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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1974, Az.: 2 StR 514/73

Einfuhr; Durchfuhr; Cannabis; Rauschgift; Besitz von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1974
Aktenzeichen
2 StR 514/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main

Fundstelle

  • BGHSt 25, 385 - 385

Redaktioneller Leitsatz

1. Es handelt sich um Einfuhr, nicht Durchfuhr, wenn der Angeklagte Cannabisharz mit dem Flugzeug in das deutsche Zollgebiet befördert oder befördern läßt und der Koffer, der als Reisegepäck transportiert wurde mit dem darin verborgenen Haschisch dem Angeklagten auf dem Flughafen zur Verfügung steht, so daß der Angeklagte im Inland darüber disponieren kann.

Die Absicht des Einführenden, das Rauschgift, das er in die Bundesrepublik verbracht hat, dort auch weiterzugeben oder zu verwenden, ist nicht maßgeblich.

Das Gesetz muß so aufgefaßt werden, daß die Tatbestandsalternative Durchfuhr zurücktreten soll, sobald die Merkmale einer Einfuhr vorliegen.

2. Gegenüber der verbotenen Einfuhr tritt der gleichzeitige Besitz der Betäubungsmittel zurück.