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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1973, Az.: 1 StR 530/73

Anforderungen an die Auslegung des Begriffs "Nötigung mit Gewalt" in § 178 Strafgesetzbuch (StGB); Anwendung von Gewalt zwecks Herbeiführung eines Willensentschlusses des Opfers ; Vorliegen eines durch die Anwendung von Gewalt unmittelbar zum Ziel kommen wollenden Täters; Überschreiten des Versuchsstadiums bei einer gewaltsamen Nötigung zwecks Duldung sexueller Handlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 530/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10937
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 07.06.1973

Fundstelle

  • Dallinger, MDR 1974, 366

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es besteht nur ein geringer Unterschied zwischen § 178 StGB n.F. und dem früheren § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

  2. 2.

    Unter "Nötigung mit Gewalt" fällt nicht nur die Konstellation, daß Gewalt zwecks Herbeiführung eines Willensentschlusses des Opfers angewendet wird. Darunter fällt auch das Vorgehen des Täters, der mit Gewalt unmittelbar sein Ziel erreichen will.

  3. 3.

    War die Willensrichtung des Täters die gewaltsame Nötigung zwecks Duldung sexueller Handlungen, dann hat er das Versuchsstadium bereits dadurch überschritten, daß er dem Opfer den Mund zugehalten und es gewürgt hat.

  4. 4.

    Ein länger andauerndes Betasten des Geschlechtsteils (auch über der Kleidung) regelmäßig als sexuelle Handlung zu qualifizieren.

  5. 5.

    § 178 StGB n. F. ist im Vergleich zum früheren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB das mildere Gesetz, da es die Annahme eines minder schweren Falles vorsieht und dafür eine Untergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe normiert.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel,
als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. ...
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ...
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 1973

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der versuchten sexuellen Nötigung (§§ 178, 43, 74 StGB) schuldig ist;

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht und wegen versuchter Gewaltunzucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

2

I.

Die Verurteilung kann in der bisherigen Form nicht bestehen bleiben, weil Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), der u.a. den § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ändert, während des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. § 178 StGB n.F., der hier in Betracht kommt, ist gegenüber dem früheren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB das mildere Gesetz, weil die neue Vorschrift die Annahme eines minder schweren Falles ermöglicht und dafür eine Untergrenze von drei Monaten Freiheitsstrafe vorsieht. Maßgebend ist, welches Gesetz für den konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt (BGHSt 20, 75 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 32/64]). Ist ein leichter Fall in Betracht zu ziehen, so entscheidet die untere Grenze des neuen Strafrahmens (RGSt 75, 310). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist deshalb § 178 StGB n.F. anzuwenden. Das gilt auch für den Versuch, dessen Strafbarkeit sich hier aus §§ 1 Abs. 1, 43 Abs. 1, 178 Abs. 1 StGB ergibt.

3

II.

1.

Eine Änderung des Schuldspruchs ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der bereits getroffenen Feststellungen vorzunehmen, weil sich der Tatbestand der sexuellen Nötigung in § 178 StGB n.F., soweit er hier in Betracht kommt, nur unwesentlich vom früheren § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterscheidet. Die Feststellungen sind demgemäß auch nach dem neuen Rechtszustand in der richtigen Zielrichtung getroffen. Daß der Angeklagte sich nach dem neuen Straftatbestand anders als bisher verteidigen könnte, ist nicht ersichtlich.

4

2.

Der bisherige § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthielt das Merkmal der Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Gewalt, während § 178 StGB n.F. auf die Nötigung mit Gewalt zur Duldung sexueller Handlungen abstellt. Damit ist trotz der Änderung des Wortlauts keine Änderung des bisherigen Rechts eingetreten, die sich zugunsten des Angeklagten auswirken kann. Der Begriff der Nötigung mit Gewalt umfaßt nicht nur den Fall, in dem Gewalt angewendet wird, um einen Willensentschluß des Opfers herbeizuführen, sondern erst recht auch das Vorgehen des Täters, der mit Gewalt "unmittelbar zum Ziel kommen will" (so auch Wilts, Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode 52. Sitzung S. 1612).

5

3.

Diese Voraussetzungen sind hier im Fall II 1 (L.) erfüllt. Der Angeklagte fiel die Sekretärin L. vor der Haustür von hinten an, hielt ihr den Mund zu, brachte sie innerhalb des Hauses zu Fall, faßte in geschlechtlicher Erregung mit einem gezielten Griff über dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil und drückte ihn leicht. Der gesamte Vorfall dauerte mehrere Minuten (UA S. 4, 5).

6

4.

Nach § 184 c Nr. 1 StGB n.F. sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Das ist hier zu bejahen. Ein längeres Betasten des Geschlechtsteils, auch über der Kleidung, ist in der Regel als sexuelle Handlung zu werten. Hier kommt hinzu, daß der Angeklagte eine ihm unbekannte Frau bei Dunkelheit überfallartig in einem Hausflur niederwarf, ehe er sich an ihr sexuell vergriff. Da der Vorgang sich insgesamt über mehrere Minuten erstreckte, ist die Handlung nicht nur als flüchtige Zudringlichkeit anzusehen.

7

5.

Die geschlechtliche Tendenz im Vorgehen des Angeklagten ist eindeutig festgestellt. Die voraufgegangene Behandlung mit einem dämpfenden Medikament schließt sie keineswegs aus (UA S. 6, 7). Die gesamte Therapie in der Zeit vom 28. Mai 1971 bis 28. Februar 1972 führte zwar zu einer Minderung des geschlechtlichen Verlangens und der Beiwohnungsfähigkeit, nicht aber zu ihrem Wegfall (UA S. 4). Die Ausführung im angefochtenen Urteil, die letzte Injektion vom 28. Februar 1972 habe ihre volle Wirkung erst nach zwei Wochen entfaltet (UA S. 7), besagt nicht, daß die Strafkammer allein auf diese letzte Maßnahme abgestellt und die frühere Behandlung außer acht gelassen hat. Sie macht lediglich deutlich, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht unter dem unmittelbaren Einfluß einer Injektion stand und daß sich dadurch die ohnehin gegebene Wahrscheinlichkeit des geschlechtlichen Antriebs noch erhöht.

8

6.

Entsprechendes gilt für den Fall II 2 (Kleber), bei dem versuchte sexuelle Nötigung (§§ 178 StGB n.F., 43 StGB) gegeben ist. Der Angeklagte überfiel wiederum eine Frau in der Dunkelheit vor der Haustür, umfaßte sie, hielt ihr den Mund zu und würgte sie (UA S. 5). Es kam jedoch nicht zum "Griff an eine geschlechtsbezogene Körperzone", weil die Überfallene sich wehrte und der Angeklagte sich im Lichtkreis einer Straßenlampe befand (UA S. 6). Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Wille des Angeklagten auf die gewaltsame Nötigung zum Dulden sexueller Handlungen gerichtet war und daß er sein Vorhaben nicht freiwillig, sondern unter dem Einfluß ungünstiger äußerer Umstände aufgab.

9

III.

Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben, weil der Strafrahmen sich durch die Zulassung minder schwerer Fälle und die Neufestsetzung einer Untergrenze geändert hat. Bei der neuen Strafzumessung wird auch zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit erfüllt waren.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Zipfel