Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1974, Az.: 1 StR 72/74
Strafbarkeit wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Nötigung; Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 13.09.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u.a.
Prozessführer
Werner B. aus N. geboren am ... 1939 in P., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. Mai 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. September 1973 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.
I.
Unbegründet sind die Verfahrensrügen.
1.
Die Revision sieht den Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung mehrfach als verletzt an.
a)
Für die Dauer der Vernehmung der Zeugin N. hatte das Landgericht durch Beschluß die Öffentlichkeit ausgeschlossen, weil sich die Zeugin durch einen Teil der Zuhörerschaft an Leib oder Leben bedroht fühlte. Die Revision beanstandet, daß vor Wiederherstellung der Öffentlichkeit auch die Zeugen S. und B. gehört und die Zeuginnen N. und S. beeidigt worden seien. Die Rüge dringt nicht durch.
Ein Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG ist der Auslegung fähig. Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen ausgeschlossen, so ist der Beschluß dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 28. August 1958 - 2 StR 313/58; BGH bei Dallinger, MDR 1957, 142; RGSt 43, 367, 369; 70, 109, 110). Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß die kurzen Äußerungen der Zeugin S. (Prot. S. 34) und des Zeugen B. (Prot. S. 36) durch die Vernehmung von Frau N. veranlaßt waren und damit in engstem Zusammenhang standen; ebenso gehört die Vereidigung der Zeugin N. sinngemäß noch zu ihrer Vernehmung.
Nach der besonderen Lage des Falles ist es aber auch nicht zu beanstanden, daß die Frage der Vereidigung der Zeugin S. ebenfalls in diesem Verfahrensabschnitt behandelt worden ist. Frau S. war vor Frau N. vernommen worden; die Vernehmung war mehrfach unterbrochen, die Frage der Beeidigung zurückgestellt worden. Die beiden Aussagen standen in engem sachlichen Zusammenhang, da es sich um die beiden Prostituierten handelte, deren Ausbeutung dem Angeklagten zur Last liegt. Ersichtlich hat der Tatrichter deshalb über die Vereidigung der beiden Zeuginnen erst nach Abschluß der Vernehmung N. gemeinsam befinden wollen und hat dadurch den Zusammenhang der Beeidigung Evelin S. mit der Vernehmung der Frau N. hergestellt, so daß auch insoweit der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht ermessensfehlerhaft war (ebenso in einem vergleichbaren Fall RG HRR 1939, 449).
b)
Die Revision beanstandet weiter, daß das Landgericht für die Dauer der nochmaligen Vernehmung der Zeugin S. die Öffentlichkeit ausgeschlossen habe, ohne vorher über die Ausschließung zu verhandeln. Auch diese Rüge dringt nicht durch. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die Nichtanhörung der Beteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit nicht den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO verwirklicht, sondern lediglich auf Grund des § 33 StPO gerügt werden kann; mithin handelt es sich lediglich um einen Revisionsgrund nach § 337 StPO, der nur durchgreift, wenn das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (BGH LM StPO § 33 Nr. 2; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1961 - 4 StR 458/61). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Öffentlichkeit wurde aus den gleichen Gründen ausgeschlossen wie bei der Vernehmung N., weil den beiden Zeuginnen bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben durch anwesende Zuhörer drohe (Prot. S. 48). Dagegen waren im Falle N. keine Gegenanträge gestellt worden (Prot. S. 27); weder der Gang der Verhandlung noch das Urteil ergeben irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit bei der zweiten Vernehmung S. sachlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre und das Urteil darauf beruhen könnte.
c)
Nach Verkündung des Urteilstenors und des Beschlusses über die Haftfortdauer des Angeklagten wurde der Vorsitzende aus dem Zuhörerraum durch lautes Rufen, Beschimpfungen und Pfiffe an der mündlichen Urteilsbegründung gehindert. Die Strafkammer beschloß darauf, daß der Sitzungssaal "von den offensichtlich am Krawall beteiligten Zuhörern zu räumen" sei (Prot. S. 50/51). Zu Unrecht erblickt die Revision darin eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes; denn der Beschluß beruht auf § 177 GVG, da nicht die gesamte Öffentlichkeit, sondern lediglich die randalierenden Zuhörer aus dem Saal verwiesen wurden. Der Grund der Ausschließung ist aus dem Beschluß klar ersichtlich.
2.
Die Revision rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß der Beweisantrag auf Vernehmung des Ermittlungsrichters W. durch Wahrunterstellung verbeschieden worden ist. Dem Tatrichter brauchte sich die Vernehmung des Richters aber nicht aufzudrängen, nachdem die Zeugin N., wie die Revision selbst vorträgt, eingeräumt hatte, daß die Beweisbehauptungen - die sich mit ihrem Verhalten befaßten - zutreffend seien. Mit der Wahrunterstellung konnte das Landgericht die in Betracht kommenden Tatsachen auch für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin heranziehen; daß es sich in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, stellt keinen Rechtsfehler dar.
3.
Mit den übrigen Aufklärungsrügen macht die Revision nur geltend, daß benutzte Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien; damit kann sie nicht gehört werden (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352/53).
II.
1.
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch im Falle N. (II b der Urteilsgründe) angreift.
2.
Auch im Falle S. (II a der Urteilsgründe) deckt sie im Ergebnis zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
Unschädlich ist es, daß die Strafkammer an drei Stellen des Urteils (S. 3) statt der Jahreszahl "1972" die Zahl "1971" anführt; denn dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, das keinen widersprüchlichen Urteilsinhalt begründet.
Das Landgericht hatte § 181 a StGB in der bis 23. November 1973 geltenden Fassung anzuwenden; es zitiert zwar in den Urteilsgründen § 181 a StGB "in der Fassung des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes" (gemeint ist das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 - BGBl I 1725), doch konnte es dieses Gesetz bei der Urteilsverkündung am 13. September 1973 - als die endgültige Gesetzesfassung noch gar nicht bekannt war - noch nicht anwenden. Da mildernde Umstände (§ 181 a Abs. 2 StGB a.F) zwar nicht ausdrücklich, aber offensichtlich stillschweigend verneint worden sind, ist § 181 a StGB n.F. das mildere Gesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB), so daß das Handeln des Angeklagten tatbestandsmäßig sowohl nach der alten als nach der neuen Gesetzesfassung sein muß. In dieser Richtung reichen die Feststellungen, die nach der alten Rechtslage die Verurteilung tragen, auch nach der Neufassung aus.
Ein "Ausbeuten" im Sinne von § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. setzt eine für die Prostituierte spürbare Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage voraus (BGH, Urteil vom 5. Februar 1974 - 1 StR 612/73; Lackner/Maaßen, StGB 8. Aufl. § 181 a Anm, 4 a); ob das der Fall war, kann das Revisionsgericht nach den Angaben des Urteils abschließend beurteilen. Nach den Feststellungen ist von einer durchschnittlichen täglichen Ablieferung Evelin S. an den Angeklagten in Höhe von 200,- DM auszugehen, was einer monatlichen Abgabe von rd. 6.000,- DM entspricht. Auch wenn der Angeklagte davon Taschengeld für die Frau und monatlich 500,- DM Unterhalt für deren Kinder bezahlt und selbst monatlich 1.800,- bis 2.000,- DM als Kellner verdient hat, ferner vom 20. Juni 1972 bis zur Entbindung am 28. Juni 1972 und dann nach der Entlassung der Zeugin aus dem Krankenhaus bis Ende Juli 1972, als sie selbst nichts verdiente, für ihren Unterhalt aufgekommen ist, so ist doch der Unzuchtserlös im Übrigen gemeinsam verbraucht worden, so daß Evelin S. nach dem rechnerischen Gesamtergebnis zu einem erheblichen Teil zum Unterhalt des Angeklagten beigetragen und sich dadurch in ihrer wirtschaftlichen Lage spürbar verschlechtert hat.
3.
Aufzuheben ist dagegen der gesamte Strafausspruch. Die Strafkammer mußte noch von dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 181 a StGB a.F. ausgehen und hat folgerichtig die beiden Taten des Angeklagten im Urteilssatz als "Verbrechen" bezeichnet. Nach der Neufassung ist die Tat nur mehr Vergehen, dessen Mindeststrafe auf die Hälfte, nämlich sechs Monate ermäßigt worden ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese Gesetzesänderung, hätte sie der Tatrichter schon berücksichtigen können, im Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
III.
Das Urteil kann daher nur im Schuldspruch bestehen bleiben; im übrigen ist die Sache zurückzuverweisen. Der Änderung des Deliktscharakters kann der Tatrichter im neuen Urteilssatz Rechnung tragen.
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen