Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1974, Az.: 3 StR 4/73
Mitwirkung eines gesetzlich dazu nicht berufenen Schöffen an einem Urteil; Vorschriftsmäßige Besetzung eines Strafgerichts; Öffentlich verkündeter Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1974
- Aktenzeichen
- 3 StR 4/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 29.06.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Falschmünzerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 6. Februar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ga., G. und T. wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar auf die Revisionen der Angeklagten nur, soweit das Urteil sie betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten B.,G., Ho. und T. wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei und den Angeklagten Ga. wegen Verbreitung von Falschgeld zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten Ga., G. und T. welche die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des materiellen Rechts geltend machen. Sämtliche Revisionen haben mit der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts Erfolg.
I.
Ausweislich der Schöffenliste des Landgerichts waren zur Teilnahme an der Hauptverhandlung in dieser Sache der Kaufmann Ludwig A. und der Konstrukteur Rudolf Z. als Hauptschöffen berufen, die auch als solche geladen wurden. Als Ergänzungsschöffe wurde der an nächstbereiter Stelle der Hilfsschöffenliste stehende Oberinspektor Bruno J. auf Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer (§ 192 Abs. 2 und 3 GVG) herangezogen. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 23. März 1971 wurde der Hauptschöffe Z. wegen Verhinderung aus beruflichen Gründen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung entbunden, was zur Folge hatte, daß nunmehr der Ergänzungsschöffe Bruno J. an die Stelle des ausgeschiedenen Hauptschöffen trat (BGHSt 18, 349 und 22, 289, 293). Mit der Anordnung seiner Ladung als Hauptschöffe verfügte der Vorsitzende zugleich die Heranziehung des Oberbetriebsleiters i.R. Adolf K. als (neuen) Ergänzungsschöffen. Infolge eines Versehens der Kanzlei wurden aber Klein als Hauptschöffe und J. als Ergänzungsschöffe geladen. Dieser Irrtum wurde nicht bemerkt, so daß Klein an der Hauptverhandlung als Hauptschöffe und J. als Ergänzungsschöffe teilnahmen. Somit hat in der Person des K. bei dem Urteil ein Schöffe mitgewirkt, der dazu gesetzlich nicht berufen war. Das Gericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der darin liegende Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.
II.
Die übrigen Rügen bedürfen daher keiner Erörterung mehr. Es sei jedoch zur Rüge des Angeklagten Ga., die Vorschriften der §§ 338 Nr. 6 StPO, 174 GVG seien verletzt, folgendes bemerkt:
Die Öffentlichkeit wurde in der Sitzung vom 29. April 1971 zunächst durch den öffentlich verkündeten Beschluß der Strafkammer für die Dauer der Vernehmung des Angeklagten T. wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, ausgeschlossen (Bd. VIII Bl. 123 d.A.). Nach dessen Anhörung wurde der weitere Beschluß bekanntgegeben, die Öffentlichkeit bleibe auch für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen Bundesbankamtmann Heinz L. ausgeschlossen. Daß es sich hierbei, wie die Revision behauptet, nur um eine Entscheidung des Vorsitzenden und nicht um eine solche des Gerichts gehandelt habe, ergibt das Sitzungsprotokoll nicht. Der Vermerk "b.u.v." läßt vielmehr darauf schließen, daß ein Beschluß der Kammer vorlag. Hingegen ist ausweislich der gerichtlichen Niederschrift die Aufrechterhaltung des Ausschlusses der Öffentlichkeit auch für die Dauer der Vernehmung des Sachverständigen in nicht öffentlicher Sitzung verkündet worden. Das entsprach nicht dem Gesetz. Nachdem der Ausschluß der Öffentlichkeit zunächst auf die Vernehmung des Angeklagten T. beschränkt war, hätte es zur Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für einen weiteren Teil der Beweisaufnahme gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG eines öffentlich verkündeten Beschlusses bedurft (RGSt 70, 109, 111).
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth