Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1973, Az.: 4 StR 586/73
Ausschluss oder erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Täters bei verschuldetem Vollrausch; Kausalität zwischen Rausch und Zurechnungsfähigkeit; Vorliegen von hypomanischer Persönlichkeit mit gesteigerter Erregbarkeit beim Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 586/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 24.05.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Volltrunkenheit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 24. Mai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen - wie sich aus den Gründen ergibt: fahrlässiger - Volltrunkenheit gemäß § 330 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, die beide Verletzung sachlichen Rechts rügen - der Angeklagte erhebt zusätzlich noch eine Aufklärungsrüge -, haben mit den Sachbeschwerden Erfolg.
I.
Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Zwar ist die Strafkammer zu Recht davon ausgegangen, daß § 330 a StGB auch dann anwendbar ist, wenn zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat (BGHSt 9, 390 398). Die Verurteilung des Angeklagten auf Grund dieser Vorschrift wird jedoch schon zum äußeren Tatbestand von den Feststellungen nicht getragen. Dieser setzt voraus, daß die Zurechnungsunfähigkeit durch den Rausch herbeigeführt worden ist. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen nicht erkennen, ob die Strafkammer insoweit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Sie führt dazu, auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums des Angeklagten am Tattag und seiner Magenoperation, aus, der an sich nicht alkoholsüchtige Angeklagte sei eine hypomanische Persönlichkeit mit gesteigerter Erregbarkeit, sein Verhalten reiche von witzig, unmotiviert lustig bis zu aufbrausend erregt, auch ohne Alkoholeinfluß zeige er deutlich maniforme Symptome, dieser Zustand besitze sicheren Krankheitswert; in Verbindung mit Alkohol, der aber nur eine sekundäre Rolle spiele, verschlechtere sich das Krankheitsbild zusehends; am Tattag seien auf Grund der schwankenden Zustände des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, die des § 51 Abs. 2 StGB jedoch sicher gegeben (vgl. UA S. 5 und 8).
Der Rausch ist für die Zurechnungsunfähigkeit zwar auch dann ursächlich, wenn der Alkoholgenuß den Täter im Zusammenwirken mit einer vor diesem Genuß bereits vorhandenen besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig gemacht hat, gleichviel, ob diese Verfassung allgemein bestanden hat oder durch besondere vor Trinkbeginn liegende Umstände hervorgerufen worden ist und ob es sich um sog. äußere oder innere Umstände gehandelt hat (BGHSt 22, 8). Möglicherweise hat die Strafkammer aber übersehen, daß eine Verurteilung nach § 330 a StGB dann nicht in Betracht kommt, wenn der auch durch andere Umstände herbeigeführte Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nach seinem gesamten Erscheinungsbild nicht mehr als ein durch den Genuß geistiger Getränke hervorgerufener Rausch anzusehen ist (vgl. LK, 9. Aufl., 1973, Rdn. 24 und 25 zu § 330 a). War der Angeklagte am Tattage - möglicherweise - schon wegen seiner Hypomanie zurechnungsunfähig, ehe er insbesondere in der Zeit nach 18.00 Uhr nicht unerhebliche Mengen Alkohol zu sich nahm (noch 7 bis 10 Schnäpse und 2 Flaschen Bier), so könnte er nicht nach § 330 a StGB verurteilt werden.
2.
Auch die Ausführungen zur inneren Tatseite begegnen rechtlichen Bedenken. Das angefochtene Urteil führt - bei der rechtlichen Würdigung - lediglich aus, der Angeklagte habe "fahrlässig gehandelt, bei genügender Aufmerksamkeit hätte er erkennen können und müssen, daß er sich als Magenkranker durch den Genuß erheblicher Alkoholmengen in einen Vollrausch versetzen und es dann zur Begehung von Straftaten kommen würde" (UA S. 8). Damit wird zu Unrecht allein auf die "Magenkrankheit" abgestellt. Es bleibt offen, ob der Angeklagte während der hypomanischen Phase, in der er sich am Tattag befunden haben soll, in seiner Zurechnungsfähigkeit bereits so beeinträchtigt gewesen ist, daß er gerade deswegen seine besondere Empfindlichkeit gegen Alkohol außer acht gelassen hat (vgl. BGH GA 1967, 281).
II.
Revision des Angeklagten
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist zulässig, da er nicht wirksam auf die Einlegung der Revision verzichtet hat (§ 302 StPO). Ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung erklärt, er nehme das Urteil an (vgl. Bl. 147 R d.A.). An dieser Erklärung, deren Beurkundung nicht den Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 StPO entspricht, da sie nicht verlesen und nicht genehmigt worden ist, kann der Angeklagte jedoch nicht festgehalten werden. Die insoweit nicht voll übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer (Bl. 186 d.A.) und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft (Bl. 187 d.A.) sowie die Angaben des Verteidigers in der Revisionsbegründungsschrift lassen erkennen, daß der Angeklagte die Erklärung offensichtlich übereilt und ohne Rücksprache mit seinem anwesenden Verteidiger abgegeben hat (vgl. BGHSt 18, 257). Im Hinblick auf die Krankheit des Angeklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß er sich der Tragweite seiner Erklärung bewußt war.
2.
Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher weiterer Beweismittel die Strafkammer sich zu dem von ihm angeführten Beweisthema (Komplott der Familienangehörigen) hätte bedienen sollen.
3.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt aus den unter I dargelegten Gründen durch.
III.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 31. Oktober 1973 hingewiesen, in der zutreffend dargelegt ist, daß mit der von der Strafkammer gegebenen Begründung die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 42 b StGB nicht abgelehnt werden kann. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Vorschrift kann eine Unterbringung auch dann erfordern, wenn nur ein begrenzter Personenkreis, hier die Familie des Angeklagten, gefährdet ist (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 42 b StGB). Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen auch die Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere die aus dem Urteil vom 24. Mai 1971, nicht außer Betracht bleiben. Auch der weitere Inhalt der Stellungnahme wird zu beachten sein.
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal