Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1973, Az.: 4 StR 593/73
Verurteilung wegen Betruges und Untreue; Fortsetzung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten; Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 593/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 05.01.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Prozessführer
Autovermittler Karl Friedhelm N. aus E., dort geboren am ...1927.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Richter am Amtsgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Januar 1973
- 1.
aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle 24 der Urteilsgründe wegen Untreue verurteilt worden ist,
- 2.
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Angeklagte N. wird auch im Falle 24 der Urteilsgründe unter Überbürdung der ausscheidbaren Verfahrenskosten und der ausscheidbaren, ihm notwendig erwachsenen Auslagen auf die Landeskasse freigesprochen.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten N. - unter Freisprechung von der Anklage in einer Reihe weiterer Fälle - des Betruges in sieben Fällen und der Untreue in einem Falle schuldig befunden. Es hat ihn deswegen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zur Geldstrafe von 200 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrüger und mit der Sachbeschwerde.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
a)
Die Hauptverhandlung gegen N. und seine beiden Mitangeklagten begann am 1. Dezember 1972 (Bd. I b Bl. 18 d.A.). In diesem Termin wurde das Verfahren gegen N. auf seinen Antrag "aus gesundheitlichen Gründen" abgetrennt und ausgesetzt. An diesem Tag und an zwei weiteren Tagen (dem 5. und dem 7. Dezember 1972) wurde dann allein gegen die beiden Mitangeklagten verhandelt (a.a.O. Bl. 32 ff, 53 ff). In dem zur Fortsetzung der Verhandlung gegen die Mitangeklagten bestimmten Termin vom 11. Dezember 1972 (a.a.O. Bl. 76) erschien auch N. wieder. Das Verfahren gegen ihn wurde hierauf wiederaufgenommen und mit dem Verfahren gegen die Mitangeklagten verbunden (a.a.O. Bl. 77). An diesem Tage wurde N. zur Person und, ebenso wie an fünf weiteren Verhandlungstagen (dem 12., 15., 19., 21. und 22. Dezember 1972 - a.a.O. Bl. 100, 120, 150, 162 und 181 -), zur Sache gehört. Zu Ende der Verhandlung vom 22. Dezember 1972 unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung und setzte Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 2. Januar 1973, 9 Uhr, fest; die sämtlichen Prozeßbeteiligten wurden zu diesem Termin mündlich geladen (a.a.O. Bl. 187/188).
Im Hauptverhandlungstermin vom 2. Januar 1973 erschien der Angeklagte N. nicht (a.a.O. Bl. 191). Eine Entschuldigung von ihm oder für ihn lag nicht vor.
Nach Anhörung des Staatsanwalts und der erschienenen drei Verteidiger des Angeklagten N. wurde sodann der Gerichtsbeschluß verkündet (a.a.O. Bl. 192, 197), daß die Verhandlung gegen N. gemäß § 231 StPO in seiner Abwesenheit fortgesetzt werden solle. Nach der Überzeugung des Gerichts sei N. der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben, um sich ihr zu entziehen; er sei zur Anklage schon vernommen worden, und seine fernere Anwesenheit werde nicht für erforderlich erachtet.
Im Termin vom 2. Januar 1973 wurde dann die Beweisaufnahme geschlossen. Hierauf machten der Staatsanwalt und anschließend die Verteidiger aller drei Angeklagten ihre Schlußausführungen. Schließlich erhielten die beiden Mitangeklagten das letzte Wort. Sodann wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und Termin zu ihrer Fortsetzung auf den 5. Januar 1973 anberaumt.
Im Verhandlungstermin vom 5. Januar 1973 wurde das Urteil gegen die drei Angeklagten verkündet.
b)
Mit der Revision wird beanstandet, daß das Landgericht die Hauptverhandlung gegen N. am 2. Januar 1973 in seiner Abwesenheit fortgesetzt hat. N. sei an diesem Tage nicht eigenmächtig der Hauptverhandlung ferngeblieben; er sei vielmehr, wie allerdings erst nachträglich habe geklärt werden können, an diesem Tag erkrankt gewesen und habe deswegen nicht zur Hauptverhandlung kommen können. (Auf das Fernbleiben des Angeklagten im Verhandlungstermin vom 5. Januar 1973 ist die Revision nicht gestützt).
c)
Die Rüge dringt nicht durch.
Voraussetzung für das Verfahren gemäß § 231 Abs. 2 StPO ist, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung "eigenmächtig" ferngeblieben ist, daß er also - ohne sich auf einen berechtigten Grund stützen zu können - den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304/305). Dabei ist nur entscheidend, ob der Angeklagte tatsächlich eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, ob ihm dies (auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung) nachgewiesen werden kann. Gleichgültig ist es, ob der Tatrichter nach Maßgabe der in der Hauptverhandlung bekannten Umstände mit guten Gründen und nach voller Überzeugung eine Eigenmächtigkeit annehmen durfte. Würde sich ergeben, daß der Angeklagte entgegen der damals durchaus berechtigt erscheinenden Überzeugung des Tatrichters in Wirklichkeit nicht eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, so müßte in der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gefunden werden (BGHSt 10, 304, 305/306).
Die hiernach vom Revisionsgericht selbständig vorzunehmende Prüfung rechtfertigt nur den Schluß, daß der Angeklagte am 2. Januar 1973 tatsächlich eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.
Feststeht zunächst, daß der mit seiner Ehefrau in E. wohnende Angeklagte sich zu Anfang Januar 1973 in M. aufgehalten hat. Er hat von dort in der vorliegenden Sache (30 KMs 7/72) ein Telegramm, das am 5. Januar 1973 um 7.30 Uhr einging, an das Landgericht Essen gesandt, zum "Termin 5.1.73, 9.00" sei sein "Erscheinen nicht möglich, da krank" (Bd. I b Bl. 205 d.A.). Ebenso hat er am 7. Januar 1973 an das Landgericht Essen zur Sache 30 KMs 9/72, in der vor der VI. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 1973 anberaumt war (der Termin ist dann aufgehoben und die Hauptverhandlung erst später durchgeführt worden: Urteil der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1973; Beschluß des jetzt erkennenden Senats vom 15. November 1973, 4 StR 558/73), ein Telegramm aus M. gesandt, wonach sein "Erscheinen nicht möglich" sei, "da krank in M.; Attest folgt" (Ablichtung Bd. I c Bl. 128 a d.A.). Erst am 8. Januar 1973 hat sich dann der Angeklagte in die Behandlung des Arztes Dr. O. in M. begeben und sich das erwähnte Attest ausstellen lassen, wonach er "seit dem 1.1.73 bettlägerig" sei (Bd. I c Bl. 130 d.A.). Das Zustandekommen und den Inhalt dieses Attestes hat dann der Dr. O. auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft durch eine schriftliche Erklärung vom 28. August 1973 (Bd. I c Bl. 141 d.A.) näher erläutert. Er hat darin bestätigt, daß Nettelbeck erstmals am 8. Januar 1973 in seiner Praxis erschienen ist. Die bestehenden Symptome, "wie sie nach Grippezuständen damals üblich" gewesen seien, hätten es "glaubhaft" gemacht, daß N., "wie er angab, bereits seit einer Woche krank" gewesen sei.
Auf Grund dieser Erklärung steht nicht fest, daß der Angeklagte wirklich bettlägerig oder sonst so schwer erkrankt gewesen wäre, daß er nicht, wenn er gewollt hätte, am 2. Januar 1.973 zur Hauptverhandlung hätte kommen können und daß dies nicht zumutbar gewesen wäre. Sollte sich der Angeklagte wirklich schon am 1. Januar 1973 in M. befunden haben - an dem Tag also, an dem er spätestens die Rückreise nach E. hätte antreten müssen, wenn er dort am nächsten Tage morgens um 9 Uhr zur Hauptverhandlung erscheinen wollte - und sollte er sich wirklich damals ernstlich krank gefühlt haben, so hätte - seinen guten Willen vorausgesetzt, die Hauptverhandlung nicht eigenmächtig platzen zu lassen - nichts näher gelegen, als daß er sich sofort in ärztliche Behandlung begab und sich sofort seine Krankheit ärztlich bestätigen ließ und zugleich das Landgericht davon fernmündlich oder telegrafisch verständigte oder verständigen ließ. Das eben hat er nicht getan.
Der Angeklagte hat keine Erklärung darüber abgegeben, wann und zu welchem Zweck er nach M. gefahren ist. Sollte er erst am 2. Januar 1973 nach M. gefahren sein, so würde damit die Eigenmächtigkeit für das Nichterscheinen in der Hauptverhandlung klar zu Tage liegen. Sollte eine Reise nach M. schon vorher etwa aus geschäftlichen Gründen nötig gewesen sein, so leuchtet nicht ein, weshalb der Angeklagte diese Reise trotz des auf den 2. Januar anstehenden Verhandlungstermins ausgerechnet an den Tagen des Jahreswechsels (31. Dezember und 1. Januar) hätte antreten müssen oder weshalb er über diese Tage in M. hätte bleiben müssen. Seine Ehefrau jedenfalls, von einem Polizeibeamten am 5. Januar 1973 über die Gründe des Ausbleibens ihres Mannes in der Hauptverhandlung gehört, hat zunächst nur erklärt, ihr Mann habe "geschäftlich sehr viel zu tun" (Bd. I b KL. 207 d.A.).
Zu diesen Umständen, die allein schon sehr deutlich dafür sprechen, daß der Angeklagte, wenn er nur gewollt hätte, am 2. Januar 1973 zur Hauptverhandlung hätte kommen können, kommt aber noch folgendes:
Als im ersten Hauptverhandlungstermin vom 1. Dezember 1972 das Verfahren gegen N. "aus gesundheitlichen Gründen" abgetrennt und ausgesetzt wurde, wurde er sogleich mündlich auf den folgenden Verhandlungstag, den 5. Dezember 1972, geladen, und es wurde ihm aufgegeben, das Attest eines Facharztes zu dieser Verhandlung mitzubringen (Bd. I b Bl. 19 d.A.). Im Termin vom 5. Dezember 1972 erschien jedoch der Angeklagte nicht. Das Landgericht ordnete darauf seine sofortige Vorführung durch die Polizei vor den Hals/Nasen/Ohren-Arzt Prof. Dr. W. im Klinikum E. an (a.a.O. Bl. 46). Dieser Beschluß wurde noch am selben Tage, dem 5. Dezember 1972, wieder aufgehoben (a.a.O. Bl. 47), nachdem das Attest des praktischen Arztes Dr. S. (also nicht eines Facharztes) vom 27. November 1972 eingegangen war, wonach der Angeklagte "für die Bauer von ca. 14-21 Tage" wegen "akuter Stimmbanderkrankung mit Bronchitis" nicht verhandlungsfähig sei (a.a.O. Bl. 50). Mit Eilbrief des Kammervorsitzenden vom 6. Dezember 1972 wurde sodann der Angeklagte aufgefordert, sich am 8. Dezember 1972 vormittags bei Prof. Dr. W. zur Untersuchung auf seine Verhandlungsfähigkeit einzufinden (a.a.O. Bl. 48); Prof. Dr. W. wurde entsprechend verständigt (a.a.O. Bl. 49). Gemäß einer weiteren Verfügung des Kammervorsitzenden vom 6. Dezember 1972 (a.a.O. Bl. 71) wurde der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin vom 11. Dezember 1972 geladen. Er wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Anordnung bestehen bleibe, wonach er sich am 8. Dezember 1972 bei Prof. Dr. W. zur Untersuchung einzufinden habe; außerdem wurde er auf die Möglichkeit des Erlasses eines Haftbefehls hingewiesen. Daraufhin erschien der Angeklagte - wie bereits oben im ersten Absatz von a) erwähnt - im Hauptverhandlungstermin vom 11. Dezember 1972 wieder. Der angeordneten Untersuchung durch den Prof. Dr. M. hatte er sich jedoch nicht gestellt. Irgendwelche Anzeichen dafür, daß der Angeklagte eben eine Stimmbanderkrankung und eine Bronchitis durchgemacht habe, sind in den Verhandlungen vom 11. und 12. Dezember 1972, in denen gerade er oft und teilweise eingehend zu Wort kam (z.B. am 11. Dezember "Schilderung seines Lebenslaufes" - a.a.O. Bl. 77 -; hierzu UA Bl. 7/8 und Bl. 9/10), nicht zu Tage getreten.
Auch diese Vorkommnisse zeigen, daß es dem Angeklagten nicht darauf ankam, die Durchführung der Hauptverhandlung mit gutem Willen nach dem Maß seiner -tatsächlich bestehenden - gesundheitlichen Fähigkeit zu fördern, sondern im Gegenteil darauf, ihr Schwierigkeiten in den Weg zu legen und sie, wenn möglich, scheitern zu lassen.
Mach allem jedenfalls ist auch der Senat davon überzeugt, daß der Angeklagte N. der Hauptverhandlung am 2. Januar 1973 "eigenmächtig" ferngeblieben ist.
2.
Ist der Angeklagte bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung "eigenmächtig" ausgeblieben, so kann die Verhandlung ohne weiteres in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn die übrigen in § 231 Abs. 2 StPO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Daß sie hier gegeben sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Eine vorherige Belehrung des Angeklagten (ein dem § 232 StPO entsprechender vorheriger Hinweis) ist für den Fall des § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgeschrieben. Sie wäre auch, wenn und solange das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein bevorstehendes eigenmächtiges Ausbleiben des Angeklagten hat, unangebracht, weil sie in verfahrenswidriger und richt erlaubter Weise (vgl. BGHSt 3, 187, 190) den Angeklagten geradezu dazu anreizen könnte, der Hauptverhandlung fernzubleiben.
Sind die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO, wie hier, erfüllt, so kann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten "zu Ende geführt werden", d.h. sie braucht erst nach der Verkündung des Urteils geschlossen zu werden, wenn nicht die gebotene Sachaufklärung oder die Notwendigkeit, den Angeklagten etwa gemäß § 265 StPOüber die Änderung eines rechtlichen Gesichtspunkts zu belehren, die weitere Anwesenheit des Angeklagten erforderlich machen. Die übrigen Nachteile, so daß ihm beim Zu-Ende-Fuhren der Verhandlung nicht das letzte Wort erteilt werden kann, hat sich der Angeklagte als Folge seines eigenmächtigen Verhaltens selbst zuzuschreiben.
II.
Die Sachrüge
1.
Der Schuldspruch wegen Betruges in den Fällen 4, 8, 13, 19, 21, 30 und 32 der Urteilsgründe läßt den Urteilsfeststellungen zufolge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Untreue im Falle 24 der Urteilsgrünie nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hab den genauen Gang der Vertragsverhandlungen, die zwischen dem Angeklagten N. und dem Zeugen P. Mitta Oktober 1970 über die Veräußerung des diesem gehörenden BMW-Kraftwagens geführt worden sind, nicht klären können (UA S. 87). Es hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte dem Zeugen bei den Vertragsverhandlungen entgegen seiner wirklichen Absicht vorgespiegelt hat, es solle ein Kaufvertrag statt eines Vermittlungsvertrages abgeschlossen werden, und daß er sich dadurch - wie in den vorstehend unter Nr. 1 erwähnten Fällen - eines Betruges schuldig gemacht hat. Das Landgericht ist demgemäß davon ausgegangen, daß zwischen dem Angeklagten und P. ein Vermittlungsvertrag zustandegekommen ist (UA S. 88/8)).
Nach diesem Vermittlungsvertrag sollte der BMW-Wagen zum Mindestverkaufspreis von 2.700 DM weiterveräußert werden, d.h. R. wollte und sollte ein Barentgelt von mindestens 2.700 DM dafür erhalten. Offenbar war R. daran gelegen, dieses Entgelt möglichst bald zu bekommen.
Ob es dem Angeklagten N. möglich gewesen wäre, in kurzer Zeit einen Kaufinteressenten zu finden, der bereit gewesen wäre, sogleich einen Kaufpreis von mindestens 2.700 DM bar zu zahlen, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Am 29. Oktober 1970 hat N. den Kraftwagen an den Zeugen L. für 2.000 DM bar "und gegen zusätzliche Inzahlungnahme eines Mercedes zum Verrechnungspreis von 1.500 DM" verkauft (UA S. 87).
Zwar bestand ein "erhebliches Risiko bezüglich der Veräußerungsmöglichkeit dieses Mercedes-Pkw" (UA S. 90). Wenn aber schon zwischen N. und L. für diesen Mercedes-Kraftwagen ein "Verrechnungspreis" von 1.500 DM festgesetzt worden ist, so muß mangels irgendwelcher auf das Gegenteil hindeutender Beweisanzeichen davon ausgegangen werden, daß N. der Auffassung war, für diesen Kraftwagen seien jedenfalls wesentlich mehr als 700 DM ohne weiteres zu erzielen. Ein Erlös für den Mercedes-Kraftwagen in Höhe von nur 1.000 DM - also von nur zwei Dritteln des "Verrechnungspreises" - hätte zusammen mit dem von L. bezahlten Barbetrag von 2.000 DM ausgereicht, um den Mindestanspruch des R. von 2.700 DM zu befriedigen und die Provisionsforderung der Firma La./Ö. in Höhe von "mindestens 10 % des Verkaufserlöses" (UA S. 12) zu decken.
Dafür, daß F. den vereinbarten Betrag von 2.700 DM weder ganz noch auch nur zum Teil erhalten hat, kann der Angeklagte N. den Urteilsfeststellungen zufolge nicht verantwortlich gemacht werden. Die in bar erhaltenen 2.000 DM hat er abzüglich seiner Provision an den verantwortlichen Firmenleiter, den Mitangeklagten Ö. (UA S. 6/7) abgeführt (UA S. 88), der das Geld an R. hätte weiterleiten können und müssen. Was mit dem Mercedes-Pkw geschehen ist, hat das Landgericht nicht klären können (UA S. 90). Es ist nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, daß N. mit diesem Fahrzeug irgendwie unredlich verfahren wäre.
Es fehlt daher an dem Nachweis, daß der Angeklagte N. durch sein Verhalten dem Rabe mit Wissen und Willen "Nachteil zugefügt" und also dieses Tatbestandmerkmal vorsätzlich erfüllt hätte. Nichts deutet darauf hin, daß weitere ergänzende Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklagten N. in diesem Fall ermöglichen würden, doch noch getroffen werden könnten. Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils muß daher der Angeklagte in diesem Falle freigesprochen werden.
3.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle 24 und der Freispruch von dar Anklage der Untreue machen es erforderlich, die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Mit der Freisprechung von der Anklage der Untreue im Falle 24 entfällt von selbst auch die in diesem Falle verhängte Geldstrafe. Die Einzelstrafen für die sieben Betrugsfälle werden dagegen von dem Wegfall der Freiheits- und Geldstrafe in dem einen Fall 24 nicht berührt und müssen daher bestehen bleiben.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal