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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1973, Az.: III ZR 154/71

Unterbrechung der Verjährung; Zulässigkeit der Klage; Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung; Klagerücknahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1973
Aktenzeichen
III ZR 154/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1974, 284-285 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1974, 429 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 25, 749 - 755
  • WM 1974, 353

Redaktioneller Leitsatz

Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB ist laut § 212 BGB eine wirksame Klage. Auf deren Zulässigkeit kommt es allerdings nicht an.

Daher führt auch eine Klage, die infolge fehlendem Verwaltungsverfahrens unzulässig ist, zur Unterbrechung.

(Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren nach § 13 TelegrafenwegeG).