Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1974, Az.: 4 StR 41/74
Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit ; Wegnahme einer Geldbörse in der Absicht rechtswidriger Zueignung; Tatbestand der (vollendeten) räuberischen Erpressung ; Zusammentreffen von versuchtem Raub mit (vollendeter) räuberischer Erpressung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1974
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 18.05.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessführer
1. Arbeiter Klaus M. aus B., geboren am ... 1952 in W.
2. Malergesellen Hans Wilhelm H. aus B., geboren am ... 1952 in B.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. März 1974,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1972 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß die Angeklagten im Fall 10 der Urteilsgründe (Ö.) der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§§ 255, 249, 43; § 223 a, 73 StGB).
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer (Jugendkammer) hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
M. wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall (Ö.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in acht schweren und drei versuchten schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall zur Jugendstrafe von zwei Jahren und neuen Monaten,
H. wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall Ö.), wegen Beihilfe zum Raub, wegen Diebstahls in sieben schweren und einem versuchten schweren Fall sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zur Jugendstrafe von zwei Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte M. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zwar im Fall 10 der Urteilsgründe zu einer Änderung des Schuldspruchs, haben im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.
1.
Die auf eine Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten M. geht fehl.
Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 31. Januar 1974 zutreffend ausgeführt hat, kann sich auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur der Verfahrensbeteiligte berufen, dem selbst gegenüber vorschriftswidrig verhandelt worden ist (BGHSt 10, 119, 120; RGSt 62, 259, 260). Im Verfahren gegen den zur Tatzeit jugendlichen Beschwerdeführer M. sind aber die Vorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, daß in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1973 die Öffentlichkeit "ohne jede Begründung" ausgeschlossen war; denn gegen einen Jugendlichen wird vor einem Jugendgericht - hier vor der Jugendkammer - grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (vgl. § 48 Abs. 1 JGG). Vorliegend hätte zwar wegen der Mitbeteiligung der mindestens bei einem Teil der Taten heranwachsenden Angeklagten H. und R. öffentlich verhandelt werden müssen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG); ein möglicher Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem Gesichtspunkt des § 48 Abs. 3 Satz 2 JGG ist auch nicht beschlossen worden. Durch diesen Verfahrensverstoß sind aber nur die beiden heranwachsenden Mitangeklagten beschwert (vgl. BGH a.a.O.).
2.
Die Sachbeschwerden der beiden Angeklagten sind bis auf den nachfolgend erörterten Punkt offensichtlich unbegründet.
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen (vollendeten) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall 10 der Urteilsgründe (Ö.) entspricht jedoch nicht dem festgestellten Sachverhalt.
Danach wollten die beiden Beschwerdeführer und die früheren Mitangeklagten R. und Sa. den Türken Ö. zusammenschlagen, weil er sich angeblich einem 13-jährigen Mädchen unsittlich genähert hatte. Ö. folgte ihrer Aufforderung mitzugehen, weil er, wie sie auch bemerkten, wegen ihrer drohenden Haltung Angst hatte. In dieser Angst bot er den Angeklagten auch an, Bier auszugeben, womit sie sich einverstanden erklärten, ohne aber ihr Vorhaben, ihn zu schlagen, aufzugeben. Ö. gab dann nach und nach Geld für etwa sieben Flaschen und später noch einmal für etwa vier Flaschen Bier. Gleichwohl schlugen und traten die Angeklagten ihn erheblich. Als die anderen Angeklagten R. überredeten, nicht auch noch mit einem Ast auf Ö. einzuschlagen, gab dieser R. 6,- DM. R. forderte die anderen auf, die Taschen von Ö. nach weiterem Geld zu durchsuchen. Alle wühlten in Ö. Taschen. H. fand dabei eine Geldbörse und nahm sie an sich. Da die Angeklagten in der Geldbörse kein Geld fanden, warfen sie sie mit den Papieren, die sie enthielt, weg (UA 15, 16).
Wie der Generalbundesanwalt mit Recht annimmt, ist die Wegnahme der Geldbörse allerdings nicht als vollendeter Raub zu werten. Das wäre nur richtig, wenn die Angeklagten auch die Geldbörse selbst in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hätten. Das war indessen nicht der Fall. Die Angeklagten durchsuchten die Taschen Ö. nach Geld, H. nahm die Geldbörse nur an sich, weil die Angeklagten nach ihrer Vorstellung auf diese Weise an das allein begehrte Geld herankommen konnten. Als sie kein Geld fanden, warfen sie sie mit ihrem Inhalt als für sie wertlos fort. Den wirtschaftlichen Wert der Geldbörse wollten die Angeklagten also nicht einmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben. Der Raub ist mithin im Versuch steckengeblieben (vgl. RGSt 64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388).
Auf der anderen Seite erfüllt der im Urteil festgestellte Sachverhalt außerdem nicht nur den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung, sondern auch den der (vollendeten) räuberischen Erpressung nach § 255 StPO. Die Angeklagten hatten zwar ursprünglich nur vor, Ö. zu verprügeln, nicht auch, sich an ihm zu bereichern. Als sie jedoch erkannten, daß Ö. sich aus Angst nicht nur genötigt fühlte, mit ihnen zu gehen, sondern auch dazu, ihnen Geld anzubieten und so über sein Vermögen zu verfügen, und als sie gleichwohl ihre drohende Haltung nicht aufgaben und das angebotene Geld annahmen, handelten sie auch in Bereicherungsabsicht (vgl. BGH NJW 1953, 1400; OLG Frankfurt NJW 1970, 342). Das hat die Strafkammer offensichtlich gemeint, wenn sie den Tatbestand der Erpressung "dadurch" als erfüllt ansieht, "daß sie (die Angeklagten) den Türken unter der von diesem erkannten Drohung ihn zu verprügeln, veranlaßten, für sie Bier zu bezahlen und unter dem Eindruck der erhaltenen Schläge zugleich aus Furcht vor weiteren Schlägen dem Angeklagten R. 6,- DM zu geben" (UA S. 17).
Es braucht hier nicht untersucht zu werden, ob die Strafkammer mit Recht dieser räuberischen Erpressung gegenüber dem von ihr angenommenen vollendeten Raub an der Geldbörse keine selbständige Bedeutung beigemessen hat. Gegenüber der Verurteilung nur wegen versuchten Raubes tritt (vollendete) räuberische Erpressung jedenfalls nicht zurück; diese beiden Straftaten treffen mihin tateinheitlich (mit der gefährlichen Körperverletzung) zusammen.
Der Senat hat den die Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert. Für den Strafausspruch ist dies ohne Einfluß. Der zu beurteilende Sachverhalt ist derselbe geblieben und hat lediglich eine andere, im Ergebnis noch schärfere rechtliche Wertung gefunden. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer mildere Jugendstrafen gegen die Angeklagten verhängt hätte, wenn sie den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hätte.
Die Änderung des Schuldspruchs war nicht auch auf die früheren Mitangeklagten R. und Sa. zu erstrecken, weil sie sich, insgesamt gesehen, nicht zu deren Gunsten auswirkt (§ 357 StPO).
Kirchhof
Spiegel
Hürxthal
Knoblich