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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.12.1973, Az.: 3 StR 334/73

Aufhebung des Strafausspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1973
Aktenzeichen
3 StR 334/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 31.10.1972

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes

Prozessführer

Rentner Otto Hermann Willi D. aus K., geboren am ... 1906 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. Dezember 1973
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Oktober 1972

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1 n.F. StGB) sowie wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellen Handlungen vor einem Kinde (§ 176 Abs. 1 n.F., §§ 43, 176 Abs. 5 Nr. 1 n.F., §§ 73, 74 StGB) verurteilt wird,

  2. 2.

    im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat folgendes ergeben:

2

Der Schuldspruch nach § 176 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen tragen ihn sowohl nach der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden als auch nach der Fassung, welche die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts erhalten hat. Der Senat hat den Entscheidungssatz insoweit dem neuen Recht angepaßt.

3

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat in zwei Fällen die Mindeststrafe nach § 176 Abs. 2 StGB a.F. und im dritten Fall eine nur geringfügig höhere Strafe verhängt. Angesichts der erheblich verringerten Mindeststrafdrohung des neuen Rechts in minderschweren Fällen kann der Senat nicht ausschließen, daß die Strafen bei dessen Anwendung noch niedriger ausgefallen wären.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg