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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1974, Az.: 4 StR 601/73

Fehlende Beschreibung der maßgeblichen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung im Anklagesatz; Absicht zum Schusswaffengebrauch bei der Tatbestandsverwirklichung eines Diebstahles unter Mitführen einer Schusswaffe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1974
Aktenzeichen
4 StR 601/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 16.05.1973

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

Prozessführer

1. - 5. ...

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Schuldsprüche

    1. a)

      gegen A. wegen Diebstahls in drei Fällen (Nr. 1, k und 5 des Urteils),

    2. b)

      gegen S. wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Nötigung (Nr. 3, 4, 5 und 34 des Urteils) und

    3. c)

      gegen W. wegen Diebstahls in vier Fällen (Nr. 1, 2, 4 und 5 des Urteils).

  2. 2.

    Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagverworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten auf Grund ihrer glaubhaften Geständnisse verurteilt: Den Angeklagten A. wegen Bandendiebstahls in 14 Fällen, davon in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführen einer Schußwaffe in 12 Fällen, und wegen Diebstahls in 3 Fällen unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten; den Angeklagten S. wegen Bandendiebstahls in 19 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführen einer Schußwaffe, wegen Diebstahls in 3 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren; den Angeklagten W. wegen Bandendiebstahls in 18 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführen einer Schußwaffe, wegen Diebstahls in 4 Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen in Höhe von 2 × 10 Monaten, 2 × 1 Jahr, 2 × 1 Jahr und 4 Monaten, ferner 1 Jahr und 6 Monaten und 2 Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren; den Angeklagten L. wegen Bandendiebstahls in 6 Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten und den Angeklagten G. wegen Bandendiebstahls in 7 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführen einer Schußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

2

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben überwiegend Erfolg.

3

I.

Verfahrensbeschwerde:

4

Sämtliche Angeklagten machen geltend, daß sie von der Verurteilung wegen Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGBüberrascht worden seien. Weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß sei ihnen Bandendiebstahl zur Last gelegt worden. Auch seien sie in der Hauptverhandlung auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden. Diese auf die Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO gestützte Rüge hat Erfolg.

5

1.

Ausweislich des Anklagesatzes der mit Beschluß vom 15. März 1973 (Bd. IV S. 139 d.A.) unverändert zugelassenen Anklage vom 29. Januar 1973 (Bd. IV S. 91 ff d. A.) ist den Angeklagten in den Fällen, die sie mit der Verfahrensbeschwerde angreifen, zur Last gelegt, bei wechselnder Tatbeteiligung jeweils gemeinschaftlich handelnd "fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen bzw. dies versucht zu haben, wobei sie zur Ausführung der Tat in Gebäude, Geschäftsräume oder in einen anderen umschlossenen Raum eingebrochen oder eingestiegen sind, wobei sie Schußwaffen bei sich führten". Als verletzte Rechtsnormenwerden insoweit die §§ 242, 243 Ziff. 1, 244, 47, 74 StGB angeführt (vgl. Bd. IV S. 93, 115 d.A.). Demnach ist den Angeklagten zwar das Mitführen von Schußwaffen (§ 244 Nr. 1 StGB) vorgeworfen worden, nicht aber, daß sie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes gestohlen haben (§ 244 Nr. 3 StGB). Insoweit fehlt es nämlich im Anklagesatz an jeder Beschreibung der hierfür maßgebenden gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, wie sie § 200 Abs. 1 StPO für die Anklageschrift verlangt.

6

Daran ändern auch die in der Anklageschrift bei der Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) enthaltenen Ausführungen nichts, daß sich zunächst 2 Gruppen gebildet hätten, die sich später zusammengeschlossen und die, "als sich der Hauptkern der Bande herausgebildet hatte", sich hauptsächlich auf den Einbruch in Juweliergeschäfte spezialisiert hätten (vgl. Bd. IV S. 117 d.A.). Denn diese Ausführungen haben den Anklagesatz als solchen nicht ergänzt, zumal hier weder die objektiven noch subjektiven Merkmale des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. hierzu Dreher, 34. Auflage § 244 Anm. 4) beschrieben werden.

