Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1973, Az.: VI ZR 10/72
Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung der Anwaltspflichten in einem Vorprozess; Schuldhaftes Unterlassen eines Beweisantritts; Ursachenzusammenhang zwischen Anwaltsfehler und Prozessverlust; Anwaltspflichten bei Rechtsverfolgung aufgrund Mindermeinung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 10/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 17.12.1971
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Hilde K., geb. B. H., L.straße ..., als Erbin des Rechtsanwalts Dr. Karl K.,
Prozessgegner
Frau Johanna S., geb. M. K.-D., W. Straße ..., als Erbin des Heinrich M., Rentner, wohnhaft gewesen in ... Z., B.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Prüfung der Frage, ob der Mißerfolg eines Rechtsstreits auf dem Verschulden des - hierwegen in Anspruch genommenen Prozeßbevollmächtigten beruht, hat das Gericht des Haftpflichtprozesses über die für den Ausgang des Vorprozesses bestimmenden Rechts- und Beweisfragen (hier: Streit über den Tatbestand des groben Undanks i. S. von § 530 Abs. 1 BGB) selbständig zu entscheiden.
- 2.
Ein Rechtsanwalt verstößt im allgemeinen nicht gegen seine Mandatspflicht, wenn er nach eindringlicher Belehrung dem Wunsch seines Auftraggebers nachkommt, die Rechtsverfolgung auf eine zweifelhafte, indessen allenfalls noch vertretbare Juristische Meinung zu stützen.
In dem Rechtsstreit hat
der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber sowie
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klägerin mehr als 10.348,47 DM (1) nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1970 zugesprochen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Der während des Rechtsstreits verstorbene frühere Kläger (demnächst noch der Kläger) hat gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten, den während des Revisionsrechtszugs verstorbenen früheren Beklagten (demnächst noch der Beklagte) Ansprüche aus angeblicher Verletzung der Anwaltspflicht in einem Vorprozeß hergeleitet.
Der Kläger hatte, zugleich als Bevollmächtigter seiner bald darauf verstorbenen Ehefrau, seinem Sohn Friedrich M. im Jahre 1964 seinen und seiner Ehefrau je hälftigen Eigentumsanteil an einem Wohnhausgrundstück gegen geringes Entgelt übertragen. Friedrich M. zog daraufhin mit seiner Familie zu dem Kläger in das Haus, an dem sich der letztere den lebenslänglichen Nießbrauch vorbehalten hatte. Bald darauf kam es zu erheblichen Spannungen zwischen Vater und Sohn. Der Sohn erstattete und verfolgte Strafanzeigen gegen den Vater, da dieser ihn und seine Familie mit Schußwaffen bedrohe. Der Vater erstritt im Jahre 1966 gegen den Sohn ein Räumungsurteil und betrieb seine Vollstreckung; am 24. Oktober sollte der Sohn zwangsweise exmittiert werden.
Am 25. Oktober 1967 erbaten Friedrich M. und sein Bruder Heinz beim Landratsamt Heidelberg eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers, weil dieser im Besitz von Feuerwaffen sei und ernstlich drohe, die Söhne und ihre Familien umzubringen. Eine beim Staatlichen Gesundheitsamt Heidelberg veranlaßte Untersuchung ergab indessen keinen Anhalt für eine geistige Störung des Klägers.
Durch Anwaltsschreiben des Beklagten widerrief der Kläger die nach seiner Auffassung in der Grundstücksüberlassung liegende Schenkung wegen groben Undanks und erhob Anfang 1967 eine Klage auf Rückübertragung, die er auf gerichtlichen Hinweis später insoweit zurücknahm, als sie den Grundstücksanteil seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau betraf. Die Klage war mit einer Reihe von Vorfällen begründet, unter anderem auch damit, daß Friedrich M. beim Staatlichen Gesundheitsamt einen Bericht mit beleidigenden und unwahren Ausführungen über den Kläger eingereicht habe. Zum Beweis dafür hatte sich der Beklagte als Anwalt des Klägers versehentlich nicht auf die Akten des Landratsamts, sondern auf die Akten des Staatlichen Gesundheitsamts Heidelberg berufen, aus deren Beiziehung sich aber kein einschlägiger Hinweis ergab. Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos. Der Begründung des Berufungsurteils ist zu entnehmen, daß der Kläger die Behauptung, sein Sohn Friedrich habe beim Gesundheitsamt die Zwangsunterbringung des Klägers betrieben, im zweiten Rechtszug nicht aufrecht erhalten habe. Es ergebe sich für diese Behauptung auch aus den beigezogenen Akten des Gesundheitsamts kein Anhalt. Das Berufungsurteil wurde nach erfolgloser Revision des Klägers rechtskräftig.
Tatsächlich befand sich der entscheidende Vermerk über die Vorsprache der beiden Brüder beim Landratsamt Abt. Gesundheitsaufsicht bei dessen Akten, die der Beklagte im Februar 1968 durch einen Referendar hatte einsehen lassen.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit hat der Kläger behauptet, er würde im Vorprozeß obgesiegt haben, wenn sich der Beklagte zum Beweis für jenen Vorfall auf die richtigen Akten berufen hätte. Er hat als Schadensersatz Erstattung der im Vorprozeß unnütz aufgewandten Kosten begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der im zweiten Rechtszug noch um einen weiteren Kostenbetrag erhöhten Klage stattgegeben. Die nunmehr vom Beklagten erhobene Feststellungswiderklage dahin, daß dem Kläger auch keine weiteren Ansprüche zuständen, hat es als unbegründet abgewiesen.
Die Revision der Beklagten erstrebt weiterhin die Abweisung der Klage und den Erfolg der Widerklage.
Entscheidungsgründe
I
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte gegen seine Anwaltspflicht verstieß, als er das ihm bekannt gewordene taugliche Beweismittel für den in Frage stehenden Vortrag - die vom Sohn Friedrich unternommenen Schritte zur Einleitung eines Unterbringungsverfahrens gegen den Kläger - nicht in den Rechtsstreit einführte und nach Versagen des von ihm versehentlich benannten untauglichen Beweismittels diesen der Klage günstigen Vortrag im zweiten Rechtszug nicht aufrecht erhielt. Dies läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision nicht angegriffen.
Die Revision zieht nur, indessen ohne Erfolg, in Zweifel, daß das anwaltschaftliche Versagen des Beklagten dann, wenn es einen ungünstigen Einfluß auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, als im Rechtssinne zurechenbare, "adäquate" Ursache gewertet werden könnte. Beweismittel gewinnen im Rechtsstreit ihre Bedeutung gerade dann, wenn der Gegner mit der Wahrheit zurückhält oder der Wahrheit zuwider bestreitet. Es kommt also nicht darauf an, daß der dem Kläger nachteilige Ausgang des Vorprozesses möglicherweise nur durch einen Prozeßbetrug des damaligen Beklagten, des Sohnes Friedrich M., möglich gewesen ist.
2.
Das Berufungsurteil geht durchweg davon aus, daß es sich bei der Überlassung des Hausanteils um eine (gemischte) Schenkung handelte und daher ein Widerruf wegen groben Undanks insoweit in Frage kam. Der Revision ist zuzugeben, daß dafür eine ausdrückliche Begründung im Urteil nicht enthalten ist. Dies ist aber deshalb unschädlich, weil das Berufungsurteil hier offensichtlich auf die sehr eingehenden Ausführungen zu diesem Punkt Bezug nehmen will, die sich in dem vom selben Senat erlassenen Berufungsurteil des Vorprozesses finden. Dort hat das Berufungsgericht nicht nur ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festgestellt, sondern auch, daß sich die Beteiligten des Schenkungscharakters bewußt gewesen sind. Diese mögliche tatrichterliche Würdigung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Auch die Revision vermag weder solche aufzuzeigen noch neue Umstände, deren Einführung im jetzigen Rechtsstreit eine Überprüfung erforderlich hätte machen können. Den in diesem Zusammenhang in der Klagerwiderung erfolgten Beweisantritt mit Friedrich M. brauchte das Berufungsgericht nicht für erheblich zu erachten.
3.
Bei der Prüfung, ob der durch das schuldhafte Versehen des Beklagten nicht geführte Beweis den Ausgang des Vorprozesses geändert hätte, hatte das Berufungsgericht nach ganz herrschender Rechtsprechung den damaligen Streit darüber, ob Friedrich M. sich des groben Undanks schuldig gemacht habe, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht selbständig zu entscheiden. Daß es sich dessen nicht bewußt gewesen sei, befürchtet die Revision ohne Grund. Eine solche Besorgnis rechtfertigt insbesondere nicht der Umstand, daß der Berufungssenat in Einzelpunkten auf seine eigenen Ausführungen im Vorprozeß teils sinngemäß und teils ausdrücklich Bezug nimmt. Nichts spricht dafür, daß das Berufungsgericht insoweit rechtsirrig eine Bindungswirkung angenommen hätte.
Im übrigen hat sich das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Sohn Friedrich M. zu der Einschaltung des Landratsamts nicht so sehr durch echte Furcht vor den Drohungen des Klägers veranlaßt wurde als durch das Bestreben, den Kläger auszuschalten (und sich damit die Wohnung zu erhalten). Es erwägt, daß Friedrich M., wenn er wirklich um seine oder seiner Familie Sicherheit besorgt gewesen wäre, in erster Linie das Haus geräumt haben würde.
Diese Erwägungen sind tatrichterlicher Art und rechtlich möglich. Die Revision beruft sich dagegen zu Unrecht auf einen "Erfahrungssatz", daß niemand aus seinem eigenen Haus ziehe, wenn er glaube, sich anderweit schützen zu können. Dabei übersieht die Revision überdies, daß Friedrich M., obwohl Eigentümer, wegen Nießbrauchs auf die Nutzung des Hauses kein Recht hatte, also gegebenenfalls mit der Ausschaltung seines Vaters einen Vorteil erstrebte, auf den er keinen Anspruch hatte.
Demnach kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht die von Friedrich M. im Vorprozeß verschwiegenen Schritte beim Landratsamt als schwere Verfehlung gegen den Kläger wertet. Ob es dieses Vorgehen allein schon als groben Undank werten durfte, wie seine Ausführungen stellenweise verstanden werden könnten, mag dahinstehen. Der Zusammenhang der Entscheidungsgründe macht klar, daß das Berufungsgericht den groben Undank in erster Linie darin gesehen hat, daß Friedrich M. "auch noch dieses Verfahren in Gang gebracht hat". Es hat also das gesamte gegen seinen Vater gerichtete Verhalten auch des Sohnes nicht nur im angefochtenen Urteil, sondern auch in dem in Bezug genommenen Urteil des Vorprozesses im einzelnen gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß dies jedenfalls in seiner Gesamtheit den Tatbestand des groben Undanks i.S. von § 530 Abs. 1 BGB erfülle.
Diese Wertung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und ist damit dem Angriff der Revision entzogen. Die zahlreichen Verfahrensrügen, mit denen die Revision ihr Ergebnis zu erschüttern sucht, hat der Senat im einzelnen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung sieht er gem. Art. I Nr. 4 BGH EntlG ab.
4.
Ohne Erfolg bleibt auch die nur allgemeine Rüge der Revision, daß zwei in den Entscheidungsgründen in Bezug genommenen Akten anderer Verfahren nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien. Es mag dahinstehen, ob dies zutrifft, und ob nicht diese Akten den Prozeßbevollmächtigten vor ihrer Rückgabe zugänglich gemacht worden waren. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß Umstände, die das Berufungsgericht aus diesen Akten heranzieht, überhaupt bestritten waren, so daß eine etwaige Unkorrektheit des Verfahrens auf die Entscheidung Einfluß gewonnen haben kann. Dies gilt vor allem für die Feststellung, daß sich Friedrich M. gegen das Räumungsverlangen mit allen Mitteln zur Wehr gesetzt habe; die Revision macht auch in anderem Zusammenhang selbst geltend, daß dies sein verständliches und berechtigtes Bestreben gewesen sei.
II
1.
Das Berufungsgericht hat indessen - darauf weist die Revision zurecht hin - nicht beachtet, daß die von ihm gegebene Begründung eine Haftung des Beklagten für die Kosten des Vorprozesses insoweit nicht deckt, als diese schon infolge der teilweisen Klagrücknahme dem Kläger auferlegt werden mußten. Zu diesem Teilbetrag (unstreitig DM 1.867, 88) war die Kostenbelastung vielmehr schon eingetreten, ehe nach der Feststellung des Berufungsgerichts der Beklagte im weiteren Verlauf des Vorprozesses eine Beweisführung versäumt hatte.
2.
Insoweit hatte die Klagseite allerdings späterhin unter irreführender Bezeichnung als "Hilfsbegründung" eine eigene Anspruchsgrundlage vorgetragen, nämlich einen zweiten anwaltschaftlichen Fehler des Beklagten dadurch, daß er den Kläger nicht von einer teilweise aussichtslosen Klage abgehalten habe. Darauf geht aber das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ein. Das Revisionsgericht vermag diese Entscheidung nicht selbst zu treffen. Zwar zieht auch die Beklagtenseite mit Recht nicht in Zweifel, daß die Klage im Vorprozeß insoweit, als sie die Rückgabe auch des Eigentumsanteils der ohne Schenkungswiderruf verstorbenen Ehefrau des Klägers betraf, praktisch aussichtslos war, weil sie sich allenfalls auf eine heute nicht mehr vertretene rechtswissenschaftliche Einzelmeinung stützen ließ. Der Beklagte hat aber behauptet und teilweise bereits erhobenen Beweis dafür angeboten, daß der Kläger ungeachtet einer eindringlichen Belehrung auf dieser erweiterten Klage bestanden, und daß er auch zu seinen Lebzeiten dem Beklagten nach der teilweisen Rücknahme der Klage nie Vorwürfe gemacht habe. Diese Verteidigung ist nicht unschlüssig. Denn obwohl insofern strenge Anforderungen zu stellen sind, verstößt ein Anwalt dann nicht gegen seine Mandatspflicht, wenn er nach eindringlicher Belehrung dem Wunsche seines Mandanten nachkommt, die Rechtsverfolgung auf eine juristische Meinung zu stützen, die allenfalls noch vertretbar erscheint. Das gilt vor allem dann, wenn der Mandant, zwar selbst in Rechtsdingen Laie, sich auf den Rat eines anderen Rechtskundigen stützen kann, wie das hier bezüglich des Klägers behauptet wird.
Das Berufungsgericht wird aufgrund der in diesem Punkte gebotenen Zurückverweisung die erforderlichen tatrichterlichen Feststellungen zu treffen und bei der anderweiten Entscheidung auch die nur in diesem Punkt erhobene Verjährungseinrede zu bescheiden haben. Sollte die Revision davon ausgehen, daß die Verjährungseinrede auch im übrigen erhoben sei, dann fände dies in dem angefochtenen Urteil keine Stütze.
III
Ebensowenig findet die Auffassung der Revision, der Beklagte habe hilfsweise beantragt, eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen Friedrich M. aus § 826 BGB auszusprechen, eine Stütze im angefochtenen Urteil, dessen tatbestandliche Berichtigung nicht beantragt worden ist. Die Meinung der Revision, ein solcher Antrag des Beklagten hätte jedenfalls durch richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) veranlaßt werden müssen, greift ebenfalls nicht durch. Es kommt daher auf die nunmehr erst mit der Revisionsbegründung vorgelegte Abtretungserklärung nicht an.
IV
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Abweisung der Widerklage ergibt sich folgerichtig aus der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Verlust des Vorprozesses durch den Kläger auf dem anwaltschaftlichen Versagen des Beklagten beruht. Auch die Revision hat insoweit nichts weiter erinnert.
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
(1) Red. Anm.: