Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1973, Az.: 4 StR 554/73
Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer; Auslosung der Schöffen als eine "justizförmige" Verwaltungstätigkeit; Verstoß gegen die notwendige Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht und die Bewertung der Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1973
- Aktenzeichen
- 4 StR 554/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 09.05.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 25, 257 - 258
- DRiZ 1974, 63-64
- MDR 1974, 328 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 509 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das Ziehen der Lose zur Bestimmung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen heranzuziehen sind, ist eine "reine" Verwaltungstätigkeit. § 21 h GVG gilt insoweit für die Vertretung des Präsidenten des Landgerichts nicht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1973,
an der teilgenommen heben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Hürxthal, Buddenberg, Salger als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ..., als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger für den Angeklagten Günter S.,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger für die Angeklagten Ernst und Günter S.,
Justizangestellter ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten Ernst S. und Günter S. gegen das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. Mai 1973 werden verworfen. Jedoch entfällt im Urteilstenor bei dem Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen die Ziffer 1 des § 11 Abs. 1 BtMG und bezüglich des Angeklagten Günter S. ferner die Ziffer 3 des § 11 Abs. 4 BtMG.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1, 6, 8, Abs. 4 Ziff. 3, 4, 5 BtMG), teilweise in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel (§ 397 AO), zu Freiheitsstrafen von je drei Jahren verurteilt und die Einziehung des Flugzeuges "Horizon" vorbehalten. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
A
I.
Verfahrensrügen beider Angeklagten
1.
Die Rüge, die Auslosung der Schöffen Schweitzer und Moos durch den vom Präsidenten des Landgerichts hiermit beauftragten Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt habe nicht dem § 45 Abs. 3 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 GVG entsprochen, weil nicht der Landgerichtspräsident die Lose gezogen habe, die Strafkammer sei daher nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet.
a)
Zunächst ist festzustellen, daß die Vertretungsregelung des § 21 h GVG, der in verallgemeinerter Form, aber ohne sachliche Änderungen, den bisherigen § 66 Abs. 2 GVG ersetzt hat (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 21 h Anm. 1), nur die Geschäfte betrifft, die den Präsidenten in richterlicher Unabhängigkeit als sogenannte "justizförmige" (im Gegensatz zur "reinen") Verwaltungstätigkeit obliegen (vgl. für § 66 Abs. 2 GVG a.F. Eberhard Schmidt, Lehrkomm. § 66 Rdn. 14; Kleinknecht StPO 29. Aufl. § 66 Anm. 6). Daß der Gesetzgeber mit § 21 h GVG für die "reine" Verwaltungstätigkeit eine unterschiedliche Vertretungsregelung hat einführen wollen, je nachdem ob diese Verwaltungstätigkeit im Gerichtsverfassungsgesetz oder außerhalb desselben ihre rechtliche Grundlage findet, ist auszuschließen. Vielmehr gilt insoweit einheitlich § 13 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 25. März 1935, soweit er in das Landesrecht übernommen worden ist.
b)
Wenn in Bestimmungen des GVG von dem "Landgerichtspräsidenten" gesprochen wird, ist deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Regelung einer "justizförmigen" oder einer "reinen" Verwaltungstätigkeit handelt. So ist z.B. bisher unbestritten, daß die Bestimmung der für jedes Amtsgericht erforderlichen Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen, die der Landgerichtspräsident nach § 43 Abs. 1 GVG vorzunehmen hat, ebenso eine "reine" Verwaltungstätigkeit ist (Schäfer a.a.O. § 43 Anm. 1 b; Eberhard Schmidt a.a.O. § 43 Rdn. 1) wie die ausdrücklich der Landesjustizverwaltung auferlegte Verteilung der Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 GVG.
c)
Auch die dem Landgerichtspräsidenten bzw. Amtsrichter übertragene Auslosung der Schöffen (§§ 77 Abs. 3 S. 1, 45 Abs. 2 und 3 GVG) spielt sich noch im Vorfeld der Laienrichterbestimmung ab. Sie dient als bloßer formaler Akt dem alleinigen Zweck, daß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat berufen sind. Das Ziehen der Lose ist somit eine "reine" Verwaltungstätigkeit (so schon BGHSt 3, 68, 69; Eberhard Schmidt a.a.O. § 45 Rdn 9; a.A. Schäfer a.a.O. § 77 Anm. 2). Deshalb konnte sich hier der Landgerichtspräsident entsprechend seiner allgemeinen Vertretungsanordnung vom 24. August 1972 bei der Auslosung der Schöffen durch einen Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schmidt, wirksam vertreten lassen, auch wenn er selbst nicht verhindert war.
