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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1974, Az.: 2 StR 89/74

Verlesung von Vernehmungsprotokollen bei Belastungszeugen; Notwendigkeit einer Gegenüberstellung; Pflicht zur Feststellung des Aufenthaltsorts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1974
Aktenzeichen
2 StR 89/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bad Kreuznach - 05.10.1973

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessgegner

Staff. Serg. L.V. W., jun. aus B., geboren am ... 1945 in C., M., USA, zur Zeit im US-Militärgefängnis in M.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. April 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 5. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, ein in Deutschland stationierter farbiger amerikanischer Soldat, mit einer Frau an eine einsame Stelle gefahren, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dort gerieten beide aus nicht aufgeklärten Gründen in eine tätliche Auseinandersetzung. Der Angeklagte schlug die Frau bewußtlos, schleppte sie an den Rand eines Baches und brachte ihr mit Tötungsvorsatz mehrere Messerschnitte am Hals bei. Er glaubte, sie getötet zu haben, und entfernte sich. Das Opfer wurde später in dem Bach ertrunken aufgefunden, ohne daß festzustellen war, ob der Angeklagte es ins Wasser gezogen hatte oder ob es sich noch selbst dorthin geschleppt hatte.

2

Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten haben gegen das Urteil Revision eingelegt.

3

I.

Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

4

Die Verurteilung beruht unter anderem auf dem Zeugnis der nordamerikanischen Staatsangehörigen Julia O'N. Deren Beiladungen hat das Schwurgericht durch Verlesen eines richterlichen Vernehmungsprotokolls nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugin war vor dem Hauptverhandlunstermin in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zurückgekehrt. Sie hatte nicht geladen werden können, da sie nach Mitteilung der dortigen Postbehörde verzogen war, ohne eine Nachsendeanschrift zu hinterlassen. Ermittlungen nach ihrem Aufenthaltsort hat das Schwurgericht nicht angestellt.

5

Zu Recht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen Art. VII Abs. 9 c des Natotruppenstatuts. Aus dieser Vertragsbestimmung läßt sich allerdings nicht, wie die Verteidigung es will, ableiten, daß eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen bei Belastungszeugen überhaupt ausscheidet und Freispruch erfolgen muß, wenn eine Gegenüberstellung unmöglich ist und das Beweisergebnis im übrigen zur Verurteilung nicht ausreicht. Es ist zu berücksichtigen, daß die vertragsschließenden Staaten mit dem Natotruppenstatut dem Beschuldigten in einem Strafverfahren rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende Mindestrechte zusichern wollten, ohne in die einzelnen sehr unterschiedlichen Verfahrensordnungen einzugreifen. Die deutsche Strafprozeßordnung genügt den Anforderungen, die an ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne dieses völkerrechtlichen Vertrages zum Schütze des Beschuldigten zu stellen sind. Sie sieht grundsätzlich vor, daß Zeugen in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu vernehmen sind, und gestattet im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung nur eng begrenzte Ausnahmen. Art. VII Abs. 9 c des Natotruppenstatuts soll nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers dem Beschuldigten keine weitergehenden Rechte gewähren, als in der deutschen Strafverfahrensordnung vorgesehen sind (Denkschrift zum Natotruppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen BT-Drucks. III/2146 S. 227 - zu Art. VII - und S. 239 f - zu Art. 27 -; vgl. auch BGHSt 21, 81, 82 ff). Eine Verlesung von Vernehmungsprotokollen ist deshalb im Rahmen des § 251 StPO zulässig (einschränkend Schwenk NJW 1963, 1425, 1429).

6

Ein Verfahrensfehler liegt jedoch darin, daß das Schwurgericht keinen Versuch unternommen hat, den Aufenthaltsort der Zeugin Julia O'N. festzustellen. Die Rechte eines Angeklagten aus Art. VII Abs. 9 c des Natotruppenstatuts sind verletzt, wenn die Voraussetzungen, von denen § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls abhängig macht, nicht erfüllt sind. Dem Revisionsgericht ist zwar die Prüfung, ob Versuche zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Zeugen ausreichend sind, weitgehend verwehrt. Doch setzt dies voraus, daß jedenfalls mögliche Ermittlungen tatsächlich stattgefunden haben (BGH JR 1969, 266, 267). Das ist hier nicht geschehen. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Zeugin O'N. nämlich mit einem US-Soldaten verheiratet und wohnte s.Zt. mit diesem zusammen in B. Als sie nach Amerika zurückgekehrt war, konnte die Staatsanwaltschaft ihre neue Anschrift von der Division des Ehemanns erfahren. Nachdem die Zeugin erneut verzogen war, hätte sich das Schwurgericht deshalb an die Truppe und den Ehemann wenden müssen, bevor es die Zeugin für unauffindbar erklärte.

7

Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich darauf hingewiesen, daß die richterliche Vernehmung der Zeugin Julia O'N. vom 22. März 1972 den Anforderungen an eine ordnungsmäßige richterliche Vernehmung (vgl. dazu BGHSt 7, 73) genügt.

8

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg.

9

Gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, wonach nur versuchter Totschlag nachzuweisen ist, erheben sich aus Rechtsgründen keine Bedenken.

10

Dagegen ist die Begründung unzureichend, mit welcher das Schwurgericht fahrlässige Tötung verneint hat. Das Urteil hätte angesichts der festgestellten Umstände, daß der Angeklagte als langjähriger, in Vietnam eingesetzter Soldat Bewußtlosigkeit und Tod eines Menschen unterscheiden konnte und die dem Opfer beigebrachten Schnitte zwar stark bluteten, aber nicht sehr tief waren, näher darlegen müssen, weshalb die Annahme des Angeklagten, den Tod bereits mit diesen Schnitten herbeigeführt zu haben, nicht ihrerseits auf Fahrlässigkeit beruhte. Die Unterlassung von Rettungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu denen der Angeklagte auf Grund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, könnte den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllen. Die Nichtbehandlung dieser Frage ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Schuldspruchs auch wegen versuchten Totschlags führt, da das Vergehen der fahrlässigen Tötung dazu in Tateinheit stehen würde.

11

Sollte das Schwurgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte angenommen hat, sein Opfer werde infolge der Messerschnitte sterben, so wird es zu beachten haben, daß ein vollendeter Totschlag auch dann in Betracht kommt, wenn der Täter das Opfer unter solchen Umständen hilflos liegen läßt (vgl. RGSt 70, 257).

Schumacher
RiBGH Willms kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist. Schumacher
Kirchhof
Baumgarten
Meyer