Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1974, Az.: II ZR 26/73
Schenkungsversprechen als Rechtsgrund für einen Eigentumserwerb; Notarielle Beurkundung als notwendige Voraussetzung für ein wirksames Schenkungsversprechen; Vollzug einer schenkweise versprochenen Leistung; Auslegung eines vorhandenen Briefes in Bezug auf ein Schenkungsversprechen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 26/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.11.1972
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Angestellte Gerda S. geb. M., B., S.ring ...
Prozessgegner
Verwaltungsangestellte Erna W. geb. B., B, G.straße ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an Wertpapieren (Anleihen und Obligationen) im Nennwert von 36.000 DM, die zu ihren Gunsten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bielefeld hinterlegt sind. Die Papiere stammen aus dem bei der D. Bank unterhaltenen Wertpapierdepot des technischen Angestellten Kurt M., der nach einer Magenkrebsoperation vom 30. Juli 1971 am 7. August 1971 gestorben ist. Die Beklagte ist seine Tochter und Alleinerbin. Die Klägerin war mit M., dessen Ehe 1970 geschieden wurde, seit 16 Jahren befreundet. In den letzten Monaten vor seinem Tode lebte sie mit ihm in häuslicher Gemeinschaft.
Die Klägerin gab am 8. August 1971 zwei Briefe mit im wesentlichen gleichem Inhalt, die M. am 28. Juli 1971 handschriftlich verfaßt hatte, an die B. Niederlassungen der C. und der D. Bank zur Post. Das am 10. August 1971 bei der D. Bank eingegangene Schreiben lautet auszugsweise:
"Betr. Depot Kto. 82121736 Kurt M. ...
Hiermit bitte ich Sie, alle auf og. Kto. bei Ihnen verwahrten Anleihen und Wertpapiere ab sofort auf das bei Ihnen unter der Nr. 122356 geführte Sparkonto der Frau Erna W. (Klägerin) ... zu ihren Gunsten umzubuchen."
Vor Ausführung des Auftrags erhielt die D. Bank am 16. August 1971 die Mitteilung der Beklagten, daß Kurt M. gestorben und sie seine Alleinerbin sei. Da die Klägerin trotzdem auf der Ausführung des Auftrags bestand, hinterlegte die D. Bank die Wertpapiere unter Verzicht auf Rücknahme. Die C. hat die Übertragung vorgenommen.
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Einwilligung der Beklagten in die Herausgabe der Wertpapiere durch die Hinterlegungsstelle. Sie hat behauptet, M. habe ihr die beiden Briefe am 29. Juli 1971 im Krankenhaus ausgehändigt und hinzugefügt, er schenke ihr die Wertpapiere. Die Absendung der Briefe sei zunächst unterblieben, weil sie anläßlich eines Besuchs bei ihrer Tochter in der Nähe B. selbst die Banken habe aufsuchen wollen. Nach einer Äußerung des behandelnden Arztes habe sie geglaubt, M. werde nach der Operation noch etwa ein Jahr am Leben bleiben.
Die Beklagte hat dagegen vorgetragen, die Briefe hätten sich bei der Hinterlassenschaft M. im Krankenhaus befunden und seien der Klägerin nach dessen Tode ausgehändigt worden. Falls aber angenommen werde, die Klägerin habe die Briefe von M. selbst erhalten, müsse behauptet werden, daß er sie angewiesen habe, sie nur abzusenden, wenn er an den Folgen der Operation sterbe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Beklagte nach § 812 BGB verpflichtet ist, in die Herausgabe der hinterlegten Wertpapiere an die Klägerin einzuwilligen, wenn diese Eigentümerin geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.69 - VIII ZR 10/68, LM BGB § 812 Nr. 90 = NJW 1970, 463).
2.
Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die Feststellung, daß M. die an die Banken in B. gerichteten Briefe vom 28. Juli 1971 der Klägerin am 29. Juli ausgehändigt hat. Das Berufungsgericht sieht darin die schenkweise Übereignung der Wertpapierbestände in den beiden Bankdepots an die Klägerin durch Einigung über den Eigentumsübergang und Abtretung der Herausgabeansprüche gegen die Banken (§§ 929, 931 BGB). Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg an.
3.
Als Rechtsgrund für den Eigentumserwerb der Klägerin kommt nur ein Schenkungsversprechen in Betracht. Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages ist die notarielle Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) oder - bei einer Schenkung von Todes wegen - die Einhaltung der Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen (§ 2301 Abs. 1 BGB) erforderlich. Eine notarielle Beurkundung hat nicht stattgefunden. Unter diesen Umständen konnte eine Schenkung an die Klägerin nur wirksam werden, wenn M. sie vor seinem Tode vollzogen hat (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB). Vollzogen im Sinne jener Vorschriften ist die schenkweise versprochene Leistung dann, wenn der Schenker alles getan hat, was von seiner Seite zum Erwerb des Schenkgegenstandes durch den Beschenkten erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.70 - V ZR 57/67, LM BGB § 518 Nr. 7 = NJW 1970, 941). Im vorliegenden Fall genügte für die Wirksamkeit einer Schenkung die bedingte Übertragung des Eigentums auf die Klägerin noch vor dem Tode M. Das Eigentum an Wertpapieren im Bankdepot wird - gleichgültig ob die Papiere sich im Streifbanddepot (§ 2 DepotG) oder in Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) befinden - durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übertragung des mittelbaren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§§ 929, 931, 870 BGB) übertragen (BGH, Urt. v. 8.6.67 - II ZR 146/64, WM 1967, 902).
4.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es führt aus, die Zeuginnen G. und S. hätten bekundet, die Klägerin habe ihnen am 29. Juli bzw. 3. August 1971 - also noch vor dem Tode M. - die Briefe gezeigt und erklärt, M. habe ihr die darin erwähnten Wertpapiere geschenkt. Daraus lasse sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Rückschluß auf den Inhalt des Gesprächs zwischen M. und der Klägerin ziehen. Auf eine genaue Feststellung dessen, was bei der Übergabe der Briefe gesprochen worden sei, komme es indes nicht an. Auch wenn M. die Briefe der Klägerin ohne Erklärung übergeben habe, sei die Übergabe für sich allein schon als Angebot zur Übereignung und Abtretung des Herausgabeanspruchs zu verstehen gewesen, das die Klägerin durch Entgegennahme der Briefe angenommen habe. Den Aussagen der Zeuginnen sei zu entnehmen, daß die Klägerin die Übergabe der Briefe als Übereignung der Wertpapiere gewertet habe. Selbst wenn unterstellt werde, M. habe die Klägerin angewiesen, die Briefe nicht abzusenden, solange er am Leben sei, sei eine Schenkung (aufschiebend bedingt) vollzogen.
a)
Die Revision rügt vergeblich einen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts bei der Beweiswürdigung. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Aussage der Zeugin S. unvollständig gelesen und offensichtlich mißverstanden.
Der Revision ist einzuräumen, daß die Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 28. November 1972 nicht von einer Schenkung gesprochen, sondern angegeben hat, die Klägerin habe berichtet, M. habe "ihr ... etwas vermacht". Wenn die Revision daraus schließt, es habe keine Schenkung, sondern ein Vermächtnis vorgelegen, so setzt sie unzulässigerweise ihre eigene nicht zwingende Auffassung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts.
Dieses hat die Angabe der Zeugin S. offensichtlich im Anschluß an die Aussage der Zeugin G. (GA 172), nach deren Bekundung die Klägerin von einer Schenkung der Wertpapiere gesprochen hat, ebenfalls in diesem Sinne gewertet.
Dies ist naheliegend und jedenfalls möglich und verstößt nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Der Umstand, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Für eine einwandfreie Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jede Einzelheit einer Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Daß dies geschehen ist, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Damit ist die Feststellung des Berufungsgerichts, M. habe der Klägerin die Wertpapiere anläßlich der Übergabe der Briefe geschenkt, für das Revisionsgericht bindend.
b)
Unbegründet ist ferner die Ansicht der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, die Schenkung sei bei der Übergabe der Briefe vollzogen worden, beruhe auf einer Verkennung der Beweislast und der Rechtslage. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang keine Feststellung dazu getroffen, was im einzelnen zwischen der Klägerin und M. gesprochen worden ist; es hat jedoch unterstellt, M. habe die Klägerin angewiesen, die Briefe nicht abzusenden, solange er am Leben sei. Auf diesen Umfang der Unterstellung kann sich die Beklagte in der Revisionsinstanz nicht berufen. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, der offensichtlich den sachlichen Inhalt des protokollierten Beweisantrags der Beklagten (Bl. 182 GA) wiedergibt, hat diese lediglich behauptet, M. habe die Klägerin angewiesen, die Briefe nur abzusenden, wenn er an den Folgen der Operation sterbe. Für die weitere Prüfung ist deshalb davon auszugehen, daß bei der Übergabe der Briefe nur diese Äußerung gefallen ist. Das Berufungsgericht hat darin eine aufschiebend bedingte stillschweigende Übereignung der Wertpapiere und die Abtretung der Herausgabeansprüche gesehen. Die Revision verkennt, daß diese Ansicht auf tatrichterlicher Auslegung der in der Übergabe und Entgegennahme der Briefe durch die Klägerin liegenden Willenserklärungen beruht. Diese Auslegung entspricht, wenn man den Wortlaut der Briefe und den Umstand, daß Maiwald sie der Klägerin übergeben und nicht zu seiner Hinterlassenschaft gelegt hat, eher dem Willen des Verstorbenen als die Annahme der Revision, es liege ein Vermächtnis vor. Jedenfalls aber ist diese Auslegung möglich.
Das Urteil läßt ferner erkennen, daß sie auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände beruht. Da auch kein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze erkennbar ist, ist die Auslegung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht angreifbar.
Unerheblich ist ferner der Einwand der Revision, Maiwald habe sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Wertpapieren bis zu seinem Tode vorbehalten, weil er als Hilfsbauführer eine sehr bescheidene Rente zu erwarten gehabt habe und daher im Falle seines Weiterlebens auf die Zinseinnahmen angewiesen gewesen wäre. Darauf kommt es nicht an, weil die Übereignung, selbst wenn man der insoweit zu unterstellenden Behauptung der Beklagten folgt, unter der aufschiebenden Bedingung stand, daß M. an den Folgen der Operation sterben sollte. Bei dieser Sachlage wäre er Eigentümer der Wertpapiere geblieben, wenn er die Operation überstanden hätte.
Liesecke
Dr. Bauer
Dr. Tidow
Bundschuh