Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1974, Az.: 4 StR 100/74
Vorliegen der Voraussetzungen eines Einmietbetrugs; Bestimmung des Begriffs der Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 100/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 30.08.1973
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Gerd K., geboren am ... 1922 in M./Pommern, zur Zeit in Sicherungsverwahrung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Mai 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle II 2 der Urteilsgründe (Schädigung des Pensionswirts Funke) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Sie hat einen - vorläufigen - Teilerfolg.
I.
Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil F. in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades) nötigt die auf § 265 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Teilaufhebung des Urteils.
In der Anklageschrift vom 29. Juni 1972 ist dem Angeklagten (und seiner inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten S.), soweit es sich um den Fall F. handelt, unter dem Gesichtspunkt des Betruges in Tateinheit mit unerlaubter Führung eines akademischen Grades folgender Sachverhalt vorgeworfen worden (Bl. 93, 95 d.A.):
"Am 28.08.1971 mieteten sich die Angeschuldigten als Ehepaar Dr, K. in der Pension F. in E. ein. Der Angeschuldigte K. gab als Beruf Analytiker, die Angeschuldigte Ärztin an. Sie leisteten am 05.09.1971 eine a-conto-Zahlung von 100,00 DM und verließen die Pension am 20.09.1971 ohne Bezahlung der Schulden in Höhe von 364,70 DM."
Die Anklageschrift ist im Eröffnungsbeschluß (Bl. 126 d.A.) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.
Das Landgericht hat einen sog. Einmietbetrug - daß der Angeklagte und seine Mitbeschuldigte den Pensionswirt F. durch Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Gewährung von Unterkunft veranlaßt hätten - nicht als erwiesen erachtet (UA S. 18). Es hat den Angeklagten unter den in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß angeführten rechtlichen Gesichtspunkten deswegen für schuldig befunden, weil er F. beim Auszug am 20. September 1971 durch ein wahrheitswidriges Zahlungsversprechen dazu veranlaßte, das Vermieterpfandrecht an den eingebrachten Sachen für die noch offenstehende Gesamtmietschuld von 364,70 DM nicht geltend zu machen (UA S. 11/12, 18/19).
1.
Entgegen der Meinung der Revision war das Landgericht nicht gehindert, in dem anhängig gemachten Verfahren das beim Auszug aus der Pension begangene betrügerische Verhalten des Angeklagten abzuurteilen. Auch dieses Verhalten war von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt. Unter "Tat" im Sinne des § 264 StPO ist der von der zugelassenen Anklage betroffene geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen; Gegenstand der Urteilsfindung ist dieser Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (BGHSt 8, 92, 95; 13, 320, 321).
Hiernach brauchte das Landgericht den Angeklagten, wenn es ihn nicht des Einmietbetruges schuldig befand, nicht freizusprechen. Als einheitlicher geschichtlicher Vorgang angeklagt war das gesamte zur Schädigung des Pensionswirts F. führende Verhalten des Angeklagten (ganz abgesehen von der auch ihm gegenüber begangenen Führung eines akademischen Grades) einschließlich des Verlassens der "Pension am 20.09.1971 ohne Bezahlung der Schulden in Höhe von 364,70 DM".
2.
Die Rüge, die Strafkammer hätte den Angeklagten "zumindest zunächst nach § 265 StPO auf die Veränderung der Sachlage und des rechtlichen Gesichtspunktes hinweisen müssen", greift im Ergebnis durch.
"Aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes" ist der Angeklagte allerdings nicht verurteilt worden. Aus dem Wortlaut des Absatzes 1 des § 265 StPO kann daher eine Verpflichtung des Landgerichts, dem Angeklagten einen "besonderen Hinweis" zu erteilen, nicht gefolgt werden.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber (im Anschluß an die Meinung des Reichsgerichts) wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Angeklagter nicht durch eine Tatsachenfeststellung oder durch rechtliche Folgerungen aus einer Tatsachenfeststellung überrascht werden darf, mit der er nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß und nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht zu rechnen brauchte - vgl. BGHSt 2, 371, 374; LM Nr. 15 zu § 265 StPO m. Anm. v. Fränkel; BGHSt 13, 320 (= LM Nr. 18 zu § 265 StPO m. Anm. v. Geier); 18, 56; 19, 88 (= LM Nr. 24 zu § 265 StPO m. Anm. v. Willms); 19, 141 -. Teilweise wird in diesen Entscheidungen bei einer solchen überraschenden Änderung der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Sachlage ein förmlicher Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO für erforderlich gehalten (z.B. BGHSt 19, 88). Zum Teil wird es als genügend angesehen, wenn der Angeklagte über die Veränderung der für die Verurteilung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte ohne förmlichen Hinweis "durch den Gang der Verhandlung unterrichtet" wird (z.B. BGHSt 19, 141). Diese Frage (vgl. dazu auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. § 265 StPO Anm. 7) braucht hier nicht abschließend untersucht und entschieden zu werden.
Wenn auch (wie vorstehend unter Nr. 1 dargelegt) verfahrensrechtlich das Verhalten des Angeklagten beim Verlassen der Pension am 20. September 1971 von dem Begriff der ihm durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten "Tat" umfaßt wurde, so konnte er dies doch dem oben mitgeteilten Wortlaut der Anklageschrift nicht ohne weiteres entnehmen. Dieser Wortlaut deutete darauf hin, daß ihm nur das durch unwahre Vorspiegelungen hervorgerufene Aufkommenlassen von - auch später unbezahlt gebliebenen - Mietschulden zur Last gelegt werden solle. Deswegen mußte, ehe das Urteil erging, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Grundsätze der Mündlichkeit der Verhandlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls irgendwie - wenn vielleicht auch nicht nowendig durch einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts - zum Bewußtsein gebracht werden, der Betrugsvorwurf könne darauf gestützt werden, daß er beim endgültigen Verlassen der Pension am 20. September 1971 den Vermieter F. durch unwahre Vorspiegelungen zum Verzicht auf sein Vermieterpfandrecht bewog. Ein ausdrücklicher Hinweis in dieser Richtung ist dem Angeklagten nicht gegeben worden. Es fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, daß der Angeklagte von dieser Änderung der für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände durch den Gang der Verhandlung (durch Vorhaltungen seitens des Gerichts, durch Ausführungen eines der Verfahrensbeteiligten usw.) unmißverständlich unterrichtet worden wäre. Dem Senat erscheint der Versuch aussichtslos, diese Frage durch - insoweit mögliche - freie Beweiserhebung zuverlässig zu klären.
Hiernach muß auf die Verfahrensrüge das Urteil in diesem Einzelfall mit den Feststellungen aufgehoben werden.
II.
In den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe können die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche rechtlich nicht beanstandet werden.
1.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung der Zeugen de B., (F.), Fe. und M. durch Gerichtsbeschluß angeordnet, daß diese Zeugen - entgegen den übereinstimmenden Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers - zu vereidigen seien. Sie leisteten hierauf den Eid.
Ob ein Zeuge, der als Verletzter (Geschädigter) anzusehen ist, unvereidigt bleiben soll, obliegt allein dem Ermessen des Tatrichters (§ 61 Nr. 2 StPO). Ordnet das Gericht, der Regel des § 59 StPO folgend, die Vereidigung des Zeugen an, so braucht es diese Ermessensentscheidung regelmäßig nicht zu begründen. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Tatrichter habe bei der Entscheidung über die Vereidigung einen Rechtsbegriff verkannt oder unrichtig angewendet. Das ist bei der Vereidigung eines Zeugen, den das Gericht für glaubwürdig hält, regelmäßig zu verneinen. Ausweislich der Urteilsgründe hat aber das Landgericht die vorstehend genannten Zeugen für glaubwürdig erachtet.
2.
Weder gegen die Vorschriften des Verfahrensrechts noch diejenigen des sachlichen Strafrechts hat das Landgericht dadurch verstoßen, daß es die bis zum Jahre 1955 zurückgehenden Vorstrafen des Angeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und im Urteil zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hat die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetztes nicht verletzt.
Mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte vom Landgericht Dortmund am 10. Februar 1965 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist (UA S. 6 unter g), mußten sämtliche im Strafregister enthaltenen Eintragungen in das Zentralregister übernommen werden (§ 60 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BZRG). Nach § 44 Abs. 1 (in Betracht kommt hier Nr. 3), § 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist keine dieser Eintragungen tilgungsreif. Die §§ 49, 61 BZRG sind daher nicht anzuwenden.
3.
Sachlichrechtlich kann der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das gilt auch für den Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall de Boer), den die Revision mit Einzelausführungen angreift.
Der Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist so ausgestaltet, daß für die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ein bloß bedingter Vorsatz nicht ausreicht; es muß vielmehr dem Täter darauf ankommen, daß er oder der Dritte den Vermögensvorteil erlangt. Bezüglich allerübrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und der Schädigung eines anderen - genügt dagegen bedingter Vorsatz des Täters (Dreher StGB 34. Aufl. Anm. 8 A und B; Schönke/Schröder 17. Aufl. Rz 120; LK 8. Aufl. Anm. 8 a und b - je zu § 263, und je mit Hinweisen).
Daß der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe keinen Anspruch darauf hatte, von de B. 180,00 DM zu erhalten, wußte er; er hat die Erlangung des Vermögensvorteils, diesen Betrag alsbald in seine Verfügungsgewalt zu bringen, mit direktem Vorsatz und absichtlich angestrebt. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale hat der Angeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens mit bedingtem Vorsatz erfüllt.
4.
Als Folge des (einstweiligen) Wegfalls der Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe beseitigt werden. Die beiden anderen Einzelstrafen werden dagegen von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührt und müssen bestehenbleiben.
Börtzler
Spiegel
Hürxthal
Knoblich