d)
Im übrigen könnte die Revision selbst dann, wenn man das Auslosen der Schöffen als eine "justizförmige" Verwaltungstätigkeit ansehen wollte, hier keinen Erfolg heben. Denn es handelt sich beim Ziehen der Lose um einen bloßen formalen Akt, bei dem der Zufall in gleicher Weise bestimmend blieb, als wenn ihn der Landgerichtspräsident selbst vorgenommen hätte.
2.
Soweit die Beschwerdeführer beanstanden, daß die als Zeugin vernommene und auf ihre Aussage vereidigte Stenotypistin Ingrid St. nicht gemäß den §§ 52, 63 StPO auf ihr Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, gehen sie davon aus, daß Ingrid St. mit dem früheren Mitbeschuldigten und bereits rechtskräftig verurteilten Burkhard Sch. verlobt gewesen sei. Das trifft jedoch entgegen den Angaben im angefochtenen Urteil nicht zu.
a)
Das Revisionsgericht hat über prozeßrechtliche Verstöße, wie sie hier behauptet werden, im Wege des Freibeweises zu entscheiden. Es wird insbesondere nicht dadurch gehindert, im Wege eines solchen Beweises alle verfügbaren Erkenntnismittel, insbesondere den Akteninhalt und die dienstlichen Auskünfte der beteiligten Richter zu verwerten, daß im Urteil selbst von einem Verlöbnis zwischen Ingrid St. und Burkhard Sch. die Rede ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1969 - 4 StR 498/69 -).
aa)
Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Urteil Feststellungen oder rechtliche Wertungen enthält, die sowohl für die Entscheidung über die Verfahrensrüge als auch für die sachlichrechtliche Entscheidung bedeutsam sind (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 244 Anm. II 2), bedarf hier keiner Erörterung. Denn die Frage, ob zwischen der Zeugin Ingrid St. und dem früheren Mitbeschuldigten Burkhard Sch. ein Verlöbnis im Rechtssinne bestand, ist nur für das prozessuale Verfahren, nämlich die notwendige Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO und die Bewertung der Zeugenaussage, dagegen nicht für die sachliche Entscheidung über den Anklagevorwurf eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Abgabenordnung von Belang.
bb)
Da das Urteil keine näheren tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen enthält, die die Strafkammer zur Annahme eines Verlöbnisses zwischen Ingrid St. und Burkhard Sch. bestimmt haben, stellt sich hier auch nicht die von der Revision noch aufgeworfene Frage nach der Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Entscheidungen aufgrund der Bewertung tatsächlicher Umstände bei der Prüfung von Verfahrensvorgängen, (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg 22. Auflage § 337 Anm. IV 5 b).
b)
Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgendes: Bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18. Oktober 1972 hat Ingrid St. angegeben, mit Burkhard Sch. nicht verlobt, wohl aber befreundet zu sein (Band III a, Bl. 88 d.A.). Auch bei ihrer ergänzenden polizeilichen Vernehmung am 23. Oktober 1972 hat sie in bezug auf Burkhard Sch. nur von ihrem Freund gesprochen (Band III a, Bl. 96/97 d.A.). In gleicher Weise wurde sie von Burkhard Sch. bei dessen polizeilicher Vernehmung am 24. Oktober 1972 als seine Freundin bezeichnet (Band III a, Bl. 98 d.A.). In der Hauptverhandlung am 30. April 1973 erklärte sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, daß sie mit Burkhard Sch. seit Juni 1972 befreundet sei (Band IV, Bl. 825 d.A.).
c)
Allein aufgrund dieser Bekundungen in Verbindung mit dem Inhalt der dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter, nämlich des Vorsitzenden Richters am Landgericht Schmidt und des Berichterstatters, Richter am Landgericht Mühlfeld vom 12. September 1973 ist der Senat davon überzeugt, daß im Zeitpunkt der Hauptverhandlung kein Verlöbnis im Rechtssinne zwischen Ingrid St. und Burkhard Sch. bestand, es sich bei der Angabe im Urteil vielmehr um ein Versehen der Richter bei der Urteilsabfassung handelt.
d)
Diese Überzeugung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß - wie der Beschwerdeführer Günter S. noch ergänzend vorträgt - Ingrid St. sich während der Zeit der Hauptverhandlung zum Besuch des damaligen Strafgefangenen Sch. bei der Justizvollzugsanstalt S. Sonderbesuchserlaubnisse mit dem Hinweis besorgt haben soll, sie sei mit Sch. verlobt. Denn als bloße Freundin hätte sie, worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist, derartige Sonderbesuchserlaubnisse nicht erhalten. Deshalb kann einer solchen Erklärung kein entscheidender Beweiswert zuerkannt werden, sie ist vielmehr nur als ein unter den gegebenen Umständen verständlicher Gebrauch eines Vorwandes zu verstehen.
e)
Für die Überzeugungsbildung des Senats ist das Ergebnis der nach Erlaß des angefochtenen Urteils durch den Staatsanwalt in S. vorgenommenen Befragung der Ingrid St. und des Burkhard Sch., die dabei erklärt haben, daß sie bisher weder über eine Verlobung noch eine Heirat gesprochen hätten, ohne Bedeutung. Eines Eingehens auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschränkung der Verteidigung, weil diese von der Befragung nicht unterrichtet und ihr keine Möglichkeit der Mitwirkung, d.h. der Befragung der Vernommenen, eingeräumt worden sei, bedarf es daher nicht.
3.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführer, zahlreiche der als Zeugen vernommenen, im einzelnen benannten Personen hätten sowohl bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung als auch bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren - die ihnen in der Hauptverhandlung vorgehalten worden seien - entweder unter starkem Drogeneinfluß gestanden oder aber unter erheblichen Entziehungserscheinungen gelitten, so daß sie sich weder ihrer Zeugeneigenschaft bewußt gewesen seien noch Belehrungen über ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und über die Bedeutung des Eides sowie über ihre Aussage- und Eidesverweigerungsrechte verstandesmäßig hätten begreifen können, scheitert schon daran, daß das Gericht die von der Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung vorgetragenen Bedenken erkannt und das Aussageverhalten und damit die Glaubwürdigkeit der einzelnen Zeugen auch unter diesem Gesichtspunkt eingehend gewürdigt hat (UA 31 ff). In Zweifelsfällen hat es sich dabei, wie die Urteilsgründe ergeben, sachverständiger Hilfe bedient (UA 32). Eine Verletzung der die Zeugenvernehmung und -belehrung sowie die Zeugenvereidigung betreffenden Vorschriften der Strafprozeßordnung kann insoweit nicht festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die Verteidigung während der Hauptverhandlung selbst nicht in der Lage gewesen ist zu erklären, welche Zeugen bei ihrer Vernehmung unter Drogeneinfluß gestanden haben sollen (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. IV, Bl. 863).
4.
Das Gericht hat eine Anzahl eidlicher Zeugenaussagen später als uneidliche gewertet - so auch die Aussage der Zeugin L., deren Vereidigung die Beschwerdeführer besonders beanstanden -, nachdem sich ein Beteiligungsverdacht i.S. des § 60 Nr. 2 StPO ergeben hat (UA 35/36). Da die Strafkammer hiervon die Angeklagten und ihre Verteidiger in der Hauptverhandlung unterrichtet hat (Hauptverhandlungsprotokoll Bd. IV, 81, 862 d.A.), ist dieses Verfahren rechtlich nicht zu beanstanden (Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 22. Aufl. § 60 StPO Anm. 8 c mit Rechtsprechungshinweisen). Dafür, daß andere Gründe als der aufgetretene Beteiligungsverdacht (UA 35) Tür eine solche veränderte Bewertung maßgebend gewesen sind, wie die Revisionen mit dem Hinweis auf die angebliche Drogenbeeinflussung der Zeugen (§ 60 Nr. 1 StPO) behaupten, liegen keine Anhaltspunkte vor.
II.
Die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten Ernst S.:
1.
Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den beanstandeten Zeugenvernehmungen (vgl. vorstehend 13) auch eine Verletzung des § 250 Satz 2 StPO geltend macht, trägt er selbst nicht vor, daß die Vernehmungen der Zeugen durch Verlesung früherer Vernehmungsniederschriften ersetzt worden seien, vielmehr sind die früheren Vernehmungen den Zeugen nur vorgehalten worden. Das ist jedoch zulässig.
2.
Auch wenn die Vorhaltungen vor allem zu dem Zweck erfolgt sein sollten, um die Zeugen überhaupt zu einer Aussage zu bewegen, da sie, wie der Beschwerdeführer behauptet, zu einer zusammenhängenden Darstellung nicht in der Lage gewesen seien, wäre dies prozeßrechtlich nicht zu beanstanden. § 69 Abs. 1 S. 1 StPO ist nämlich nicht verletzt, wenn der Tatrichter nach längeren Versuchen, eine zusammenhängende Aussage herbeizuführen, zum Zwecke der Aufklärung von der Möglichkeit der §§ 69 Abs. 2, 253 StPO durch Vorhalte und Fragen Gebrauch macht. Dabei kann selbst die vollständige Verlesung von Niederschriften zulässig sein (BGH, Urteil vom 28.6.1957 - 5 StR 234/57 -).
3.
Die Rüge, die polizeiliche Aussage eines verstorbenen Zeugen sei zu Unrecht verlesen worden, scheitert schon an § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil der Zeuge nicht genannt worden ist. Im übrigen gilt hier § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Dabei stand ein mögliches Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 StPO) der Verlesung seiner Aussage nicht entgegen, weil auf eine Verletzung des § 55 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (BGHSt 11, 213).
4.
Daß die Zeugen bei ihren Vernehmungen in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden und anderen Prozeßbeteiligten wiederholt auf ihre gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage mit allen strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen und daß auf Veranlassung des Staatsanwalts zwei Zeugen wegen dringenden Verdachts des Meineides sogar verhaftet worden sein sollen, stellt weder eine Drohung mit einer noch die Anwendung einer i.S. des § 136 a StPO unzulässigen Maßnahme dar. Die angebliche unzulässige Beeinflussung des Zeugen Schreiber, die sich nach den Darlegungen der Revision "zusammenreimen" läßt, ist nicht bewiesen.
5.
Die im Zusammenhang mit der beanstandeten Vernehmung der Zeugin Ingrid St. erhobene Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht angibt, welcher weiteren Beweismittel sich die Strafkammer hier zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin hätte bedienen sollen.
6.
Die Rüge, das Gericht habe Zeugen vereidigt, die in gleicher Weise der Beteiligung an der Tat oder der Begünstigung verdächtig seien wie diejenigen Zeugen, von deren Vereidigung das Gericht abgesehen oder deren Aussage es nachträglich als uneidliche gewertet habe, ist unzulässig, weil die Zeugen nicht benannt werden, deren Vereidigung beanstandet werden soll.
7.
Darauf, daß dem Verteidiger das Protokoll über die Hauptverhandlung nicht zugeleitet worden ist, kann die Revision nicht gestützt werden. Dem Verteidiger war es nicht verwehrt, sich von dem vor der Urteilszustellung fertiggestellten Protokoll (§ 273 Abs. IV StPO) innerhalb des Laufs der Revisionsbegründungsfrist durch Akteneinsicht Kenntnis zu verschaffen, so wie dies auch den anderen Verteidigern möglich gewesen ist. Ein Anspruch auf Zusendung einer Fotokopie des Protokolls besteht nicht.
III.
Weitere Verfahrensrüge des Angeklagten Günter S.
Der Beschwerdeführer trägt vor, daß üblicherweise bei der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Siegen für Hauptverhandlungen gegen Täter, deren Familiennamen mit dem Buchstaben "S" beginnen, der Richter am Landgericht Henrich zum Berichterstatter bestellt wird. Hier sei jedoch der Richter am Landgericht Mühlfeld Berichterstatter gewesen. Diese, wohl auf eine Verletzung des § 21 g Abs. 2 GVG n.F. (bzw. § 69 Abs. 2 GVG a.F.) abzielende Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach § 21 g Abs. 1 n.F. (§ 69 Abs. 1 GVG a.F.) bestimmt allein der Vorsitzende den Berichterstatter. Er kann dies im Einzelfall auch in Abänderung ganz allgemein aufgestellter Grundsätze für die Bestellung von Berichterstattern tun. Denn es gibt zwar einen "gesetzlichen Richter", aber keinen "gesetzlichen Berichterstatter" (BGH, Urteil vom 26. Juni 1973 - 5 StR 212/73 -). Daß die Bestellung des Berichterstatters hier aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei, behauptet die Revision selbst nicht (vgl. BGHSt 21, 250, 255).
B.
Die Sachbeschwerden
In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.
1.
Die Revisionen erschöpfen sich überwiegend in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diesem allein obliegt es, das Aussageverhalten der Zeugen und den Beweiswert ihrer früheren Aussagen zu beurteilen. Dabei kann er den Aussagen eines Zeugen auch nur teilweise Glauben schenken, so wie dies hier hinsichtlich der Aussage des Zeugen Burkhard Sch. mit einer eingehenden Begründung geschehen ist. Die Beweiswürdigung der Strafkammer läßt weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Das Gericht hat sich, ohne die Grenzen seiner freien Beweiswürdigung zu überschreiten (§ 261 StPO), zu seiner Gewißheit von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt. Es hat dabei keine Zweifel offengelassen.
2.
Ausdrücklich festgestellt hat die Strafkammer, daß "es sich sowohl bei dem anläßlich der Urlaubsfahrt mit dem VW-Bulli als auch bei dem bei den Flügen nach Amsterdam eingekauften Haschisch um echtes Haschisch" d.h. um harzhaltige Stoffe dieser Hanfpflanze gehandelt hat. Sie hat dies u.a. aus "der Sachkunde, die sowohl der Angeklagte Günter S. als auch der Zeuge Sch. und all die Zeugen hatten, die von dem ... Haschisch kauften oder rauchten" und der Tatsache "daß das Haschisch in der Diskothek so reißenden Absatz fand und daß keinerlei Beschwerden über die Qualität des Haschisch lautgeworden sind" (UA 36) unter Berufung auf die Lebenserfahrung gefolgert. Insoweit kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht von einer bloßen "Vermutung" der Strafkammer gesprochen werden.
3.
Da das von den Angeklagten erworbene und eingeführte "echte Haschisch" "zu Beginn des Ermittlungsverfahrens verbraucht, verkauft oder auf sonstige Weise verschwunden und somit einer chemischen Untersuchung auf seine Qualität hin nicht mehr zugänglich" war (UA 36), bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Strafkammer hier ihrer rechtlichen Beurteilung "Zubereitungen von Cannabisharz" i.S. des § 1 Abs. 4 Nr. 3 und § 9 BtMG zugrunde gelegt hat. Denn üblicherweise werden Cannabisprodukte wie Haschisch, in harzförmiger Aufbereitung als Platten erworben und gehandelt (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht, Anm. 8 zu § 1 BtMG; Handbuch der forensischen Psychiatrie 1972 Bd. I S. 551). Dagegen finden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 d BtMG genannten Betäubungsmittel, nämlich die Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist, als "Marihuana" Absatz (vgl. Joachimski a.a.O.). Deswegen ist die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG im Urteilstenor hier irreführend. Sie hat zu entfallen.
4.
Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten auch des gewerbsmäßigen Bannbruchs (§ 397 Abs. 1 AO) für schuldig erkannt. Rechtsfehlerfrei sind ferner bei Ernst Schmidt die tatsächlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 und 8, sowie der Erschwerungsgründe des § 11 Abs. 4 Nr. 3, 4 und 5 BtMG festgestellt worden. Dasselbe gilt mit Ausnahme des § 11 Abs. 4 Nr. 3 BtMG auch für Günter Schmidt. Insoweit war der Urteilssatz klarzustellen.
6.
Der Strafausspruch läßt ebenfalls Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Auf einen Vergleich der gegen die Angeklagten verhängten Strafen kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 12, 148, 151).
Auch der Vorbehalt der Einziehung des einmotorigen Tiefdeckers "Horizon" ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 40 b StGB).
Mayr
Hürxthal
Buddenberg
Salger