7

2.

Da der Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) gegenüber dem angeklagten Diebstahl unter Mitführen einer Schußwaffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) einen andersartigen Vorwurf enthält, der eine besondere Verteidigung notwendig macht, hätte eine Verurteilung der Angeklagten wegen Bandendiebstahls somit des vorherigen Hinweises gemäß § 265 StPO bedurft. An einem solchen förmlichen Hinweis fehlt es hier aber. Daß er erteilt worden ist, kann nur durch das Protokoll über die Hauptverhandlung bewiesen werden. Denn als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO muß der Hinweis in der Sitzungsniederschrift festgehalten sein. Das Protokoll enthält jedoch keinen entsprechenden Vermerk.

8

3.

Die Verletzung des § 265 Abs. 1 und 2 StPO ist zwar kein unbedingter Revisionsgrund. Das Beruhen des Urteils auf diesem Verfahrensverstoß kann jedoch nur ausnahmsweise verneint werden, wenn nämlich als sicher festgestellt werden kann, daß die Angeklagten und ihre Verteidiger auch bei einem entsprechenden Hinweis sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können (BGHSt 2, 250 f). Diese Feststellung kann hier nicht getroffen werden, und zwar um so weniger, als auch im Urteil die Frage des Bandendiebstahls nur unzureichend erörtert worden ist, indem nur bezüglich der Angeklagten S., L. und G. (für den fortgesetzten Diebstahl in den Fällen 6-9) festgestellt wird, daß sie sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hätten (UA 7), jedoch Ausführungen tatsächlicher Art zur Bandenbildung, insbesondere zum Beitritt der später hinzugekommenen Mittäter als neue Bandenmitglieder völlig fehlen (vgl. Dreher, 34. Aufl. § 244 Anm. 4).

9

Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit die Angeklagten wegen Bandendiebstahls verurteilt worden sind.

10

II.

Sachbeschwerde

11

In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Urteil, soweit die Angeklagten A., W. und S. wegen Diebstahls in schweren Fällen (§ 242, 243 Nr. 1 StGB), letzterer auch wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt worden sind (Fälle 1 bis 5 und 34 der Urteilsgründe), keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen. Die Revisionen dieser Angeklagten sind insoweit offensichtlich unbegründet. Jedoch hält es der Senat im Hinblick darauf, daß der überwiegende Teil der gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen, und zwar die höchsten, von der wegen des Verfahrensfehlers notwendigen Aufhebung betroffen sind, für erforderlich, die gesamten Strafaussprüche aufzuheben.

12

Zu den aufgehobenen Verurteilungen (wegen Bandendiebstahls, zum Teil in Tateinheit mit Diebstahl unter Mitführen von Schußwaffen) ist lediglich noch zu bemerken, daß keine Bedenken dagegen bestehen, die Angeklagten in den Fällen, in denen sie ein Luftgewehr mit sich geführt haben, wegen Diebstahls unter Mitführen einer Schußwaffe (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und zwar gegebenenfalls tateinheitlich mit Bandendiebstahl (vgl. BGH bei Dallinger in MDR 1971, 363) zu verurteilen. Denn auch ein Luftgewehr ist eine Schußwaffe i.S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. LK 9. Auflage § 244 Rdn 3; Dreher 34. Auflage § 244 Anm. 2). Auf die Absicht, gegebenenfalls von der Schußwaffe als Angriffs- oder Verteidigungsmittel Gebrauch zu machen, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung des § 244 Abs. 1 Nr. 1 nicht an (BGH in MDR 1971, 674; Schönke/Schröder 16. Aufl. § 244 Rdn. 5).

13

Bezüglich des Angeklagten A. wird zu prüfen sein, ob für den Fall des Eintritts der Rechtskraft des Urteils des Schöffengerichts Essen vom 10. Juli 1972 - 58 Ms 24/72 - (UA 31) die Freiheitsstrafe von 6 Monaten in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen ist.

Meyer
Börtzler
Spiegel
Salger
Knoblich