Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1974, Az.: II ZR 103/72
Verfrachter; Erfüllungspflicht; Raumverfrachtung; Vertreter; Schiffsmakler; Charterpartie; Konnossement; Ladungssicherung; Gefahrenübergang; Ersatzpflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 103/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 966 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 561-562 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verfrachter kann sich von einem Verschulden bei Erfüllung seiner Pflicht zur Auslieferung der Güter an den legitimierten Inhaber des Konnossements auch dann nicht wirksam freizeichnen, wenn das Konnossement bei einer Raumverfrachtung ausgestellt und nicht an einen Dritten begeben worden ist.
2. Der Schiffsmakler, der im Bestimmungshafen für den Verfrachter tätig wird, ist nicht deshalb zugleich Vertreter des Befrachters, weil er in der Charterpartie als Agent vertraglich vorgesehen ist.
3. Der Inhaber des Konnossements kann durch sein Verhalten die unberechtigte Auslieferung der Güter an einen Dritten ohne Konnossement gemäß § 185 Abs. 2 BGB nach den Umständen auch dadurch genehmigen, daß er weder gegenüber dem Verfrachter noch gegenüber dem Dritten die unberechtigte Auslieferung rügt und keine gerichtlichen Schritte zur Sicherstellung der Ladung unternimmt, vielmehr lediglich versucht, vom Dritten nach neuer Kreditgewährung den Kaufpreis für die Güter einzuziehen.
4. Die Ersatzpflicht des Verfrachters wegen Verlustes der an einen zum Empfang nicht berechtigten Dritten ausgelieferten Güter kann gemäß § 254 BGB ganz oder teilweise ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber des Konnossements es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, indem er weder gegenüber dem Verfrachter die unberechtigte Auslieferung beanstandet und ihm Gelegenheit gegeben hat, die Ladung sicherzustellen, noch eigene Maßnahmen zu diesem Zweck getroffen hat.