Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1974, Az.: IV ZR 195/72
Kraftfahrtversicherung; Beitragserhöhung; Prämienhöhe; Zahlungszeitraum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1974
- Aktenzeichen
- IV ZR 195/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 03.11.1972
Rechtsgrundlagen
- § 9a AKB (n.F.)
- § 10 PflVG (n.F.)
- § 362 BGB
Amtlicher Leitsatz
Bei der Erhöhung der Beiträge in der Kraftfahrtversicherung zum 1.8.1971 konnte wirksam bestimmt werden, daß alle Versicherungsnehmer die höheren Prämien von diesem Stichtag ab schuldeten, unabhängig von dem jeweils vereinbarten Zahlungszeitraum und somit auch dann, wenn für diesen die Prämie bereits ordnungsgemäß in der vordem geltenden Höhe entrichtet worden war.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1974
durch
die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. November 1972 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erhöhung der Tarife der Kraftfahrtversicherung mit Wirkung vom 1. August 1971 ("Stichtag"). Die Klägerin hatte 11 Kraftfahrzeuge bei der Beklagten versichert. Das Versicherungsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die Klägerin entrichtete die Folgeprämien für die am 1. Juli 1971 beginnende Versicherungsperiode im Laufe dieses Monats. Die Beklagte erhöhte (wie auch die anderen Versicherer) die Prämien ab 1. August 1971 auf Grund einer Genehmigung, die ihr das Bundesaufsichtsamt mit Schreiben vom 19. Juli 1971 erteilt hatte. Am 1. August 1971 trat zugleich folgende Neufassung von § 9 a Abs. 1 AKB in Kraft:
"Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftfahrtversicherung finden auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird. Wird bestimmt, daß eine Tarifänderung von einem festgesetzten Zeitpunkt ab gilt, ist der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zur nächsten Fälligkeit zu zahlen oder zu erstatten."
Die Beklagte verlangte und erhielt von der Klägerin eine Prämiennachzahlung für das bereits laufende Versicherungsjahr 1971/72 in Höhe von 1.619,60 DM.
Die Klägerin hat diesen Betrag von der Beklagten mit der Begründung zurückgefordert, sie habe ihn ohne rechtlichen Grund irrtümlich gezahlt. Ihre Beitragsschuld für das laufende Versicherungsjahr sei endgültig erloschen, als sie im Juli 1971 die Prämien in der damals tariflich bestimmten Höhe entrichtet habe. Ein Wiederaufleben mit der Verpflichtung zu einer Nachzahlung komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, auch nicht auf Grund der genehmigten Tariferhöhung ab 1. August 1971 in Verbindung mit § 9 a AKB alter oder neuer Fassung.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Standpunkt vertreten, die genehmigte Änderung des Tarifs und der Allgemeinen Bedingungen habe von den Versicherern dazu genutzt werden dürfen, die Prämien für alle Versicherungsverhältnisse einheitlich mit Wirkung vom 1. August 1971 auf die neue Höhe anzuheben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat hat in diesem wie in einem rechtlich gleichliegenden Fall (IV ZR 127/73) zu entscheiden, ob bei der Erhöhung der Beiträge in der Kraftfahrtversicherung zum 1. August 1971 wirksam bestimmt werden konnte, daß alle Versicherungsnehmer die höheren Prämien von diesem Stichtag ab schuldeten, also unabhängig von dem jeweils vereinbarten Zahlungszeitraum und somit auch dann, wenn für diesen die Prämie bereits ordnungsgemäß in der vordem geltenden Höhe entrichtet worden war. Alle Vorinstanzen haben die Frage bejaht. Dem ist zuzustimmen.
Es besteht kein Streit darüber, daß die Kraftfahrtversicherung regelmäßig als Dauerschuldverhältnis ausgestaltet ist, dessen Anpassung an die Entwicklung des Kraftverkehrs, insbesondere die Schäden, möglich sein muß. Für diese Versicherungsverhältnisse konnte deshalb nicht an dem Grundsatz festgehalten werden, daß sich der Inhalt von Verträgen nach den zur Zeit ihrer Begründung geltenden Vorschriften und getroffenen Vereinbarungen richtet. Darum bestimmte bereits § 9 a AKB in seiner bis 1965 geltenden Fassung, daß Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife auch bei laufenden Verträgen gelten sollten, und zwar erstmalig für das nach ihrem Inkrafttreten beginnende Versicherungsjahr. Bei der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I, 213), die an Stelle des preisrechtlich vorgeschriebenen Einheitstarifs die vom Bundesaufsichtsamt zu genehmigenden Unternehmenstarife setzte, erhielt dessen § 10 folgenden Wortlaut:
"Wird die Änderung eines Tarifs genehmigt, so findet der geänderte Tarif auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhältnisse vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode ab Anwendung, es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Erteilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird."
Damit deckte sich § 9 a Abs. 1 AKB in der Fassung vom 29. September 1965:
"Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und der Tarife für die Kraftverkehrsversicherung gelten auch bei laufenden Verträgen, und zwar, soweit nichts anderes bestimmt ist, erstmalig für das nach ihrem Inkrafttreten beginnende Versicherungsjahr."
Die letzte Bestimmung dehnte die gesetzlich nur für Tarifänderungen getroffene Regelung vertraglich auf Änderungen der Allgemeinen Bedingungen aus. Es unterliegt keinem Zweifel, daß beide Vorschriften im Jahre 1971 für die vorliegend zu beurteilenden Versicherungsverhältnisse galten. Soweit diese vor 1965 begründet worden sind, ergibt sich das für § 10 PflVG aus dem Gesetz und für § 9 a AKB aus dem Vorbehalt in der alten Fassung, der geänderte Bedingungen vom nächsten Versicherungsjahr ab in Kraft treten ließ. Es ist daher zu entscheiden, ob die umstrittene Erhöhung der Tarife einheitlich vom 1. August 1971 ab in den beiden Vorschriften ihre ausreichende rechtliche Grund läge findet, oder ob dies zumindest in Verbindung mit der gleichzeitig in Kraft getretenen, nochmaligen Neufassung von § 9 a Abs. 1 AKB der Fall ist.
Auszugehen ist davon, daß die laufenden Verträge nach dem früheren Rechtszustand stets den geänderten Bedingungen und Tarifen angepaßt wurden, und zwar immer vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres ab (§ 22 VOPr 15/59, BAnz v. 30. Dezember 1959; § 9 a AKB a.F.). Es erscheint ausgeschlossen, daß durch die neu eingeführte Zulässigkeit einer abweichenden Bestimmung lediglich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, auf die bisherige Anpassung entweder ganz zu verzichten oder sie noch später als mit dem nächsten Versicherungsjahr in Kraft treten zu lassen. Für Regelungen solchen Inhalts bestand kein Bedürfnis, ganz abgesehen davon, daß sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Pflichtversicherten schwerlich vereinbar gewesen wären. Die zunehmende Motorisierung und die wachsenden Schäden drängten im Gegenteil dazu, die Anpassung der laufenden Verträge an den steigenden Bedarf in kürzerer Frist als bisher zu ermöglichen und hierfür eine rechtliche Grundlage zu schaffen. Der Wortlaut der Neufassungen läßt Ausnahmen von dem beibehaltenen Grundsatz, daß Tarif- und Bedingungsänderungen mit der nächsten Versicherungsperiode wirksam werden, nach beiden Richtungen zu. Der mit "es sei denn" eingeleitete Halbsatz in § 10 PflVG bezieht sich ohne Einschränkungen auf den Zeitpunkt, von dem ab genehmigte Tarifänderungen Anwendung finden; er gestattet damit auch dessen vom Grundsatz abweichende Vorverlegung. Die Neufassung des § 9 a AKB vom 29. September 1965 bezweckte lediglich eine Angleichung an das geänderte Gesetz; für eine gewollt abweichende Regelung besteht kein Anhalt, insbesondere ergibt auch der Wortlaut dafür nichts. Die amtliche Begründung zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes (BT-Drucks. V/2252) läßt lediglich erkennen, daß der an das Versicherungsjahr anknüpfende Grundsatz zugunsten des Kalenderjahres verlassen worden wäre, wenn sich in der Praxis die Umstellung auf am 1. Januar fällige Jahresbeiträge stärker durchgesetzt hätte. Auf den zuvor dargestellten Zusatz, der nunmehr Ausnahmen von dem beibehaltenen Prinzip zuläßt, beziehen sich diese Erörterungen nicht. Es wird nur ausgeführt, daß das Festhalten an der bisherigen Grundregel (Beginn der Versicherungsperiode) den Versicherungsnehmer durchweg nicht benachteiligt. Daß dieser auch durch die neu zugelassenen Ausnahmen nicht beschwert werden dürfe, wird nirgends gesagt und ist entgegen der Meinung von W. (VersPraxis 1971, 215) auch nicht zu folgern. Es kann danach keine Rede davon sein, daß nach dem Willen des Gesetzgebers und dem von ihm gewählten Wortlaut des Änderungsgesetzes vom 5. April 1965 die neu gestatteten Abweichungen nur zulässig sein sollten, soweit sie bestehende Versicherungsverhältnisse den genehmigten Änderungen von einem Zeitpunkt ab unterwerfen, der später als der Beginn der nächsten Versicherungsperiode liegt. Das Gegenteil ist der Fall. Dementsprechend ist denn auch bei der am 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Erhöhung der Tarife bestimmt worden, daß sie für laufende Verträge bereits von der nächsten Beitragsfälligkeit ab wirksam werden sollte.
Damit sind jedoch nicht alle Bedenken ausgeräumt, die gegen das bei der folgenden Tariferhöhung zum 1. August 1971 eingeschlagene Verfahren erhoben worden sind. Aus der von der vorigen Regelung abweichenden Bestimmung eines einheitlichen Stichtages für das Wirksamwerden ergab sich nunmehr eine Nachzahlungspflicht für alle Versicherungsnehmer, die den letzten vor dem 1. August 1971 fälligen Beitrag bereits ordnungsgemäß in der vordem bestimmten tariflichen Höhe entrichtet hatten. Es besteht kein Zweifel, daß den Versicherern ein entsprechender Anspruch auf die Prämiendifferenz vom Stichtag ab zugestanden werden sollte. Im Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsiehtsamt war geltend gemacht worden, daß die Beitragserhöhung nur unter dieser Voraussetzung auf höchstens 20 % begrenzt werden könne, und daß auch die gebotene gleichmäßige Verteilung der Mehrbelastung auf alle Versicherungsnehmer nur auf diesem Wege zu erreichen sei, weil dann das Wirksamwerden des neuen Tarifs nicht mehr von den Zufälligkeiten der Versicherungsperiode und der Beitragsfälligkeiten abhänge. Die am 1. August 1971 in Kraft getretene, erweiterte Fassung von § 9 a Abs. 1 AKB ergibt eindeutig, daß das Bundesaufsichtsamt dieser Auffassung Raum geben wollte. Zu entscheiden bleibt hiernach allein, ob die gewollt getroffene Regelung auf unübersteigbare gesetzliche Schranken stößt.
Das gewichtigste Bedenken ergibt sich aus § 362 BGB. Es steht außer Streit, daß unter dem Schuldverhältnis, das nach dieser Bestimmung durch Bewirken der geschuldeten Leistung erlischt, hier nicht das gesamte Versicherungsverhältnis zu verstehen ist, sondern die einzelne, jeweils auf den vereinbarten Zeitabschnitt entfallende Beitragsschuld des Versicherungsnehmers. Diese würde bei Platzgreifen der Vorschrift durch Zahlung der Prämie in der bei Fälligkeit geschuldeten Höhe endgültig erlöschen. Ebenso wie das Deutsche Obergericht (VersR 1950, 129) hat der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde entschieden, daß die Verordnung Pr Nr. 51/50 den Versicherern keinen Anspruch auf Nachzahlung von Prämien für Zeitabschnitte gab, für welche die Forderung auf Prämienzahlung bereits beim Inkrafttreten der Verordnung am 23. August 1950 infolge Zahlung erloschen war (BGHZ 10, 391). Dort ist ausgeführt worden, es könne dahinstehen, ob der Gesetzgeber in endgültig abgeschlossene Rechtsverhältnisse rückwirkend einzugreifen vermöge. Jedenfalls sei ein solcher Wille in der Verordnung nicht mit der zu fordernden Deutlichkeit zum Ausdruck gekommen, sondern mit der Bestimmung der Wirksamkeit erst vom Tage der Verkündung ab dessen Gegenteil.
Diese Entscheidung läßt sich jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt übertragen. Einmal handelt es sich bei der umstrittenen Tariferhöhung nicht mehr um einen staatlichen Eingriff in privatrechtliche Verträge, sondern um deren einseitige (wenn auch aufsichtsrechtlich genehmigte) Abänderung durch einen Vertragspartner auf Grund eines in Anspruch genommenen Vorbehalts. Zum anderen hatte dieser Vorbehalt seit 1965 nach dem Gesagten den Inhalt, daß Bedingungs- und Tarifänderungen für bestehende Versicherungsverhältnisse auch früher als zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft gesetzt werden konnten. Diese Unterschiede ergeben für die Tariferhöhung am 1. August 1971 eine wesentlich andere Grundlage, als sie beim Erlaß der Verordnung Pr Nr. 51/50 bestand. Es ist zu entscheiden, ob der allen Versicherungsverhältnissen innewohnende Änderungsvorbehalt auch zwischen zwei Fälligkeitszeitpunkten wirksam werdende Beitragserhöhungen gestattete und dadurch das endgültige Erlöschen der Prämienschuld durch die vordem geleistete Zahlung verhinderte.
Dem Wortlaut von § 10 PflVG läßt sich unmittelbar weder für noch gegen eine solche weite Auslegung etwas entnehmen. Dasselbe gilt für § 9 a AKB in der bis zum 31. Juli 1971 geltenden Fassung. Der am 1. August 1971 in Kraft getretene, jeden Zweifel ausschließende Wortlaut galt noch nicht, als die Klägerin den letzten Beitrag vor der Erhöhung entrichtete. Ihn gleichwohl, wegen des schon damals bestehenden Vorbehalts der Bedingungsänderung, als Vertragsinhalt im Zeitpunkt der Zahlung anzusehen, erscheint nicht angängig. Es ist ohnehin geboten, die Frage nicht im Wege begrifflicher Ausdeutungen, sondern nach Sinn und Zweck des Änderungsvorbehalts in Verbindung mit der besonderen Lage zu entscheiden, die zu den am 1. August 1971 getroffenen Maßnahmen geführt hat.
Die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter erfüllt öffentliche Aufgaben mit dem Mittel privatrechtlicher Verträge. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Verkehrsopfer, daneben zunehmend aber auch der Bewahrung des Versicherungsnehmers vor existenzgefährdenden Haftpflichtansprüchen. Der letzte Gedanke wird zur Zeit bis zur freiwilligen Beschränkung der Rückgriffsforderungen fortgeführt, die den Versicherern bei "kranken" Versicherungsverhältnissen zustehen. Diese Besonderheiten erfordern ein rechtliches System, das ungeachtet der privatrechtlichen Ausgestaltung vom Grundsatz der Vertragsfreiheit und den daraus folgenden Regeln erheblich abweichen muß. Auf der einen Seite steht der Versicherungszwang für den Kraftfahrzeughalter, der weder den Abschluß noch den Inhalt des Versicherungsvertrages frei aushandeln kann. Dem steht der Annahmezwang der Versicherer gegenüber. Sie können zwar ihren Geschäftsbereich auf einen bestimmten objektiv abgegrenzten Personenkreis beschränken. Davon abgesehen ist es ihnen verwehrt, von der Übernahme schlechter Risiken nach kaufmännischen Gesichtspunkten abzusehen. Ein solches System kann nur unter dem maßgeblichen Einfluß öffentlich-rechtlicher Regelungen durchgeführt und aufrechterhalten werden, die den Gegensatz der Interessen für beide Vertragspartner verbindlich ausgleichen. Der gesetzliche Zwang zum Abschluß eines Versicherungsvertrages erzeugt eine erhebliche Verantwortlichkeit für dessen Inhalt. Dem Kraftfahrzeughalter muß der angeordnete Versicherungsschutz gegen eine gerecht bemessene Prämie zur Verfügung gestellt werden, und zugleich muß die Deckung durch einen leistungsfähigen Versicherer jederzeit gewährleistet sein. Den Versicherungsunternehmen kann der Abschlußzwang nur auferlegt werden, wenn sie zumindest kostendeckende Beiträge erhalten; anhaltende Verluste dürfen ihnen selbst dann nicht aufgebürdet werden, wenn sie aus den Erträgen anderer Zweige ausgeglichen werden könnten. Die Bewahrung vor Einbußen in der Pflichtversicherung ist zumal deshalb geboten, weil dort nur begrenzte Gewinne zugelassen werden. Die hieraus erwachsende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt das Bundesaufsichtsamt im Rahmen des gesetzlich geregelten Genehmigungsverfahrens. Ihm obliegt insbesondere die ausgewogene Anpassung der Tarife an die Entwicklung des Kraftverkehrs und der damit verbundenen Schäden. Diese Anpassung kurzfristiger und damit geschmeidiger, zugleich aber auch für alle Versicherungsnehmer gleichmäßiger zu ermöglichen, war der Sinn des in Rede stehenden Änderungsvorbehalts.
Der Kraftfahrzeughalter weiß, daß er keinen frei ausgehandelten Versicherungsvertrag abschließt, sondern sich in das erörterte Versicherungssystem mit seiner besonderen aufsichtsrechtlichen Überwachung eingliedert. Ihm erwachsen alle hiermit verbundenen Vorteile, insbesondere die unzweifelhafte Deckung des Risikos gegen eine gerechte Prämie unter genehmigten, einheitlichen Bedingungen. Demgegenüber muß er auch nachteilige Änderungen des laufenden Vertrages so in Kauf nehmen, wie sie bei einer derart ausgestalteten Zwangsversicherung notwendig werden können. Der umstrittene Vorbehalt unterwarf ihn nicht einer freien, einseitigen Gestaltungsmacht des Versicherers, die sicherlich nicht bis zur beliebigen Begründung einer Nachzahlungspflicht hätte gehen können. Der Vorbehalt hatte vielmehr den Inhalt, daß das Bundesaufsichtsamt unter selbstverständlicher Wahrung der Belange aller Versicherungsnehmer das Wirksamwerden eines neuen Tarifs zu einem Zeitpunkt genehmigen konnte, der früher als der Beginn des nächsten Versicherungsjahres lag. Bei dieser Absicherung jeder Beitragserhöhung durch die amtliche Überprüfung ihrer Notwendigkeit, Höhe und Zeit konnte es im Rahmen des bestehenden Systems nicht als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden, daß eine Tariferhöhung auf Grund des gesetzlichen wie vertraglichen Vorbehalts einheitlich für alle Versicherungsverhältnisse von einem bestimmten Kalendertag ab verfügt werden würde, wenn außergewöhnliche Umstände dies geboten und unabweislich erscheinen ließen.
Eine solche nicht vorhergesehene Entwicklung war in der ersten Hälfte des Jahres 1971 durch die sprunghaft angestiegenen Schäden in der Kraftfahrtversicherung eingetreten. Gerade weil das Bundesaufsichtsamt die erste Erhöhung der Prämien ab 1. Januar 1971 im Interesse der Versicherungsnehmer tunlichst begrenzt hatte, erwiesen sich diese nunmehr als nicht mehr kostendeckend in einem Umfange, der Besorgnisse um die Solvenz einiger Versicherer nicht als ganz abwegig erscheinen ließ. In dem Anhörungsverfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist demgemäß die Notwendigkeit einer zweiten Anhebung der Beiträge innerhalb eines Jahres nicht ernsthaft bestritten, sondern im wesentlichen die erforderliche Höhe und der Zeitpunkt des Inkrafttretens erörtert worden. In der letzten Frage ist das besondere Augenmerk auf eine Lösung gelegt worden, die das Ergebnis einer praktischen Ungleichbehandlung je nach den vereinbarten Zahlungszeiträumen und Beitragsfälligkeiten vermied und die unumgängliche Mehrbelastung gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer verteilte, wodurch sie zugleich auf höchstens 20 % begrenzt werden konnte. Diese im wohlverstandenen Interesse der Versichertengemeinschaft angestellten Erwägungen haben zu der einheitlich an dem bestimmten Stichtag wirksam werdenden Tarifänderung geführt.
Es ist nicht zu verkennen, daß mit dieser Lösung die sachlich gerechteste Umlegung des Prämienmehrbedarfs angestrebt worden ist und daß unter diesen Umständen die entgegenstehenden rechtlichen Bedenken für nicht durchgreifend gehalten worden sind. Da es sich darum handelte, eine ungewöhnliche und unerwartete Zwangslage in der Pflichtversicherung auf eine für alle Beteiligten möglichst erträgliche Weise zu bewältigen, kann diesen Erwägungen die Zustimmung nicht versagt werden. In der entstandenen Situation ergab der erörterte Änderungsvorbehalt auch schon in seiner bis zum 1. August 1971 geltenden Fassung eine hinreichende rechtliche Grundlage für die getroffene Regelung. Er war Inhalt des Dauerschuldverhältnisses und machte ersichtlich, daß zu einem künftigen Zeitpunkt genehmigte Tarifänderungen wirksam werden konnten. Die jeweils unterschiedliche Zerlegung in Versicherungsperioden und Zahlungsabschnitte schloß es nicht schlechterdings aus, daß dieser Zeitpunkt in einen solchen hauptsächlich aus versicherungstechnischen Gründen bestimmten Teilabschnitt fallen würde. Der Versicherungsnehmer durfte zwar im allgemeinen davon ausgehen, daß er mit dem fälligen, im voraus zu entrichtenden Beitrag seine Prämienschuld für den gesamten, in die Zukunft reichenden Zahlungszeitraum erfüllte. Er konnte aber mit Blick auf den Vorbehalt nicht darauf vertrauen, daß ihn eine aus zwingenden, übergeordneten Gründen genehmigte Tariferhöhung vor dem Ablauf dieses Abschnitts unter keinen Umständen mehr treffen konnte, auch wenn die unumgängliche Mehrbelastung bereits von einer Vielzahl von Versicherungsnehmern getragen werden mußte, die hinsichtlich der Beitragsfälligkeiten zufällig ungünstiger gestellt waren. In diesem Sinne müssen deshalb § 10 PflVG, § 9 a AKB a.F. als Vorbehalt einer abweichenden Bestimmung der Leistung anerkannt werden, der dem endgültigen Untergang der Prämienschuld für den gesamten, im voraus beglichenen Zahlungsabschnitt nach § 362 BGB entgegenstand. Hierin liegt keine echte Rückwirkung der Beitragserhöhung; für den bis zum Stichtag verflossenen Zeitraum verblieb es in jedem Falle bei dem bis dahin bestimmten Entgelt für den gewährten Versicherungsschutz. Im übrigen wird durch die verneinte Anwendbarkeit von § 362 BGB eine weitere, unbillige Aufteilung der Versicherungsnehmer in begünstigte und benachteiligte vermieden, weil ein endgültiges Erlöschen der Beitragsschuld für den gesamten laufenden Abschnitt nur von Versicherungsnehmern beansprucht werden könnte, die den fälligen Beitrag vor dem Stichtag tatsächlich gezahlt haben.
Die Klägerin hat nach alledem die streitige Zusatzprämie nicht ohne rechtlichen Grund geleistet und kann sie daher nicht zurückfordern. Ihre Revision mußte demnach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Knüfer