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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1974, Az.: IV ZR 30/73

Umfang der Inanspruchnehme einer Kfz-Haftpflicht-Händlerversicherung ; Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1974
Aktenzeichen
IV ZR 30/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 12.01.1973
LG Essen

Fundstellen

  • DAR 1974, 218
  • DB 1974, 1334 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 830-831 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 47, 175
  • VersR 1974, 637

Amtlicher Leitsatz

Die Ausschlußklausel des § 11 Nummer 6 AKB findet auch dann Anwendung, wenn für mehrere Kraftfahrzeuge eine einheitliche Händlerversicherung genommen ist und eines dieser Kraftfahrzeuge durch ein anderes beschädigt wird.

Redaktioneller Leitsatz

In dem Fall, daß für mehrere Kraftfahrzeuge eine einheitliche Händlerversicherung genommen wird und eines der Fahrzeuge durch ein anderes Schaden nimmt, gilt die Anschlußklausel des § 11 Nr. 6 AKB ebenfalls.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Anfang Dezember 1970 beabsichtigte der Kläger, seinen Mercedes 190 D-PKW zu verkaufen und ein neues Fahrzeug zu erwerben. Ein Bekannter, der Kaufmann Friedhelm T., riet ihm, das Fahrzeug nicht in Essen zu verkaufen, sondern es nach Bayern, und zwar nach Furth im Walde, zu überführen. Dort habe er, T., einen Käufer, der ihm zu guten Preisen ständig Gebrauchtwagen abnehme. T. meldete darauf das Fahrzeug des Klägers beim Straßenverkehrsamt Essen ab und stellte für die Überführungsfahrt ein rotes Kennzeichen zur Verfügung. Hierüber verfügte T. auf Grund einer bei der Beklagten zu 1 abgeschlossenen Händlerversicherung.

2

Auf der Überführungsfahrt nach Furth im Walde am 13. Dezember 1970 steuerte der Kläger sein Fahrzeug selbst. In seiner Begleitung befanden sich noch weitere Fahrzeuge, die ebenfalls nach Furth im Walde überführt werden sollten und von T. dafür rote Kennzeichen erhalten hatten. Eines dieser Fahrzeuge fuhr der Beklagte zu 2. Auf der Fahrt erlitt das Fahrzeug des Klägers einen Unfall. Es entstand Totalschaden.

3

Zum Unfallhergang behauptet der Kläger: Auf der Bundesstraße 14 in der Nähe von Roding in Bayern habe der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug trotz des Gegenverkehrs sein (des Klägers) Fahrzeug überholt und so geschnitten, daß er gezwungen gewesen sei, sein Fahrzeug in den Graben zu steuern, um nicht mit dem vom Beklagten zu 2 gesteuerten Fahrzeug zusammenzustoßen.

4

Der Kläger begehrt deshalb von den Beklagten, ihm seinen Schaden nebst den aufgewandten Unkosten zu erstatten. Außerdem bittet er die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm den weiteren, aus dem Unfall vom 13. Dezember 1970 entstandenen Schaden zu ersetzen.

5

Die Beklagte zu 1 hat den vom Kläger behaupteten Unfallschaden bestritten, zugleich jedoch die Ansicht vertreten, daß es im Verhältnis zwischen dem Kläger und ihr dahingestellt bleiben könne, wie es zu dem Unfall gekommen sei. Die Schadensersatzansprüche des Klägers seien nämlich gemäß § 11 Nr. 3 AKB von der Vereinbarung ausgeschlossen.

6

Gegen den Beklagten zu 2 hat das Landgericht ein Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist, erlassen. Gegen die Beklagte zu 1 hat das Landgericht der Klage bis auf eine geringfügige Kürzung des Schadensbetrages stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Im Juli 1970 hat der Kaufmann Tschirner bei der Beklagten zu 1 eine Kfz-Haftpflicht-Händlerversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegt deshalb neben den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) die Sonderbedingung zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk vom 12. März 1968 (BAnz 1968 Nr. 61 und Nr. 72 und VerBAV 1968, 74/75) zugrunde.

8

Dem Berufungsgericht ist insofern ein Versehen unterlaufen, als es die Sonderbedingung vom 14. Oktober 1970 (VerBAV 1970, 322) für maßgeblich hält. Diese Sonderbedingung gilt aber erst mit Wirkung ab 1. Januar 1971. Die zuletzt genannte Bedingung sieht in II Nr. 4 vor, daß sich die Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge nach I Nr. 4 in Abänderung des § 11 Nr. 3 AKB auch auf Ansprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer bezieht. Die hier anwendbare Sonderbedingung vom 12. März 1968 enthält jedoch keinen Ausschluß von § 11 Nr. 3 AKB, so daß es einer Untersuchung, für welche Fahrzeuge der Ausschluß gilt, ebensowenig bedarf wie der von der Revision angeregten Überprüfung dieser Frage.

9

II.

Der Kläger macht einen Haftpflichtanspruch wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeugs geltend. Neben dem Schädiger, dem Fahrer des Kraftwagens, könnte der Kläger wegen dieses Schadens unter Umständen auch den Kaufmann T. in Anspruch nehmen. Für einen solchen denkbaren Anspruch aus § 831 BGB müßte der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe des Kaufmanns T. gewesen sein. Hiervon unabhängig käme auch noch eine Haftung nach § 7 StVG in Betracht, falls der Kaufmann T. Halter des von dem Beklagten zu 2 gesteuerten Kraftwagens gewesen ist.

10

Für die Entscheidung über den Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1 kommt es darauf an, ob für den Haftpflichtanspruch der Schutz der Kfz-Haftpflicht-Händlerversicherung besteht. Dabei wäre es nur bei der Anwendung der Ausschlußklausel des § 11 Nr. 3 AKB erheblich, gegen wen sich hier der Haftpflichtanspruch richten könnte. Einer Erörterung dieser Frage bedarf es nicht, da in jedem Fall der Versicherungsschutz gemäß § 11 Nr. 6 AKB ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht. Bei der gewöhnlichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann die Klausel dann keine Bedeutung haben, wenn der Schaden an dem Wagen durch ein fremdes Fahrzeug verursacht wird, da dann dem Geschädigten der Versicherungsschutz des für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungsvertrages zugute kommt. Die rechtliche Eigenart der Händlerversicherung liegt nun darin, daß mehrere Fahrzeuge in einen einheitlichen Versicherungsvertrag einbezogen werden. Die Händlerversicherung läßt sich nicht in einzelne, rechtlich selbständige Versicherungsverhältnisse bezüglich der verschiedenen Fahrzeuge aufteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Sammelversicherung, die auf den ständigen, kurzfristigen Durchlauf von Kraftfahrzeugen beim Versicherungsnehmer zugeschnitten ist. Auch bei der Zulassungsstelle wird nur eine Sammelbestätigung, nicht aber eine Versicherungsbestätigung für jedes einzelne Fahrzeug hinterlegt. Die Versicherung ähnelt der Versicherung eines Sachinbegriffs gemäß § 54 VVG (BGHZ 35, 153, 155) [BGH 08.05.1961 - II ZR 7/60]. Da die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk sich auf beide hier beteiligten Kraftfahrzeuge bezog, braucht sie gemäß § 11 Nr. 6 AKB keinen Versicherungsschutz zu gewähren, wenn eines dieser Fahrzeuge durch ein anderes beschädigt worden ist. Will der Händler seinen Kunden einen weitergehenden Versicherungsschutz zugute kommen lassen, muß er zu ihren Gunsten eine Fahrzeug-(Kasko-)Versicherung abschließen.

11

III.

Hiernach erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer