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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1974, Az.: VII ZB 2/74

Unterschrift; Rechtsanwalt; Gekrümmte Linie; Anerkennung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
VII ZB 2/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 14.12.1973
LG Hamburg

Fundstellen

  • DNotZ 1974, 561
  • MDR 1974, 663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1090 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage, ob eine "gekrümmte Linie" den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügt, kommt es nicht darauf an, ob sie von dem Rechtsanwalt als Unterschrift "anerkannt" wird.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Dr. Recken und Doerry
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

Die Beklagten haben am 25. Juni 1973 gegen das Urteil des Landgerichts - rechtzeitig - Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der am 10. Juli 1973 als Berufungsbegründung eingereichte Schriftsatz nicht ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Es hat gemeint, daß die am Schlüsse des Schriftsatzes über dem Wort "Rechtsanwalt" gezogene "gekrümmte Linie" nicht als Unterschrift anerkannt werden könne.

2

Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1.

Der Senat hat zu der Frage, welche Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu stellen sind, schon wiederholt Stellung genommen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1964 - VII ZR 57/63 = LM ZPO § 130 Nr. 3; zuletzt Beschluß vom 14. Januar 1974 - VII ZB 12/73 -). Danach ist zwar nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist; es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dazu gehört, daß mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Ebenso haben auch andere Senate des Bundesgerichtshofs entschieden (BGHSt 12, 317; Urteil vom 21. Januar 1960 - VIII ZR 198/59 = LM ZPO § 170 Nr. 8; Beschluß vom 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 = NJW 1967, 2310).

4

Diesen Anforderungen genügt die über dem Wort "Rechtsanwalt" gezogene "gekrümmte Linie" nicht. Es handelt sich bei ihr um einen nach unten rechts offenen Rundhaken, der in zwei auseinandergezogenen Wellen ausläuft. Ihr Anfang läßt nicht vermuten, daß sie ein "S" (für Rechtsanwalt S.) darstellen könnte. Mit den Unterschriften, die Rechtsanwalt S. in dieser Sache zuvor geleistet hatte und die sich durch eine sehr gute Lesbarkeit auszeichnen (Bl. 14, 21, 25 und 41 d.A.), hat sie nicht entfernt Ähnlichkeit. Aus der damaligen Sicht durfte das Berufungsgericht mit Recht nach dem Urheber der "gekrümmten Linie" fragen. Inzwischen hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zwar durch Vorlage einer notariell beglaubigten Urkunde nachgewiesen, daß er auch die hier in Rede stehende Linie als "Unterschrift" zu verwenden pflege. Das ist aber für die Frage, ob sie als Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO angesehen werden kann, ebensowenig von Bedeutung wie die von den Beklagten überreichten Ablichtungen anderer "Unterschriften". Darauf, ob Rechtsanwalt S. die Linie als seine Unterschrift "anerkannt" hat, kommt es nicht an.

5

2.

Auch was die Beklagten sonst vorbringen, vermag ihrer Beschwerde nicht zum Erfolge zu verhelfen.

6

a)

Die Frage, ob das Gericht verpflichtet war, alsbald auf den Mangel der Unterschrift hinzuweisen, damit diese noch rechtzeitig nachgeholt werden konnte, ist allenfalls für das Wiedereinsetzungsgesuch erheblich. Hierüber hat aber das Oberlandesgericht zu entscheiden.

7

b)

Richtig ist, daß die telegrafische und fernschriftliche Einreichung von Schriftsätzen auch ohne eigenhändige Unterschriftsleistung wirksam sein kann (RGZ (GS) 151, 82; BAG NJW 1971, 2190 Nr. 25). Diese für zulässig erachtete Ausnahmeregelung macht aber die Beachtung der Formvorschriften im übrigen nicht entbehrlich. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn für den Regelfall der Berufungsbegründung - wie er hier gegeben ist - eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO gefordert wird.

8

3.

Die sofortige Beschwerde ist nach alledem mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.

Vorsitzender Richter Dr. Vogt
Richter Erbel
Richter Dr. Girisch
Richter Dr. Recken
Richter Doerry