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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1973, Az.: VII ZR 81/73

Aufhebung des Urteils auf die Revision des Beklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1973
Aktenzeichen
VII ZR 81/73
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1973, 11770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 06.09.1972

Prozessführer

Rechtsanwalt Joachim P., B., F. Straße ...,
als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Martin S., O., F.straße ...

Prozessgegner

Frau Gabriele G. gesch. S. geb. F., O., E.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. September 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 108.000 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das am 6. September 1972 verkündete, im Parteibetrieb nicht zugestellte Berufungsurteil ist mit Tatbestand und Gründen erst am 30. März 1973 zur Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts gelangt. Mit der am 5. März 1973 eingelegten Revision erstrebt der Kläger wegen dieser Verspätung die Aufhebung des Berufungsurteils. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision war die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt,

gegen sie Versäumnisurteil zu erlassen.

Entscheidungsgründe

2

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

Das vollständige Berufungsurteil hat bis zum Ablauf der Fünfmonatsfrist des § 552 ZPO nicht vorgelegen. Damit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein unbedingter Revisionsgrund gemäß § 551 Ziff. 7 ZPO gegeben (BGHZ 7, 155; BGH NJW 1956, 831; Urteil vom 9. Oktober 1961 - III ZR 118/60 - = LM § 551 Ziff. 7 ZPO Nr. 6).

4

Das angefochtene Urteil muß daher im Wege des Versäumnisurteils aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, soweit sie nicht durch Senatsbeschluß vom heutigen Tage nach § 7 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung niedergeschlagen worden sind.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Doerry