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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1973, Az.: 1 StR 452/73

Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts; Feststellung einer Verhinderung des Vorsitzenden durch den Präsidenten des Gerichts; Schwere räuberische Erpressung bei einer Drohung gegen einen Dritten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 452/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Freiburg - 02.10.1972

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

1. Buchhändler Dirk van den D. aus St. B., dort geboren am ... 1946, zur Zeit in Haft,

2. Graphiker Ivan S. aus F., geboren am ... 1938 in M.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten van den D. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 2. Oktober 1972 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten van den D. - unter Freisprechung im übrigen - wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 316, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat, den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung und wegen Hehlerei (§§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1, §§ 47, 49, 259, 74 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Beide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte S. auch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften.

3

I.

Die Revision des Angeklagten van den D.

4

Der Senat hat auf die allgemein erhobene Sachrüge das angefochtene Urteil umfassend nachgeprüft; ein Rechtsfehler hat sich dabei richt ergeben. Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegrürdet.

5

II.

Die Revision des Angeklagten S..

6

1.

Der Beschwerdeführer sieht § 338 Nr. 1 StPO als verletzt an, weil in der Hauptverhandlung weder der ordentliche Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kohler, noch dessen geschäftsplanmäßiger Stellvertreter, Landgerichtsrat Iltis, den Vorsitz geführt hätten; als Vorsitzender sei vielmehr Landgerichtsrat Haser tätig gewesen. Dadurch seien die §§ 62, 66 GVG a.F. (richtig: 21 f GVG n.F.) verletzt worden.

7

Die Rüge ist unbegründet.

8

Aus den dienstlichen Erklärungen, die dem Revisionsführer bekanntgemacht worden sind, ergibt sich, daß Landgerichtsdirektor Kohler als Vorsitzender und Landgerichtsrat Iltis als Berichterstatter an einer umfangreichen Strafsache mitzuwirken hatten, deren Hauptverhandlung am 3. Oktober 1972 begann und zu der 64 Zeugen geladen waren. Daß der Vorsitzende angesichts der für die Vorbereitung dieser Sache erforderlichen Zeit beide Richter als verhindert angesehen hat, an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache mitzuwirken, deren Beginn auf den 26. September 1972 anberaumt war und die dann tatsächlich bis zum 2. Oktober 1972 durchgeführt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Die Verhinderung konnte der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Kohler, feststellen, auch soweit er selbst betroffen war. Denn die Verhinderung des Vorsitzenden eines gerichtlichen Spruchkörpers, die ausschließlich durch die in seiner Kammer anfallenden Rechtsprechungsaufgaben verursacht wird, braucht nicht durch den Präsidenten des Gerichts festgestellt zu werden, wenn der Vorsitzende durch ein Mitglied seines Spruchkörpers vertreten wird und sich diese Vertretung auch sonst nicht auf die übrigen Kammern auswirkt (BGH NJW 1968, 512; ebenso Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 21 f GVG Anm. II 4 b); soweit der erkennende Senat in früheren Entscheidungen (vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 - und vom 23. November 1965 - 1 StR 495/65 = DRiZ 1966, 93) eine andere Auffassung vertreten hatte, hat er daran auf Antrage des 4. Strafsenats nicht festgehalten (BGH a.a.O. S. 513).

10

Da die Richter Haser und Dr. Maier seit Beginn des Geschäftsjahres 1972, Landgerichtsrat Geiger seit 2. Mai 1972 (Beschluß des Präsidiums vom 28. April 1972) der 1. Strafkammer angehörten, wirkte die Vertretung nicht über diese Kammer hinaus, so daß Landgerichtsdirektor Kohler sowohl seine eigene als auch die Verhinderung seines regelmäßigen Vertreters Iltis feststellen konnte.

11

Da sich aus seiner dienstlichen Erklärung auch eindeutig ergibt, daß er schon durch die Vorbereitung der Hauptverhandlung seiner Strafkammer vom 3. Oktober 1972 verhindert war, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Annahme der Verhinderung zusätzlich auf die Vorbereitung der Schwurgerichtssitzung vom 18. Oktober 1972 gegründet worden ist.

12

2.

Die Revision meint, der Erpresserbrief und der Notizzettel der Mitangeklagten H. seien nicht verlesen worden; beide Urkunden sind jedoch im Sitzungsprotokoll neben anderen Schriftstücken unter der Sammelüberschrift "Es wurde verlesen:" angeführt (Bd. V S. 366/367 d.A.); ebenso wurden die von der Revision angeführten Überführungsstücke nach dem Sitzungsprotokoll "vorgelegt" (Bd. V S. 333/334, 335, 343, 347, 367 d.A.) und damit auch in Augenschein genommen.

13

3.

Der Hinweis, daß die - als Anstiftung angeklagte - Tat des Angeklagten S. "auch als Beihilfe zu einer schweren räuberischen Erpressung angesehen werden könne" (Bd. V S. 371 d.A.), genügte entgegen der Auffassung der Revision den Anforderungen des § 265 StPO.

14

4.

Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere steht der Annahme einer schweren räuberischen Erpressung - zu der S. Beihilfe geleistet hat - nicht entgegen, daß die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 255 StGB) nicht gegen den Genötigten, sondern gegen einen Dritten - die vermeintliche Geisel - gerichtet war. Denn auch die Bedrohung eines Dritten kann eine Drohung im Sinne der §§ 253, 255 StGB sein, sofern nur das dem Dritten angedrohte Übel geeignet ist, auch von demjenigen, der genötigt werden soll, als ein Übel angesehen zu werden (BGH GA 1961, 82 im Anschluß an RGSt 17, 82, 83); eine Beschränkung des in Betracht kommenden Personenkreises, etwa auf Angehörige des Genötigten oder ihm besonders nahestehende Personen, hat die Rechtsprechung stets abgelehnt, sondern es nur darauf abgestellt, daß die Bedrohung des Dritten jedenfalls einen Zwang auf den Willen des Genötigten durch Erregung von Furcht bezwecken soll (so schon RG Rspr. 3, 317, 319).

15

Das aber ist hier hinreichend dargetan.

16

Zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGBübersieht die Revision die Feststellung des Landgerichts, daß die Pistole mit zwei Platzpatronen und drei Gaspatronen geladen war.

17

5.

Auch die übrigen Angriffe der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen