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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.04.1974, Az.: NotZ 11/73

Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 111 Bundesnotarordnung (BNotO); Abgrenzung zwischen einem Verwaltungsakt und einem schlichten Schreiben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.04.1974
Aktenzeichen
NotZ 11/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 12691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 24.10.1973

Fundstelle

  • DNotZ 1975, 246-247

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 1. April 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Börtzler und Dr. Krohn sowie
die Notare Fortmann und Dr. Kaiser
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken, Senat für Notarsachen, vom 24. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die diesem im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Notar im Saarland. Bei einer Geschäftsprüfung wurde festgestellt, daß er als Ausgabenbelege bei der Führung von Notar-Anderkonten die Durchschriften der Bank-Überweisungsformulare ohne zusätzliche Bankbestätigung über die Ausführung des Überweisungsauftrages verwendet. Der Landgerichtspräsident beanstandete dies mit Schreiben vom 2. März 1973 im Hinblick auf § 13 Abs. 4 Satz 1 DONot, wonach die Ausgaben durch Belege nachgewiesen werden müssen. Er bat den Antragsteller, darauf hinzuwirken, daß künftig in allen Fällen eine Bestätigung der Bank über die erfolgte Überweisung beigefügt werde. Der Antragsteller trat dieser Auffassung in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23. März 1973 entgegen. Der Landgerichtspräsident sah sie als Beschwerde an und legte sie dem Oberlandesgerichtspräsidenten vor, der sich in einem Schreiben vom 16. Mai 1973 der Meinung des Landgerichtspräsidenten anschloß.

2

Da auch bei Geschäftsprüfungen anderer Notare dieselbe Handhabung des § 13 Abs. 4 Satz 1 DONot festgestellt wurde, schrieb der Landgerichtspräsident am 22. Mai 1973 an den Vorstand der Saarländischen Notarkammer:

"Bei Notarprüfungen wurde in der Vergangenheit mehrfach festgestellt, daß als Ausgabenbelege Durchschriften von Banküberweisungen dienen, die keine Bankbestätigung enthalten. Nach meiner Auffassung kann im Falle von Banküberweisungen mit Beleg im Sinne von § 13 Abs. 4 DONot nicht die Durchschrift des Überweisungsauftrages allein genügen, sondern es muß eine von außerhalb des Bereichs des Notariats, nämlich der entsprechenden Bank, herrührende Bestätigung hinzukommen.

...

In Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts halte ich es für zweckmäßig, daß Sie die Notare auf das Erfordernis einer Bankbestätigung hinweisen."

3

Die Notarkammer gab diesen Brief mit Kammerrundschreiben Nr. 4/1973 vom 14. Juni 1973 ihren Mitgliedern bekannt. Der Antragsteller erhielt es am 18. Juni 1973.

4

Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung über die in dem Rundschreiben "bekanntgemachte Weisungsverfügung des Landgerichtspräsidenten" vom 22. Mai 1973 beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil ein Verwaltungsakt im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO nicht vorliege. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

5

Die Verfahrensbeteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

1.

Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an die Notarkammer vom 22. Mai 1973 ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 111 Abs. 1 BNotO.

7

Verwaltungsakte, die nach § 111 BNotO der Anfechtung unterliegen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats alle nach der Bundesnotarordnung getroffenen Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Verwaltung, von denen eine unmittelbare rechtliche Wirkung für einzelne Rechtsverhältnisse ausgeht (vgl. BGHZ 57, 351, 353; weitere Nachweise bei Arndt, DNotZ 1973, 71 f, 73/74). Dazu rechnen nicht bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen oder Hinweise auf die Rechtslage; solchen behördlichen Äußerungen geht grundsätzlich die Wirkung ab, einen Einzelfall verbindlich zu regeln (BGH Beschluß vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357, 358; BGHZ 51, 301, 303 = DNotZ 1969, 503; BGHZ 57, 351, 353; BGH Beschluß vom 15. Juli 1969 - NotZ 10/68 = DNotZ 1970, 59; Arndt a.a.O. S. 74; Seybold/Hornig BNotO 4. Auflage § 111 Anm. 7).

8

Das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an die Notarkammer enthält in seinem Eingangsteil nur die Kundgabe einer abstrakten Rechtsansicht zur Auslegung des § 13 Abs. 4 Satz 1 DONot. Wie der Schlußabsatz erkennen läßt, war eine eigene unmittelbare Einflußnahme der Aufsichtsbehörde auf die einzelnen Kammermitglieder nicht beabsichtigt. Die bloße Weitergabe dieses Schreibens durch die Kammer hatte hier nur die Bedeutung einer Unterrichtung aller Kammermitglieder über den Standpunkt der Aufsichtsbehörden in einer bestimmten Rechtsfrage. Die Adressaten des Rundschreibens sind durch diesen Hinweis auf die Rechtslage rechtlich nicht gebunden. Die Auffassung des Antragstellers, die Äußerung des Landgerichtspräsidenten wirke "präjudiziell" für ein mögliches späteres Disziplinarverfahren, ist nicht haltbar. Dem Inhalt des Schreibens kommt nur die Bedeutung zu, daß die Aufsichtsbehörde zu einer abstrakten Rechtsfrage eine bestimmte Auffassung vertritt. Der Rechtsweg des § 111 BNotO ist aber nicht dazu bestimmt, schon vor einem behördlichen Einschreiten im Einzelfall eine bindende Entscheidung der Gerichte über abstrakte Grundsätze des Notarrechts herbeizuführen (BGH DNotZ 1963, 357, 358).

9

2.

Ob das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an den Antragsteller vom 2. März 1973 als Verwaltungsakt im Sinne von § 111 BNotO anzusehen ist, bedarf nicht der Entscheidung. Denn der Antragsteller hat gegenüber diesem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bisher nicht gestellt. Daher ist auch sein jetzt gestelltes Gesuch, ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ohne Grundlage.

10

III.

Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 4 BNotO in Verbindung mit §§ 201, 202 BRAO sind die Kosten des Rechtsmittels dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Entscheidung über die Erstattung der dem Antragsgegner erwachsenen notwendigen Auslagen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Vogt
Börtzler
Dr. Krohn
Fortmann
Kaiser