Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1974, Az.: I ZR 19/73
„Germany“
Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ; Möglichkeit der Wechselung der Bezeichnung "Germany" mit "Made in Germany"; Einordnung einer Bezeichnung als irreführend; Mehrdeutigkeit der Bezeichnung "Germany"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1974
- Aktenzeichen
- I ZR 19/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11494
- Entscheidungsname
- Germany
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 18.01.1973
- LG Hamburg - 26.07.1972
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1974, 1472 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 910 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1559-1560 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Germany
Prozessführer
Herbert R., ... P.-B., S. straße ...,
Prozessgegner
Firma N. W., Paolo S.,
vertreten durch ihren Inhaber Herrn Dr. Paolo S., CH ... La C.-F., Sc., Av. Leopold-Robert
...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verwendung der Bezeichnung "Germany" im Warenverkehr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Januar 1973 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 26. Juli 1972 - unter Aufhebung der Kostenentscheidung - dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird, soweit dem Beklagten verboten worden ist, elektronische Weckuhren, deren Zeitwerk und gegebenenfalls Signalwerk in der DDR hergestellt sind, mit dem Hinweis "Germany" anzubieten und/oder zu vertreiben (Urteilstenor des Landgerichts Ib).
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat Jede Partei die Hälfte zu tragen, die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges treffen die Klägerin.
Tatbestand
Die in der Schweiz ansässige Klägerin stellt Uhren her. Ihre Weckuhren mit Summer und Batterieantrieb bringt sie in der Bundesrepublik Deutschland über eine deutsche Vertriebsfirma in den Handel.
Der in Pforzheim ansässige Beklagte vertreibt ähnliche Uhren unter der Bezeichnung "phon timer". Er bezieht sie aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und versieht sie in seinem Geschäftsbetrieb mit zusätzlichen Teilen.
Nachdem ihm durch eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg untersagt worden war, den auf der Uhrenrückseite angebrachten Spezialmagneten und die Verpackung mit der Bezeichnung "W.-Germany" zu versehen, hat er die Absicht geäußert, auf die Bezeichnung "Germany" überzugehen.
Mit der Begründung, beide Bezeichnungen, sowohl "W.-Germany", als auch "Germany" erweckten beim Verkehr den unzutreffenden Eindruck, auch bei den für die Zuverlässigkeit einer Uhr wesentlichen Teilen, nämlich dem Zeit- und dem Weckwerk, handele es sich um Erzeugnisse aus der Bundesrepublik, hat die Klägerin daraufhin im Hauptverfahren den Beklagten auf Unterlassung beider Bezeichnungen und auf Schadensersatz und Auskunftserteilung hinsichtlich der Bezeichnung "W.-Germany" in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Der Beklagte hat hiergegen Berufung nur insoweit eingelegt, als das Landgericht ihm untersagt hat, elektronische Weckuhren, deren Zeitwerk und gegebenenfalls Signalwerk in der DDR hergestellt sind, mit dem Hinweis "Germany" anzubieten und/oder zu vertreiben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Selbst wenn Teile des Verkehrs annehmen sollten, "Germany" sei gleichbedeutend mit "Made in Germany", würden diese nicht irregeführt; denn wertmäßig bestünden die von ihm vertriebenen Weckuhren zu mehr als 50 % aus Materialien, die ihren Ursprung in der Bundesrepublik hätten. Außerdem übernehme er nach eingehender Zuverlässigkeitsprüfung die Garantie für das einwandfreie Funktionieren der Uhren. In der Bundesrepublik Deutschland würden Waren mit der Bezeichnung "Made in Germany" vertrieben, die ausschließlich in der DDR hergestellt worden seien. Dies gelte insbesondere auch für Uhren; jedenfalls bei diesen habe sich der Verkehr daran gewöhnt, daß die Angabe "Made in Germany" nicht nur auf die Herstellung in der Bundesrepublik, sondern auch auf die in der DDR hinweise. Dem Publikum sei bekannt, daß auch in der DDR insbesondere auf dem feinmechanischen Sektor hochwertige Erzeugnisse von Weltruf hergestellt würden. Im übrigen sei die Angabe "Germany" in jedem Falle deshalb richtig, weil sowohl die Bundesrepublik als auch die DDR Deutschland seien. Etwaige falsche Vorstellungen des Verkehrs hierüber seien nicht schützenswert. Auch im Ausland würden aus der DDR stammende Uhren mit der Bezeichnung "Made in Germany" vertrieben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin aus § 13 Abs. 1 UWG i.V.m. der Pariser Verbandsübereinkunft ohne Rechtsverstoß bejaht.
2.
Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Bezeichnung "Germany" mit folgender Begründung als irreführend angesehen (§ 3 UWG): Der Herkunftshinweis "Germany" sei mehrdeutig; er könne - wenn man Deutschland als geographischen Begriff ansehe - sowohl auf die Bundesrepublik als auch auf die DDR bezogen werden. Ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise sehe darin aber einen Hinweis auf die Bundesrepublik und werde einer so gekennzeichneten Uhr wegen des guten Rufs der Erzeugnisse der westdeutschen Industrie gegenüber einer aus der DDR stammenden Uhr den Vorzug geben, ohne daß es darauf ankomme, ob diese Qualitätsvorstellung auf einem Vorurteil beruhe. Er werde sich dabei - ob zu Recht oder zu Unrecht - auch von der Überlegung leiten lassen, daß sich, insbesondere wegen einer möglicherweise erforderlichen Ersatzteilbeschaffung, die Reparatur einer in der Bundesrepublik hergestellten Uhr leichter durchführen lasse. Es sei daher auch unerheblich, daß der Beklagte die aus der DDR stammenden Uhren vor dem Vertrieb in seinem Betrieb überprüfe und ihnen durch Zutaten ein gefälligeres Aussehen gebe. Die positiven Qualitätsvorstellungen, die der Verbraucher mit dem Hinweis "Germany" verbinde, knüpften nicht an das äußere Erscheinungsbild, sondern an die Zuverlässigkeit des Zeit- und Weckwerks an. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß einige inländische Unternehmen aus der DDR stammende Uhren mit dem Hinweis "Made in Germany" anbieten; diese Fälle hätten bisher die Verkehrsauffassung nicht entscheidungserheblich beeinflussen können. Unerheblich sei auch, ob - wie der Beklagte behaupte -, Pforzheimer Firmen Uhren, deren Werke aus der Schweiz oder Frankreich stammen, mit dem Vermerk "Made in Germany" versähen; denn der Verkehr wisse das nicht und könne dies bei seinen Vorstellungen, die er an die Bezeichnung "Germany" knüpfe, nicht berücksichtigen.
Der Einholung eines demoskopischen Gutachtens bedürfe es nicht, da die Mitglieder des Gerichts zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählten und in der Lage seien, die Auffassung des unbefangenen Durchschnittskäufers zu ermitteln.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1.
Ob die angesprochenen Verkehrskreise, wie der Beklagte meint, schon deshalb keiner Täuschungsgefahr ausgesetzt sind, weil die von ihm vertriebenen Uhren im Hinblick auf die zusätzlichen Teile, mit denen er die Uhren versieht, zu Recht vom Verkehr der Bundesrepublik Deutschland als Herstellerland zugeordnet werden, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn man dem Beklagten darin nicht folgt, ist das Klagebegehren nicht gerechtfertigt.
2.
Auch wenn die von dem Beklagten vertriebenen Uhren als Erzeugnisse aus der DDR anzusehen sind, wovon das Berufungsgericht ausgeht, hält das Ergebnis des Berufungsurteils, die Verwendung der Bezeichnung "Germany" für diese Uhren verstoße gegen § 3 UWG, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bedenken bestehen bereits gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Bezeichnung "Germany" mehrdeutig sein soll, weil der Begriff Deutschland zwar geographisch sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch die DDR zutreffe, es sich hierbei aber um zwei Herrschaftsgebiete mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Strukturen handele. Aus diesem Sachverhalt könnte vielmehr nur gefolgert werden, daß aus der - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - geographisch an sich richtigen Bezeichnung "Germany" nach der Teilung Deutschlands nicht mehr mit Sicherheit entnommen werden kann, welcher der beiden deutschen Staaten gemeint ist. Selbst wenn nun, wie das Berufungsgericht annimmt, in der Bundesrepublik Deutschland ein rechtlich nicht unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs in der Angabe "Germany" einen Hinweis nur auf das Gebiet der Bundesrepublik sehen sollte, rechtfertigte dies angesichts der Besonderheiten des Streitfalles nicht ohne weiteres den Schluß, die geographisch richtige Bezeichnung sei wegen dieser möglichen Fehlvorstellungen eines Teiles der Verkehrskreise als irreführende Angabe im Sinn von § 3 UWG zu werten. Denn nicht Jeder auf Unkenntnis beruhende Irrtum ist nach § 3 UWG schutzwürdig (vgl. Baumbach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, 10. Aufl., Anm. 28 und 98 zu § 3 UWG m.w.N.).
Zwar kann auch dann ein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegen, wenn eine objektiv richtige Angabe vom Verkehr falsch verstanden wird. Doch ist es in einem solchen Fall im besonderen Maße geboten, eine Interessenabwägung vorzunehmen und die Auswirkungen eines Verbotes der Bezeichnung auf schutzwürdige Interessen anderer Marktbeteiligter in die Erwägungen einzubeziehen. Eine solche Abwägung kann dazu führen, eine Täuschungsgefahr, der nur ein Teil der betroffenen Verkehrskreise unterliegt, als rechtlich unerheblich zu vernachlässigen (vgl. u.a. BGHZ 42, 134, 139 ff - 20 % unter Richtpreis; BGHZ 27, 1, 4, 14 - Emaillelack; BGH GRUR 1966, 445, 449 - Glutamat; GRUR 1963, 36, 39 - Fichtennadelextrakt; GRUR 1957, 285, 287 - Erstes Kulmbacher; GRUR 1971, 313, 315, 316 - Bocksbeutelflasche). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht, das seine Entscheidung allein auf die Interessen der Verbraucher abstellt, nicht ausreichend berücksichtigt.
Die im Warenverkehr verwendete Bezeichnung "Germany" wird, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, von den Verkehrskreisen in ihrem Aussagegehalt mit dem Begriff "Made in Germany" gleichgesetzt. Als der vom Britischen Merchandise Marks Act von 1887 eingeführte Kennzeichnungszwang, auf dessen Einzelheiten einzugehen sich hier erübrigt, von Unternehmen, die Ware nach Großbritannien einführten, unter bestimmten Voraussetzungen forderte, diese Ware mit einer Angabe über das Herstellungsland zu kennzeichnen, gingen die deutschen Unternehmen dazu über, ihre Exportwaren mit der Bezeichnung "Made in Germany" zu versehen. Diese demnach ursprünglich als bloßer Herkunftshinweis gedachte Bezeichnung entwickelte sich bald weltweit zu einem Gütezeichen für aus dem damaligen Deutschen Reich stammende Qualitätsware. An diesem Gütezeichen mit erheblicher Werbewirkung haben alle exportierenden Unternehmen in Deutschland, die ihre Waren mit dieser Bezeichnung versahen, aufgrund der historischen Entwicklung und des jahrzehntelangen Gebrauchs bereits vor dem ersten Weltkrieg einen schutzwürdigen Besitzstand erworben. Auch nach dem zweiten Weltkrieg haben die Unternehmen nunmehr beider deutschen Staaten die Bezeichnung "Germany" als Güte- und Herkunftszeichen benutzt. Bis zum Jahre 1970 waren laut einer Verfügung des Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates der DDR vom 28. Mai 1963 die volkseigenen Betriebe sogar verpflichtet, ihre Exporterzeugnisse mit der Bezeichnung "Made in Germany" zu kennzeichnen, soweit beim Export die Angabe einer Herkunftsbezeichnung üblich bzw. vorgeschrieben war (siehe die in der DDR erscheinende Zeitschrift "der neuerer", Ausgabe B, 1970, S. 49, 50), Der Umstand, daß nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland sowohl aus der Bundesrepublik als auch aus der DDR stammende Waren mit der Bezeichnung "Made in Germany" oder "Germany" vertrieben werden, kann dazu führen, daß der Abnehmer - falls nicht zusätzliche Angaben etwaige Zweifel ausschließen - darüber im unklaren bleibt, aus welchem der beiden deutschen Staaten die Ware stammt und er insoweit irrigen Vorstellungen unterliegt. Diese sich aus der politischen Spaltung des früheren Deutschen Reiches ergebende Gefahr fehlsamer Herkunftsvorstellungen ist hinzunehmen. Das Interesse der Abnehmer, vor dieser Gefahr geschützt zu werden, kann nicht dazu führen, den auf dem Gebiet der DDR ansässigen Unternehmen, die vor der Spaltung gemeinsam mit denen, die heute in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, an der Begründung und Entwicklung des weltweit bekannten Wertbegriffes "Made in Germany" mitgewirkt haben, die werbemäßige Verwendung dieser Bezeichnung in der Bundesrepublik zu untersagen.
