Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1974, Az.: 1 StR 593/73
Berücksichtigung einer früheren, nicht mehr im Bundeszentralregister eingetragenen Tat bei der Strafzumessung; Bewertung einer Konfliktsituation im Rahmen der Strafzumessung; Versuchte Abtreibung zur Erhaltung der Ehe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 593/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 03.07.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchte Abtreibung u.a.
Prozessführer
Friedrich G. aus M., dort geboren am ... 1923
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1973 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und wegen Aussetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich; die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstandungen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar sieht das Landgericht die entlastenden Umstände als überwiegend an (UA S. 28); es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Strafschärfungsgründe (UA S. 28) durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflußt worden sind.
Mit Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer dem Angeklagten anrechnet, er habe, anstatt sogleich zu seiner Tat zu stehen, in Kauf genommen, daß sein Schwager in Verdacht geriet. Die in der Revisionsbegründung angeführte Erklärung des Angeklagten - er habe sich zunächst aus Scham nicht zu seinen Taten bekannt und habe sich aus familiären Gründen erst einige Tage später stellen wollen - hat zwar keinen Eingang in das Urteil gefunden und kann deshalb auf die Sachrüge hin nicht berücksichtigt werden. Schon das Fehlen einer Erläuterung rechtfertigt jedoch den Verdacht, daß der Tatrichter insoweit von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte etwa versucht habe, den Verdacht auf seinen Schwager zu lenken, und daß diesem erhebliche Nachteile entstanden seien; nur dann könnte dem Angeklagten der im Urteil als strafschärfend bewertete Vorwurf gemacht werden.
Die Strafzumessungsgründe geben außerdem zu weiteren Bedenken Anlaß. Zwar wird die Tatsache, daß der Angeklagte vor 20 Jahren eine - höchstwahrscheinlich verjährte - Abtreibung vorgenommen hatte, grundsätzlich berücksichtigt werden dürfen; § 49 BZRG steht nicht entgegen (vgl. dazu BGHSt 24, 378, 381). Andererseits können hierbei zwei Jahrzehnte straffreier Führung nicht unbeachtet bleiben, wenn die Persönlichkeit des Täters in Bezug auf die ihm zur Last gelegte Tat zutreffend gekennzeichnet werden soll. Auch hier mag - wie der Senat bei einer lange zurückliegenden Vorstrafe ausgesprochen hat (BGHSt 6, 243, 245, 246) - "die gerechte Beurteilung eines solchen Zusammenhanges die Grenze menschlicher Urteilsfähigkeit erreichen."
Strafschärfend wertet die Strafkammer bei beiden Tatkomplexen, daß der Angeklagte eigensüchtig der eigenen Sicherheit in Bezug auf die Erhaltung seiner Ehe gegenüber dem Leben als dem höchsten Rechtsgut unserer Rechtsordnung den Vorzug gegeben habe. Diese Erwägungen könnten dahin gedeutet werden, daß das Landgericht hierbei entgegen § 13 Abs. 3 StGB Tatbestandsmerkmale der Vergehen gegen §§ 218, 222 verwertet hat. Vor allem sind diese Ausführungen schwer vereinbar mit den Gründen, die der Tatrichter für das Vorliegen mildernder Umstände im Sinne des § 228 StGB anführt (UA S. 26): dort ist die Rede von Schrecknissen und Affektzuständen, von einer als existenz-vernichtend empfundenen Gewalt, die von der Drohung der Ottilie An-... ausgingen. Die hiernach vom Landgericht angenommene Konfliktsituation rechtfertigt es jedenfalls nicht ohne weiteres, den vom Angeklagten gewählten - strafbaren - Ausweg schlechthin als "eigensüchtig" zu kennzeichnen.
Der Strafausspruch kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Loesdau
Pikart
Zipfel
Herdegen