Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1974, Az.: 5 StR 12/74
Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung vor Ablauf der Revisionsfrist; Änderung der ursprünglich gewählten Bezeichnung des Rechtsmittels von Berufung zu Revision; Vorlage zur Entscheidung durch den Bundesgerichtshof
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1974
- Aktenzeichen
- 5 StR 12/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 12222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 321 - 324
- NJW 1974, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.
Prozessführer
Lehrling R. H. aus H., dort geboren am ... 1951
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 19. März 1974
beschlossen:
Tenor:
Im Jugendstrafverfahren kann ein Angeklagter gegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil auch dann Revision einlegen, wenn er das (zunächst) von ihm gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegte - als "Berufung" bezeichnete - Rechtsmittel vor Ablauf der Frist zurückgenommen hatte, in der eine gegen dieses Urteil eingelegte Revision hätte begründet werden können.
Gründe
Der am ... 1951 geborene Angeklagte war am 21. November 1972 vom Jugendschöffengericht als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft (zuungunsten des Angeklagten) am 24. November 1972 und der Angeklagte durch seinen Verteidiger, einen Rechtsanwalt, am 27. November 1972 Rechtsmittel eingelegt, die jeweils von beiden Beschwerdeführern als "Berufung" bezeichnet worden waren. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 1972, beim Gericht eingegangen am 6. Dezember 1972, teilte der Verteidiger mit, er "nehme auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten die Berufung zurück".
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat die Jugendkammer des Landgerichts den Angeklagten nun am 20. Februar 1973 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese auch vorschriftsmäßig begründet.
Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg "möchte die Revision des Angeklagten verwerfen, weil nach § 55 Abs. 2 JGG derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen" könne. Das vorlegende Oberlandesgericht "sieht sich an einer solchen Entscheidung aber durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts - 1 St 46/71 - vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) in Verbindung mit der von ihm angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 13, 388 und 17, 44) gehindert". Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt,
"ob im Jugendstrafverfahren ein Angeklagter gegen das auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil Revision einlegen kann, wenn er die von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung vor Ablauf der Frist zurückgenommen hatte, in der eine gegen das Urteil eingelegte Revision hätte begründet werden können".
Das vorlegende Oberlandesgericht stützt sich auf folgende Begründung:
"Der Senat vermag dem Bayerischen Obersten Landesgericht nicht in der Auffassung zu folgen, daß das von dem Verteidiger, einem Rechtsanwalt, eingelegte und zurückgenommene Rechtsmittel, das jeweils ausdrücklich als Berufung bezeichnet wurde, im Sinne des § 55 Abs. 2 JGG deshalb nicht als Berufung gelten solle, weil die Revisionsbegründungsfrist noch nicht verstrichen war und somit noch der Übergang zur Revision möglich gewesen wäre. Tatsächlich ist ein solcher Übergang gerade nicht erfolgt. Dieser wäre im übrigen nach der Ansicht des Senats (entgegen BGHSt 13, 393) eben doch ein Übergang von einem Rechtsmittel zu einem anderen und nicht nur die endgültige Wahl des gewünschten Rechtsmittels gewesen. Denn nach den Erfahrungen im Bereich des Hanseatischen Oberlandesgerichts will ein Rechtsanwalt, der 'Berufung' einlegt, in aller Regel auch eine Rechtsmittelerklärung mit diesem bestimmten Inhalt abgeben. Vorliegend ist die eingelegte Berufung als Berufung zurückgenommen worden. Daher erscheint es dem Senat trotz der Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht verständlich und nicht geboten, diese Berufung in eine unbestimmte Anfechtung und damit im Ergebnis in eine Revision umzudeuten, wodurch dann allerdings die Zulässigkeit der (späteren) Revision gegen das Urteil vom 20. Februar 1973 erreicht würde.
Nach der Ansicht des Senats konnte der Angeklagte keine Revision mehr einlegen, weil er eine zulässige Berufung eingelegt hatte. Nur diese Auffassung wird dem Zweck der nach § 55 Abs. 2 JGG eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren gerecht. Außerdem hat der Angeklagte durch die Zurücknahme der Berufung gar keinen Nachteil erlitten: Seine Verteidigung ist dadurch nicht eingeschränkt worden, und jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann (§ 301 StPO). Es besteht daher auch gar kein Bedürfnis, in einem Falle wie hier abweichend von § 55 Abs. 2 JGG noch die Revision zuzulassen".
Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben, weil das vorlegende Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Rechtsmeinung abweichen müßte, auf der die im Revisionsrechtszug ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Mai 1971 (BayObLGSt 1971, 72 = MDR 1971, 948) beruht (§ 121 Abs. 2 GVG).
In der Sache ist dem Standpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts beizutreten. Die gegenteilige Meinung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist schon im Ansatz verfehlt. Sie widerspricht insoweit den in gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätzen, wonach die ursprünglich gewählte Bezeichnung des Rechtsmittels zumindest in der Regel nicht daran hindert, das Rechtsmittel vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO endgültig zur 'Berufung' oder zur 'Revision' zu bestimmen (vgl. BGHSt 5, 338; 13, 388; 17, 44). An diesen Grundsätzen ist uneingeschränkt festzuhalten. Das vom vorlegenden Oberlandesgericht ins Feld geführte Argument, nach den Erfahrungen in seinem Bereich wolle ein Rechtsanwalt, der 'Berufung' einlege, in aller Regel auch eine Rechtsmittelerklärung mit diesem bestimmten Inhalt abgeben, schlägt nicht durch. In der Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1962 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe bei Einlegung des Rechtsmittels noch keine endgültige Wahl getroffen (BGHSt 17, 48). Auch die im Vorlegungsbeschluß wiedergegebenen - übrigens nicht näher konkretisierten - Erfahrungen lassen solchen Zweifeln Raum. Denn sie besagen nur, daß 'in aller Regel' mit der Bezeichnung auch eine endgültige Wahl des Rechtsmittels getroffen werde. Auch im übrigen sind keine Gründe zu erkennen, die zur Aufgabe der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlaß geben könnten. Geht man aber von ihr aus, so ergibt sich, wie die zitierte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts überzeugend darlegt, unter den in der Vorlegungsfrage umschriebenen Voraussetzungen die Zulässigkeit der Revision als logische Folge. Auch das vorlegende Oberlandesgericht verkennt das ersichtlich nicht. Der allgemein gültige Grundsatz, daß auf jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Angeklagten aufgehoben oder abgeändert werden kann, besagt in diesem Zusammenhang nichts."
Dem stimmt der Senat zu.
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster