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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1973, Az.: 1 StR 509/73

Strafaufhebung wegen Anwendung des infolge einer Gesetzesänderung eingeführten, milderen Gesetzes; Begriff des Wahrnehmens im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und des Einwirkens im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.1973
Aktenzeichen
1 StR 509/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11844
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Landshut - 08.06.1973
LG München II

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit Kindern

Prozessgegner

Maschinenschlosser Anton W. aus L., dort geboren am ... 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 8. Juni 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      in den Fällen II A 1 (Christiane S.), A 3 (Jutta B., Ute K.), A 5 (Edith H.),

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückverwiesen.

  2. II.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit einem Kind in drei Fällen, davon in einem Falle begangen in Tateinheit mit einem weiteren Versuch der Unzucht mit einem Kind, sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt und den PKW des Angeklagten eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

3

I.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.

4

Die Einholung eines weiteren Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten drängte sich nicht auf. Der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. M., Leiter des Nervenkrankenhauses R., hat den Angeklagten vor Erstattung des Gutachtens stationär beobachtet und untersucht. Die Revision führt keine Gesichtspunkte an, aus denen sich Mängel des Gutachtens ergeben.

5

II.

In den Fällen II A 1, 3 und 5 der Urteilsgründe kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil Art. 1 Nr. 16 des 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725), der u.a. den § 176 StGB a.F. wesentlich ändert, am 28. November 1973 in Kraft getreten ist. § 176 Abs. 5 StGB n.F., der hier in Betracht kommt, ist gegenüber dem früheren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB das mildere Gesetz i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB und deshalb anzuwenden. Das gilt auch für den Versuch. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils sind insoweit unter dem Gesichtspunkt des bisherigen Straftatbestands getroffen. Eine Schuldspruchänderung scheidet hier aus, weil die Straftatbestände erheblich voneinander abweichen. Die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich im Hinblick auf die neuen gesetzlichen Merkmale anders als bisher verteidigen kann, ist nicht auszuschließen. Sie ist insbesondere bei den neuen Tatbestandsmerkmalen des Einwirkens in § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB n.F. und der Absicht, sich oder die Kinder sexuell zu erregen, naheliegend.

6

III.

Die Verurteilung wegen Beleidigung wird in den Fällen II A 2 und 4 durch die getroffenen Feststellungen getragen. Die Strafanträge sind fristgerecht gestellt. Eine Änderung des Schuldspruchs auf Vornahme exhibitionistischer Handlungen gemäß § 183 StGB n.F. kommt hier nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nunmehr ein Verhalten unter Strafe stellt, das bisher als Sittlichkeitsdelikt nicht strafbar war.

7

IV.

Ebensowenig ist die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtlich zu beanstanden. Das sonstige strafrechtlich erhebliche Verhalten des Angeklagten "stand nicht in einem direkten Zusammenhang mit der unbefugten Führung des PKW's" (UA S. 23).

8

V.

Der gesamte Strafausspruch einschließlich des Maßregelausspruchs ist aufzuheben, weil die wegen Beleidigung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen durch die wegen der Sittlichkeitsdelikte vorzunehmende Strafzumessung beeinflußt sein können.

9

VI.

Bei der neuen Entscheidung wird in den Fällen II A 1, 3 und 5 gemäß § 184 c Nr. 1 StGB n.F. zu beachten sein, daß die Vornahme einer sexuellen Handlung vor einem Kind i.S. des § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB n.F. einige Erheblichkeit des Vorgangs voraussetzt. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß "Wahrnehmen" ein bewußtes sinnliches Aufnehmen des Geschehens bedeutet, bei dem das Kind die sexuelle Bedeutung nicht zu erfassen braucht. Die Wahrnehmung bezieht sich nur auf den äußeren Geschehensablauf. Unter dem Einwirken i.S. des § 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB dürfte eine Einflußnahme tiefergehender Art zu verstehen sein (vgl. Horstkotte, Niederschriften des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform 6. Wahlperiode, 46. Sitzung S. 1510). Ein flüchtiges Vorzeigen und kurze, oberflächliche Reden könnten danach nicht genügen.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen