Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1973, Az.: 1 StR 440/73
Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 440/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ansbach - 11.07.1973
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Bäcker Herbert K. aus A., dort geboren am ... 1948, zur Zeit in Haft
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Juli 1973 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes (§ 249 StGB), gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, 47 StGB) und schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) unter Anwendung von § 249 Abs. 2 und § 250 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt vergeblich Verletzung materiellen Rechts.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zubilligung mildernder Umstände. Sie ist der Ansicht, die von der Strafkammer angenommenen Strafmilderungsgründe - geringe Beute und Tatbegehung unter Alkoholeinfluß - seien durch die getroffenen Feststellungen nicht ausreichend belegt, während die Strafkammer andererseits gewichtige Erschwerungsgründe unberücksichtigt gelassen habe; bei der hiernach gebotenen Anwendung des Regelstrafrahmens und teilweise anderen Strafzumessungserwägungen hätte der Angeklagte zu einer wesentlich höheren Strafe verurteilt werden müssen. Diesen Darlegungen vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Entscheidung darüber, ob mildernde Umstände vorliegen und inwieweit sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, ist Sache des Tatrichters (BGH GA 1963, 207). Er ist dabei allerdings verpflichtet, alle Umstände zu prüfen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (RGSt 48, 308; BGHSt 4, 8, 9; BGH NJW 1966, 894); nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen der Besonderheit des Falles entspricht oder ob die Sachlage die Anwendung des für mildere Fälle vorgesehenen außerordentlichen Strafrahmens gebietet (RGSt 48, 310; BGH NJW 1960, 1869 Nr. 16). Das hat die Strafkammer jedoch nicht verkannt. Sie hat sich nicht etwa darauf beschränkt, einzelne für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte hervorzuheben, sondern sie hat auch die belastenden Tatumstände erörtert und hiernach eine Gesamtabwägung vorgenommen (UA S. 10).
Entgegen der Meinung der Revision sind dem Tatrichter dabei auch keine Rechtsfehler unterlaufen. Die Annahme des Urteils, daß der Angeklagte in allen Fällen nur eine "geringe Beute" erzielte, wird von den Feststellungen über die Höhe der den Tatopfern zugefügten Verluste (74.-, 30.- und allenfalls 137.- DM) auch dann getragen, wenn man berücksichtigt, daß es sich jeweils um die gesamte Barschaft der Überfallenen handelte. Hierbei durfte die Strafkammer auch zu Gunsten des Angeklagten in Rechnung stellen, daß er sich durchweg bereits vor Tatbegehung über die beschränkte Höhe der zu erwartenden Beute im klaren war (UA S. 10). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das Urteil bei sämtlichen Straftaten von einer - teilweise erheblichen - Alkoholbeeinflussung des Angeklagten ausgeht (UA S. 10). Dieser Gesamtfeststellung steht nicht entgegen, daß im Fall III die Art der Getränke, die der Angeklagte in der Gastwirtschaft "Zum S." zu sich genommen hat, nicht näher mitgeteilt wird (UA S. 5). Danach war der Tatrichter aber auch nicht gehindert, in der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten einen wesentlichen Strafmilderungsgrund zu sehen. Selbst bei verschuldetem Alkoholgenuß ist ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß eine Strafmilderung für im Zustand der Angetrunkenheit begangene Straftaten keinesfalls gewährt werden dürfe, nicht anzuerkennen.
Nach alledem stellt sich der Vortrag der Revision nur als Versuch dar, den festgestellten Straferschwerungsgründen im Verhältnis zu den Milderungsgründen ein größeres Gewicht zu geben als die Strafkammer ihnen beigelegt hat. Damit können jedoch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts - die auch sonst keine Rechtsfehler enthalten - nicht in Frage gestellt werden (vgl. BGH GA 1963, 207, 208).
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Mösl
Pikart
Herdegen