Wie jede wettbewerbsrechtliche Beurteilung bei einer Veränderung der Wettbewerbslage Anlaß zu einer Überprüfung geben kann, so läßt sich auch hier nicht ausschließen, daß die tatsächliche Entwicklung eines Tages dazu führen könnte, daß die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nur noch auf Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland hinweist. Eine solche Entwicklung könnte sich angesichts der Verordnung des Ministerrats der DDR über die Kennzeichnung der Herkunft von Waren vom 7. Mai 1970 (Gesetzblatt der DDR, 1970, Teil II Nr. 50 vom 11. Juni 1970), die am 1. Juli 1970 in Kraft getreten ist, anbahnen. Nach § 4 dieser Verordnung haben die für den Export bestimmten Waren zusätzlich zu der Kennzeichnung durch Verwendung von Warenzeichen, Verbandszeichen, oder allgemein bekannter geographischer Herkunftsangaben der DDR die Bezeichnung "Hergestellt in der Deutschen Demokratischen Republik" oder "DDR" in der für den Export erforderlichen Handelssprache zu tragen. Gemäß § 11 Abs. 2 der Verordnung wurde gleichzeitig die Verfügung des Vorsitzenden des Volkswirtschaftsrates der DDR vom 28. Mai 1963 über die Kennzeichnung der Exporterzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung "Made in Germany" außer Kraft gesetzt. Sollten die Unternehmen der DDR in Zukunft entsprechend dieser Verordnung ihre Exportwaren nicht mehr mit "Made in Germany" kennzeichnen, und müßte daraus gefolgert werden, daß sie auf diese Bezeichnung keinen Wert mehr legen, könnte ihr früherer Besitzstand an dieser Bezeichnung möglicherweise nicht mehr als schutzwürdig erscheinen. Eine solche Entwicklung könnte auch zur Folge haben, daß in der Bundesrepublik Deutschland die Kennzeichnung einer Ware mit "Germany" nahezu einhellig ausschließlich als ein Hinweis auf die Herkunft der Ware aus der Bundesrepublik aufgefaßt würde. Daß sich bereits ein solcher, das von der Klägerin angestrebte Verbot allein rechtfertigender Bedeutungswandel vollzogen hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Dem allein noch anhängigen Unterlassungsbegehren wegen der Bezeichnung "Germany" war daher der Erfolg zu versagen.
III.
Auf die Revision des Beklagten war somit das angefochtene Urteil aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil unter Aufhebung der Kostenentscheidung dahin abzuändern, daß die Klage, soweit sie sich gegen die Verwendung der Bezeichnung "Germany" wendet, abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Da der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht den Streitwert für das gegen die Bezeichnung "Germany" gerichtete Klagebegehren auf 37.500,- DM festgesetzt hat und der Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens 75.000,- DM beträgt, waren die Kosten des ersten Rechtszuges den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Alff,
Sprenkmann,
Merkel,
Schwerdtfeger