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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.03.1974, Az.: I ZB 6/73
„Concentra“

Einrordnung von Investmentanteilscheine als Wertpapiere und Waren im Sinn von § 1 WZG (Warenzeichengesetz); Wesen und Zweck des Warenzeichens; Rechtsübertragung der in Form eines bloßen Rektapapiers verbrieften zum Sondervermögen einer Kapitalgesellschaft gehörenden Gegenstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1974
Aktenzeichen
I ZB 6/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11582
Entscheidungsname
Concentra
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 62, 212 - 216
  • DB 1974, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 734 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS) "Concentra"

Verfahrensgegenstand

Warenzeichenanmeldung D 25 021/16 Wz

Sonstige Beteiligte

Firma D. I.-T. Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH, F., B. gasse 6-10,

Amtlicher Leitsatz

Von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegebene Investmentanteilscheine sind für diese Gesellschaft keine Waren im Sinn von § 1 WZG.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1974
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat IV) des Bundespatentgerichts, an Verkündungs statt zugestellt am 3. Mai 1973, wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Angemeldet wurde von einer Kapitalanlagegesellschaft für die Waren "Wertpapiere, insbesondere Anteilscheine" - im Beschwerdeverfahren beschränkt auf "Investmentanteilscheine" - das Wortzeichen "C.".

2

Nach Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei Investmentanteilscheinen um Waren im Sinne des § 1 WZG. Ware im zeichenrechtlichen Sinn, so führt sie aus, sei jedes Erzeugnis, das Gegenstand des Handelsverkehrs sein könne. Davon gehe auch das Wettbewerbsrecht aus, dem das Warenzeichenrecht als besonderes Teilgebiet zugehöre. Die Unterscheidung von Waren einerseits und Wertpapieren andererseits in § 1 HGB sei daher nicht maßgebend; aus ihr folge im übrigen auch nur, daß es sich bei Wertpapieren um Waren besonderer Art handle. Eine Kapitalanlagegesellschaft erbringe auch nicht lediglich Dienstleistungen; vielmehr schaffe sie selbst Werte, indem sie Wirtschaftsgüter (Wertpapiere) erwerbe und andersartige, von ihr hergestellte Wirtschaftsgüter (Investmentanteilscheine) verkaufe. Unerheblich sei demgegenüber, daß das neu geschaffene Wirtschaftsgut in die Form eines verbrieften Rechts gekleidet sei, zumal die Investmentanteilscheine in den freien Wirtschaftsverkehr gelangten und dort im Wettbewerb mit den Investmentanteilscheinen anderer Kapitalanlagegesellschaften stünden.

3

Die Prüfungsstelle für Klasse 16 Wz des Deutschen Patentamts hat die Zeicheneintragung versagt. Die Beschwerde der Anmelderin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie weiterhin ihr Eintragungsbegehren.

4

II.

Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Zeichens verneint, da es nicht zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung von Waren dienen solle. Investmentanteilscheine, so hat es ausgeführt, seien Wertpapiere; Wertpapiere seien aber als verbriefte Rechte keine Waren im Sinne des § 1 WZG. Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei Investmentanteilscheinen um eine besondere Art von Wertpapieren handle.

5

Den gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde mußte der Erfolg versagt bleiben.

6

III.

1.

Nach § 1 WZG kann derjenige ein Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden, der sich des Zeichens zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer bedienen will. Das Warenzeichen dient also der Herkunftskennzeichnung allein von Waren, und zwar aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb, nämlich dem der Anmelderin. Für reine Dienstleistungen scheidet daher nach dem gegenwärtigen Rechtszustand eine Warenzeicheneintragung aus, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 42, 44, 45 - Scholl). Was im übrigen unter Waren zu verstehen ist, legt das Warenzeichengesetz abweichend von der (im übrigen unvollkommenen) Regelung des § 2 UWG und abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB nicht fest. Das Wettbewerbsrecht geht, um möglichst alle Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr erfassen zu können, grundsätzlich von einem weiten Warenbegriff aus, der im Hinblick auf die Zwecksetzung des Gesetzes in § 2 UWG noch eine weitere Ausdehnung erfährt. Der handelsrechtliche Warenbegriff ist dagegen enger; er beschränkt sich auf bewegliche körperliche Gegenstände des Handelsverkehrs; die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB daneben angeführten Wertpapiere (vgl. auch die Unterscheidung in § 381 HGB) werden nicht als Waren in diesem Sinne angesehen. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Auffassung des Verkehrs, der unter Waren bewegliche körperliche Sachen, nicht aber unbewegliche Sachen, Forderungen, Rechte oder Wertpapiere begreift (so bereits RGZ 74, 161, 162). Auch das bürgerliche Gesetzbuch geht von dieser Begriffsbestimmung aus (so in § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB; RG aaO). Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß das Warenzeichengesetz eine abweichende Begriffsbestimmung zugrundelegen wollte. Wesen und Zweck des Warenzeichens, das im geschäftlichen Warenverkehr seine Herkunftsfunktion zur Wirkung bringen soll, sprechen vielmehr dafür, daß auch das Warenzeichengesetz vom handelsrechtlichen Warenbegriff ausgeht. Das findet seine Bestätigung in der Begründung zum Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (BlPMZ 1894/1895, 25, 28), wenn dort als maßgebender Geschäftsbetrieb jedes auf Gewinn abzielende Unternehmen im Bereich der Produktion und des Handels angesehen wird sowie als Waren alle Erzeugnisse bezeichnet werden, die aus einem solchen Unternehmen in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht werden. Das Reichsgericht hat daher bereits in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1909 (BlPMZ 1909, 221, 222 - Fußring) die Anschauungen des geschäftlichen Verkehrs, wie sie sich vorzugsweise unter dem Einfluß des Handelsrechts sowie unter Berücksichtigung des Wesens des Warenzeichens entwickelt haben, als maßgebend erachtet und als Waren im Sinn des Warenzeichenrechts alle beweglichen körperlichen Sachen angesehen, die aus einem auf Gewinn abzielenden Unternehmen im Bereich der Gütererzeugung oder des Handels in den wirtschaftlichen Verkehr gebracht werden; es hat einen Geschäftsbetrieb verlangt, der sich mit der Erzeugung, mit der Bearbeitung oder mit dem Handel von Waren befaßt (RGZ 101, 407, 412 - Simonsbrot; RG JW 1928, 1214 - Flamme). Dem ist grundsätzlich beizutreten (vgl. bereits BGHZ 18, 175, 179 - Werbeidee). Insbesondere kann von dem Erfordernis einer beweglichen körperlichen Sache als Ware im zeichenrechtlichen Sinn nach der gegenwärtigen Gesetzesfassung nicht abgegangen werden (vgl. BGHZ 42, 44, 45 - Scholl).

7

2.

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts entspricht der Geschäftsbetrieb der Anmelderin dem vom Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG in der Fassung vom 14. Januar 1970, BGBl S. 127) zugrundegelegten Unternehmenstyp. Ihr Geschäftsbetrieb ist darauf gerichtet, bei ihr eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger nach dem Grundsatz der Risikomischung in Wertpapieren oder Grundstücken sowie Erbbaurechten gesondert von dem eigenen Vermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Einleger (Anteilinhaber) Urkunden (Anteilscheine) auszustellen (§ 1 Abs. 1 KAGG) sowie das aus dem angelegten Geld angelegte Sondervermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten (§ 10 Abs. 1 KAGG). Ob bei diesem Sachverhalt und bei der Art der (gemäß § 12 Abs. 1 KAGG über die Depotbank abzuwickelnden Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen der am Sondervermögen beteiligten Anteilinhaber der Geschäftsbetrieb der Anmelderin ohne weiteres als Dienstleistungsbetrieb, für den eine Warenzeicheneintragung nicht möglich ist, angesehen werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von der Anmelderin im Warenverzeichnis angegebenen "Investmentanteilscheine" nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Bundespatentgerichts für das anmeldende Unternehmen keine Waren im zeichenrechtlichen Sinne.

8

3.

Das bei der Kapitalanlagegesellschaft eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden entsprechend der Zweckbestimmung dieser Kapitalanlageform (§ 1 Abs. 1 KAGG) ein Sondervermögen, das im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anteilinhaber steht (§ 6 Abs. 1 KAGG). Die Ansprüche des Anteilinhabers gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft werden in den Anteilscheinen verbrieft (§ 18 Abs. 1 KAGG). Damit handelt es sich aber bei den Investmentanteilscheinen um (auf den Inhaber oder auf den Namen lautende) Urkunden, die zwar Träger von Vermögensrechten sind, aber insoweit keine Ware im zeichenrechtlichen Sinn darstellen. Das Papier als solches ist zwar eine bewegliche, körperliche Sache; allein in dieser Eigenschaft und mit seiner sich daraus ergebenden Wertschätzung wird es jedoch von der Anmelderin nicht in Verkehr gebracht. In den Geschäftsverkehr gelangt es als Urkunde über das darin verbriefte Recht; Gegenstand des Handelsverkehrs ist das in der Urkunde verbriefte Recht. Die Rechtsübertragung vollzieht sich zwar bei auf den Inhaber lautenden Urkunden nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch Übereignung des Papiers; die verbriefte Forderung wird dadurch aber noch nicht zu einer beweglichen körperlichen Sache, wie schon die Regelung des § 793 Abs. I S. 1 BGB zeigt. Bei dem bloßen Rektapapier verbleibt es überdies auch bei der Rechtsübertragung bei den schuldrechtlichen Grundsätzen der Anspruchsabtretung. Solche Investmentanteilscheine einer Kapitalanlagegesellschaft stellen daher keine Ware im Sinn von § 1 WZG dar.

9

4.

Soweit die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände den Anteilinhabern gemeinschaftlich zustehen, geht zwar mit der Übertragung der in dem Anteilschein verbrieften Ansprüche auch der Anteil des Veräußerers an den zum Sondervermögen gehörenden Gegenständen auf den Erwerber über. Allein diese Besonderheit kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch ein solcher ideeller Anteil stellt für sich keine bewegliche körperliche Sache dar, die im Geschäftsverkehr Gegenstand einer betrieblichen Herkunftskennzeichnung sein könnte. Es braucht daher auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob es dann nicht noch auf die Art der zu dem Sondervermögen gehörigen Gegenstände (Wertpapiere, Grundstücke, Erbbaurechte) anzukommen hätte. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob etwa die von der Anmelderin in ihrem Sondervermögen vorgenommene besondere Wertpapiermischung, wie sie meint, der Herstellung einer neuen körperlichen Handelsware (ähnlich einer besonderen Kaffeemischung) gleichgestellt werden kann.

10

5.

Die Anmelderin kann sich auch nicht darauf stützen, daß sie nach § 6 Abs. 3 KAGG mehrere Sondervermögen gebildet hat und nach dieser Bestimmung gezwungen ist, diese Sondervermögen nicht nur getrennt zu halten, sondern auch durch ihre Bezeichnung zu unterscheiden. Aus dieser Kennzeichnungspflicht ergibt sich noch nicht, daß für die hierfür gewählten Bezeichnungen ein Schutz durch das Warenzeichengesetz gewährt werden müßte. Auch wenn die Anmelderin, wie sie geltend macht, ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem Zeichenschutz haben sollte, so vermag ein solches Interesse es nicht zu rechtfertigen, das angemeldete Zeichen ohne gesetzliche Grundlage zur Eintragung zuzulassen (vgl. RGZ 109, 73, 76 - Weißer Hirsch; BGHZ 42, 44, 49 - Scholl).

11

6.

Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts sind bereits für zwei Kapitalanlagegesellschaften drei Warenzeichen mit der Warenangabe "Wertpapiere" in die Warenzeichenrolle eingetragen worden. Allein aus diesen - möglicherweise rechtsirrig vorgenommenen - Eintragungen kann die Anmelderin nichts für sich herleiten. Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gibt keinen Anspruch darauf, eine gegebenenfalls dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung fortzusetzen (BGH GRUR 1964, 454, 456 - Palmolive, insoweit nicht in BGHZ 41, 187).

12

IV.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 41 y Abs. I S. 2 PatG zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger