Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1974, Az.: IV ZB 2/74
Berufungsfrist; Versäumnis; Rechtsmittelkläger; Unstimmigkeit; Unrichtige gerichtliche Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1974
- Aktenzeichen
- IV ZB 2/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 11152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 09.01.1974
Rechtsgrundlage
Amtlicher Leitsatz
Die Versäumung einer Berufungsfrist ist auch dann unverschuldet, wenn sie darauf beruht, daß der Rechtsmittelkläger sich auf eine unrichtige - gerichtliche Rechtsmittelbelehrung verläßt, obwohl er von einem Vertreter seines Prozeßgegners auf die Unstimmigkeit hingewiesen worden ist.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt
Dr. Bukow und Knüfer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 1974 aufgehoben.
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Gründe
Durch das am 10. April 1973 verkündete Urteil des Amtsgerichts ist festgestellt worden, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist. Der Beklagte ist verurteilt worden, an den Kläger bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu zahlen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 22. Juni 1973 von Amts wegen zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 26. Juni 1973 beim Amtsgerichts "Einspruch" gegen das Urteil eingelegt. Daraufhin hat das Amtsgericht ihm unter dem 2. Juli 1973 den erkennenden Teil des Urteils mitgeteilt und hinzugefügt, "gegebenenfalls wollen Sie bis zum 10. Oktober 1973 durch einen Anwalt Berufung beim Oberlandesgericht Schleswig einlegen". Der Beklagte hat am 9. Oktober 1973 Berufung eingelegt und am 10. Oktober 1973 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihm diese versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen worden.
Der Beklagte hat gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Seine Beschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei zwar zunächst durch einen unabwendbaren Zufall gehindert gewesen, die Berufungsfrist zu wahren. Denn das Amtsgericht habe ihn über den Lauf der Frist unrichtig unterrichtet. Der Irrtum, in dem er sich befunden habe, sei aber Ende Juli 1973 nicht mehr unverschuldet gewesen. Denn um diese Zeit habe ihn ein Beamter des Jugendamts, den der Beklagte aufgesucht habe, darauf hingewiesen, daß die Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts unrichtig sei. Der Beklagte hätte sich daraufhin an das Amtsgericht oder einen Rechtsanwalt wenden und sich dort Rat holen müssen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand spätestens am 1. August 1973 zu laufen begonnen habe. Sie sei daher längst verstrichen gewesen, als der Beklagte am 10. Oktober 1973 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachsuchte.
Nach Auffassung des Senats kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß er nach seinem Gespräch mit dem Vertreter des Jugendamts wegen des Laufs der Berufungsfrist keinen Rat eingeholt hat. Er hatte ein Schreiben des Amtsgerichts in Händen, in dem ihm mitgeteilt worden war, daß er bis zum 10. Oktober Berufung einlegen könne. Es kann ihm nicht vorgeworfen werden, daß er sich auf diese von der maßgeblichen Stelle gemachte Mitteilung verließ und daß er die Angaben des Vertreters des Prozeßgegners nicht zum Anlaß nahm, weitere Rückfragen anzustellen. Er befand sich sonach am 9. Oktober, als er die Berufung einlegte, in einem von ihm nicht verschuldeten Irrtum über die Dauer dieser Frist. Ihm war daher auf seinen frist- und formgerecht gestellten Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt 3.000 DM.
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer