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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1974, Az.: 3 StR 324/73

Verurteilung wegen Mißhandlung Abhängiger; Schmerzerregung als notwendiges Erfordernis der Körperverletzung; Vorliegen einer rohen Mißhandlung gegenüber Patienten; Erfordernis des Hervortretens einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung des Täters in der Zufügung erheblicher Schmerzen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1974
Aktenzeichen
3 StR 324/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12423
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 27.04.1973

Fundstellen

  • BGHSt 25, 277 - 280
  • JZ 1974, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 501-502 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1829 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Mißhandlung Abhängiger

Prozessführer

kaufmännischer Angestellte H. W. aus K., geboren am ... 1933 in L.

Amtlicher Leitsatz

Eine rohe Mißhandlung im Sinne des § 223 b StGB liegt vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert. Solches Vorgehen wird zwar regelmäßig seinen Niederschlag in beträchtlichen Schmerzen oder Leiden finden, jedoch braucht dies- z.B. bei infolge geistiger Erkrankung vermindert schmerzempfindlichen oder schmerzunempfindlichen Personen - nicht notwendig der Fall zu sein. Entscheidend ist die Schwere des körperlichen Eingriffs, in dem sich die gefühllose Gesinnung widerspiegelt und der so beschaffen sein muß, daß ein normaler Mensch ihn als erheblich schmerzhaft empfinden würde.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. April 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mißhandlung Abhängiger in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts.

2

1.

Keinen Bedenken begegnet zunächst die Annahme der Strafkammer, das Verhalten des Angeklagten gegenüber den vier Patienten sei eine üble, unangemessene Behandlung, durch die diese mehr als nur unerheblich in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt worden sind, so daß der Tatbestand der Körperverletzung vorliegt. Das gilt auch für das Herbeiführen einer schweren Erregung des Patienten F. (vgl. Hirsch in LK 9. Aufl. Randbem. 8 zu § 223 unter Hinweis auf RGSt 32, 113). Unerheblich ist insoweit, ob die Patienten, wie die Revision geltend macht, wegen ihres Geisteszustandes möglicherweise erheblich vermindert schmerzempfindlich gewesen sind. Schmerzerregung ist kein notwendiges Erfordernis der Körperverletzung (RGSt 19, 136, 139 und HRR 1931 Nr. 376). Im übrigen haben die Patienten die Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens durch ihre im Urteil mitgeteilten Reaktionen erkennen lassen. Das genügt.

3

2.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer auch zu Recht angenommen, daß die Mißhandlungen roh waren und somit nicht nur der Tatbestand des § 223 StGB, sondern der des § 223 b StGB gegeben ist. Eine Mißhandlung ist roh, wenn der Täter aus gefühlloser, fremde Leiden mißachtender Gesinnung handelt und diese sich in erheblichen Handlungsfolgen für das Wohlbefinden des Opfers offenbart (vgl. Schaefer in LK 8. Aufl., Anm. III b zu § 223 b StGB und Mezger/Blei, Strafrecht Besonderer Teil 8. Aufl. § 13 III b). Daß nur solche Folgen beachtlich seien, die ihren Niederschlag in erheblichen Schmerzen finden, trifft - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu. Deshalb geht die Verfahrensrüge, mit der sie die Nichtaufklärung der Schmerzempfindlichkeit der mißhandelten Patienten beanstandet, ins Leere.

4

Die Frage, ob zur Verwirklichung des Merkmals der Mißhandlung die gefühllose, fremde Leiden mißachtende Gesinnung des Täters in der Zufügung erheblicher Schmerzen hervortreten muß, wird im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Teils wird die Zufügung besonderer Schmerzen überhaupt nicht verlangt oder nicht erwähnt (Lackner/Maassen, StGB 8. Aufl., Anm. 6 zu § 223 b; Petters/Preisendanz, StGB 28. Aufl., Anm. 3 b zu § 223 b; Mezger/Blei a.a.O.); teils wird ohne ausdrückliche Stellungnahme hierzu auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts verwiesen (Dreher, StGB 34. Aufl., Anm. 3 A zu § 223 b und Kohlrausch/Lange, StGB 43. Aufl., Anm. V zu § 223 b), und schließlich wird unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung die Erregung erheblicher Schmerzens ausdrücklich für erforderlich gehalten (Olshausen, StGB 12. Aufl. Anm. 3 zu § 223 b; Niethammer, Lehrbuch des Besonderen Teils des Strafrechts 1950 S. 150; Hirsch in LK 9. Aufl., Randbem. 14 zu § 223 b; ferner Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl., Randbem. 13 zu § 223 b und Schaefer, a.a.O. - beide nur für den Regelfall). Indes kommt diesem Erfordernis sowohl nach Ansicht von Schönke/Schröder als auch von Hirsch, Schaefer und Maurach (Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil 5. Aufl. § 10 II A 2) nur die Funktion einer Objektivierung der gefühllosen Gesinnung zu. Als solche kann sie in der Tat Bedeutung erlangen, hat aber nicht die allein ausschlaggebende Bedeutung, die ihr die Revision beilegen will.

5

Aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts, auf die sich die Revision und ein Teil des Schrifttums berufen, ergibt sich nicht, daß eine rohe Mißhandlung stets nur dann anzunehmen wäre, wenn dem Opfer erhebliche Schmerzen zugefügt worden waren. Das hat das Reichsgericht zwar in seinen - soweit ersichtlich - zuletzt veröffentlichten Entscheidungen RG DR 1944, 330 und 1941, 492 ausgesprochen. Es bezieht sich aber zur Begründung dieser Ansicht in der Entscheidung aus dem Jahre 1944 nur auf ein vorangegangenes, in DR 1940, 26 veröffentlichtes Urteil, in der Entscheidung aus dem Jahre 1941 - nur Leitsatz - darüber hinaus auch auf ein früheres Urteil aus dem Jahre 1938 (RG JW 1938, 1879). In RG DR 1940, 26 heißt es allerdings, daß die Rechtsprechung unter einer rohen Mißhandlung die Erregung erheblicher Schmerzen oder Leiden aus gefühlloser Gesinnung verstehe, jedoch verweist auch diese Entscheidung wiederum nur auf die früheren Urteile RG JW 1938, 2808 und 1879. In dem letztgenannten Urteil und schon im Urteil HRR 1935 Nr. 1276 verstand das Reichsgericht unter einer rohen Mißhandlung jede körperliche Mißhandlung, die einer gefühllosen Gesinnung des Täters entspringt; von der (notwendig erforderlichen) Zufügung erheblicher Schmerzen war hier (noch) nicht die Rede. Nur in der in JW 1938, 2808 veröffentlichten Entscheidung hat es - offensichtlich aus Gründen der Rechtssicherheit - noch eine Objektivierung der gefühllosen Gesinnung verlangt, die es in der Zufügung erheblicher Schmerzen sah. Dieses Kriterium bot sich in jenem Falle an: Wer einem in normaler Geistesverfassung Befindlichen ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund erhebliche Schmerzen beibringt oder Leiden verursacht, handelt in der Regel aus gefühlloser Gesinnung. Das Reichsgericht wollte ersichtlich aber damit nicht aussprechen, daß nur die Zufügung erheblicher Schmerzen oder Leiden den Tatbestand des § 223 b StGB erfülle. Diese ist zwar die regelmäßige, aber nicht die einzige Form, in der gefühllose Gesinnung in Erscheinung treten kann. Fälle herabgesetzter Schmerzempfindlichkeit oder gar völliger Schmerzunempfindlichkeit lagen den genannten Entscheidungen, soweit erkennbar, nicht zugrunde. In einem solchen Falle hat nämlich das Reichsgericht selbst auf einen anderen Gesichtspunkt abgehoben und - noch zu § 223 a StGB in der vor dem 1. Juni 1933 geltenden Fassung - entschieden, der Umstand, daß ein Opfer in seinem Gefühlsleben stark abgestumpft sei, schließe es nicht aus, die Behandlung als eine grausame anzusehen. Sie könne dies auch dann sein, wenn sie zwar nicht von der betroffenen Person selbst, wegen deren besonderen körperlichen oder seelischen Beschaffenheit, als grausam empfunden wird, wohl aber von anderen Personen, die die Behandlung wahrnehmen und deren Gefühlsleben natürlich und gesund ist (RGSt 62, 160, 161).

6

Diese Rechtsansicht trifft auch auf die rohe Mißhandlung zu, die gegenüber der grausamen ein Weniger ist. Entscheidend ist die Schwere des körperlichen Eingriffs, in dem sich die gefühllose Gesinnung widerspiegelt, und der so beschaffen sein muß, daß ein normaler Mensch ihn als erheblich schmerzhaft empfindet. Anderenfalls würden des besonderen Schutzes des § 223 b StGB - Je nach dem Grade ihrer Empfindlichkeit - gerade die Personen entbehren müssen, die seiner in vermehrtem Maße bedürfen, wie z.B. bestimmte Gruppen von Geisteskranken in vorgerücktem Stadium, die nicht in der Lage sind, ihr Schmerzempfinden mitzuteilen.

7

3.

Die gegenüber den Patienten begangenen Handlungen des Angeklagten waren, so wie sie das Landgericht festgestellt hat, von erheblichem Gewicht und geeignet, bei Personen mit normalem Empfinden erhebliche Schmerzen oder Leiden hervorzurufen. Er hat dem Patienten De. mehrmals so lange Tabak in den Mund geworfen mit der Aufforderung, diesen hinunterzuschlucken, bis der Patient erbrach. Den Patienten Ve. hat er veranlaßt, das Erbrochene aufzuessen, ihn mehrfach bis zur völligen Erschöpfung Liegestütze machen lassen sowie ihm mindestens zweimal brennende Streichhölzer auf die Hand gelegt, wobei der Patient dem empfundenen Schmerz durch Herumhüpfen und Verrenkungen Ausdruck gab. Als erhebliche Eingriffe in das körperliche Wohlbefinden dieses Patienten muß auch gewertet werden, daß der Angeklagte ihn in mindestens drei Fällen zwang, die Blätter von Blumenpflanzen aufzuessen und auf einmal einen Suppentopf mit Wasser leer zu trinken. Den Patienten Bu. hat er grundlos in größte Erregung versetzt und ihn dann auf den Hinterkopf geschlagen. Schließlich hat er bei mindestens zwei Gelegenheiten den Patienten F. derart aufgeregt, daß dieser versuchte, sich selbst zu beißen. Alle diese Handlungen sind erhebliche Eingriffe in das körperliche Wohlbefinden, die bei einem geistig Gesunden empfindliche Schmerzen oder Leiden verursachen und bei einem solchen Beobachter Abscheu und den Eindruck der Rohheit hervorrufen würden. In ihnen manifestiert sich, wie die Strafkammer zutreffend dargelegt hat, daß das Handeln des Angeklagten von einer gefühllosen, fremde Leiden mißachtenden Gesinnung getragen war. Er hat seine Patienten zu bloßen Objekten seines Geltungstriebes herabgewürdigt.

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels
Richter am Bundesgerichtshof Mayer
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath
Richter am Bundesgerichtshof Krauth