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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1973, Az.: IV ZR 35/73

Frage der Geltung der Verjährungsregelung des § 3 Nr. 11 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für Regressansprüche des leistungsfreien Versicherers bei Entstehen vor dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes; Grundsätze des intertemporalen Privatrechts bei Zusammentreffen von alten und neuen Verjährungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1973
Aktenzeichen
IV ZR 35/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 23.01.1973
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • MDR 1974, 390 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 236-238 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

EGVVG Art. 6 Abs. 2; VVG § 158 f; BGB §§ 675, 670. Die Verjährungsregelung des § 3 Nr. 11 PflVG gilt nicht für die Regreßansprüche des leistungsfreien Versicherers, die vor dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5.4.1965 entstanden sind (Ansprüche aus § 158f VVG und aus den §§ 675, 670 BGB).

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 1973 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen PKW VW-Kombi eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 28. Juli 1963 wurde bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges der Zeuge L. verletzt. Er verlangte von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auf eine Klage des Verletzten erklärte das Landgericht durch Grund- und Teilurteil vom 14. Juli 1967 den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach und den Feststellungsantrag, je zur Hälfte, für berechtigt. Auf der Grundlage dieses Urteils schlossen die Klägerin und der Verletzte einen außergerichtlichen Vergleich. Der Verletzte nahm darauf die Klage zurück, die Klägerin leistete an den Geschädigten Zahlungen. In der Zeit vom 13. Januar 1964 bis 5. September 1968 erbrachte die Klägerin an Zahlungen und Aufwendungen zur Abwicklung des Schadensfalles insgesamt 14.268,46 DM.

2

Am 23. Oktober 1963 hatte die Klägerin dem Beklagten den Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Prämie versagt. Mit der Klage verlangt die Klägerin nun Ersatz der aufgewandten Beträge. Ihr Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls ist am 23. April 1971 bei Gericht eingegangen.

3

Das Landgericht hat der Klage zu einem Drittel stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil die Klägerin schuldhaft ihrer Verpflichtung zuwider gehandelt habe, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Leistungen weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil es ihre Forderung für verjährt hält. Hierfür ist entscheidend, nach welchen Vorschriften die Ansprüche der Klägerin verjähren, nach den Vorschriften des früheren Rechtes oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) vom 5. April 1965 (BGBl I 213). Obwohl der Unfall sich bereits am 28. Juli 1963 ereignet hat, hält das Berufungsgericht den § 3 Nr. 11 PflVG für anwendbar. Hiernach verjähren Ansprüche des Versicherers, soweit er dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 9 PflVG) und soweit er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann (§ 3 Nr. 10 Satz 2 PflVG), in zwei Jahren. Diese Voraussetzung wäre spätestens mit Ablauf des Jahres 1970 erfüllt gewesen, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Forderung des Dritten mit ihrer Zahlung vom 14. August 1968 über 10.342,56 DM erfüllt hat. Da der diesen Rechtsstreit einleitende Zahlungsbefehl der Klägerin erst am 23. April 1971 bei Gericht eingegangen ist, wäre die Forderung der Klägerin danach verjährt.

5

Bei seiner Beurteilung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 erst am 1. Oktober 1965 in Kraft getreten ist und nicht für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle, wie den hier vorliegenden Versicherungsfall, gilt. Die Ansprüche der Klägerin haben danach ihre rechtliche Grundlage nicht in § 3 Nr. 9 und 10 Satz 2 PflVG, son dem in § 158 f VVG a.F. und in den §§ 675, 670 BGB. Obwohl diese Ansprüche dem Recht ihrer Entstehungszeit unterworfen bleiben, würden sie, wie das Berufungsgericht meint, in entsprechender Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB nach den Vorschriften des neuen Pflichtversicherungsgesetzes verjähren.

6

Im Pflichtversicherungsgesetz fehlt es an einer Übergangsregelung für die Verjährung von Ansprüchen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Bei einem Zusammentreffen von alten und neuen Verjährungsvorschriften gelten die Grundsätze des intertemporalen Privatrechts. Hierbei entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, daß dem Schuldner bei einer Verkürzung der Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz sowohl der unter der Herrschaft des älteren Gesetzes begonnene Lauf der Verjährungsfrist nach dem älteren Recht als auch der mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes begonnene Lauf der kürzeren Verjährungsfrist des neuen Rechts zur Seite steht (RGZ 24, 266, 272). Dieser Rechtsgedanke hat seinen Niederschlag in Art. 169 Abs. 2 EGBGB und damit übereinstimmend in Art. 6 Abs. 2 EGVVG gefunden. Seine allgemeine Gültigkeit rechtfertigt es, bei späteren Gesetzesänderungen, bei denen eine ausdrückliche Übergangsvorschrift fehlt, den Art. 169 Abs. 2 EGBGB entsprechend anzuwenden (BGH LM Nr. 1 zu Art. 169 EGBGB = NJW 1961, 25; Schuler, JR 54, 284, 286 Ziff. 9; Trinkaus, BB 55, 1062 Ziff. II m.w.N.). Das hat die Rechtsprechung bisher u.a. bei § 88 HGB n.F. (BGH a.a.O.) und bei § 51 BRAO, der an die Stelle des aufgehobenen § 32 a RRAO getreten ist (BGH VersR 1965, 1000 [BGH 06.07.1965 - VI ZR 71/64]; vgl. schon vorher OLG Celle NJW 1963, 2033), getan.

7

Danach liegt es zunächst nicht fern, mit dem Berufungsgericht die Verjährungsvorschriften des Pflichtversicherungsgesetzes auch auf die früher entstandenen Ansprüche der Klägerin anzuwenden. Unerläßliche Voraussetzung bleibt dabei jedoch, daß es sich um Ansprüche handelt, die durch das Pflichtversicherungsgesetz keine grundlegende sachliche Änderung erfahren haben. Das glaubt das Berufungsgericht auch bei dem Anspruch der Klägerin aus § 158 f VVG a.F. annehmen zu können. Es verkennt zwar nicht, daß das neue Recht für den Anspruch aus § 158 f VVG a.F. jetzt eine andere rechtliche Konstruktion gewählt habe, will dieser Formänderung aber keine entscheidende Bedeutung beimessen. Sicher dient der im Pflichtversicherungsgesetz neu geschaffene Anspruch aus § 3 Nr. 9 PflVG demselben Ziel wie der frühere Anspruch aus § 158 f VVG a.F. In beiden Fällen soll der leistungsfreie Versicherer in die Lage versetzt werden, für die Befriedigung des Dritten Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer nehmen zu können. Das gleiche Ziel allein genügt aber nicht, wenn es sich dabei in Wahrheit um zwei völlig verschiedene Ansprüche handelt.

8

Vor dem Inkrafttreten des neuen Pflichtversicherungsgesetzes hatte der leistungsfreie Versicherer gegen den Versicherungsnehmer nur den Anspruch des Geschädigten aus unerlaubter Handlung, der kraft Gesetzes (§ 158 f VVG a.F.) auf den Versicherer überging, sobald er den Geschädigten befriedigt hatte. Dieser Anspruch verjährte wie jeder andere Deliktsanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhielt (§ 852 BGB). In der Person des Versicherers war es also ein Anspruch aus fremdem Recht, dessen rechtliches Schicksal, insbesondere die Verjährung, vor dem Übergang des Anspruchs auf den Versicherer, maßgeblich von dem Geschädigten, z. B, durch Klage gegen den Schädiger, gestaltet wurde.

9

Nach dem Pflichtversicherungsgesetz von 1965 besteht eine grundlegend andere Rechtslage. Der Versicherer erwirbt jetzt mit der Befriedigung des Geschädigten einen eigenen Anspruch auf Ausgleichung gegen den Versicherungsnehmer (§ 3 Nr. 9 PflVG). Dieser Anspruch ist die rechtliche Folge aus dem zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Gesamtschuldverhältnis, für das § 3 Nr. 9 PflVG bestimmt, wer im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander zur Leistung verpflichtet ist. Das alles folgt aus der das neue Recht beherrschenden "action directe". Der Versicherer ist danach neben dem Versicherungsnehmer selbst Schuldner des Dritten und kann von ihm unmittelbar auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen werden. In Anlehnung an § 12 Abs. 1 VVG verjährt der versicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch des leistungsfreien Versicherers nach § 3 Nr. 11 PflVG in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird. Berechtigter Inhaber des Anspruchs ist von Anfang an allein der Versicherer. Es ist damit kein Raum mehr für eine maßgebliche Einwirkung des Dritten wie bei dem früheren Regreßanspruch, dessen Anspruchsinhaber der Geschädigte ist, bevor der Anspruch gemäß § 158 f VVG a.F. auf den Versicherer übergeht.

10

Die vorstehenden Merkmale verdeutlichen die grundlegenden Unterschiede der Regreßansprüche, über die der leistungsfreie Versicherer vor und seit dem neuen Pflichtversicherungsgesetz verfügt. Auf Grund der vorgenommenen Systemänderung sind anstelle der bisherigen Ansprüche rechtlich völlig neu gestaltete Ansprüche getreten. In einem solchen Falle muß aber eine entsprechende Anwendung des Art. 169 Abs. 2 EGBGB außer Betracht bleiben, da eine entsprechende Anwendung der Verjährungsregelung nicht dazu führen darf, dem Pflichtversicherungsgesetz für den Bereich der Regreßansprüche rückwirkende Gesetzeskraft zu verleihen. Mit einer solchen Rückwirkung konnten die Versicherer bei der Bearbeitung von Schadensfällen auch kaum rechnen.

11

II.

Ähnliche Gründe, wie sie sich für die Regreßansprüche des leistungsfreien Versicherers - früher § 158 f VVG a.F., heute § 3 Nr. 9 PflVG - ergeben, hindern auch, den Anspruch des Versicherers auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, mit dem Berufungsgericht nach § 3 Nr. 11 PflVG verjähren zu lassen. Vor dem Inkrafttreten des Pflichtversicherungsgesetzes von 1965 hatte die Rechtsprechung dem Versicherer den vorerwähnten Anspruch auf Grund der §§ 675, 670 BGB zugebilligt (BGHZ 24, 304, 324/25), weil der Gesetzgeber im Jahre 1939 bewußt offen gelassen hatte, ob dem Versicherer auch diese Kosten zu ersetzen seien (Amtl. Begründung DJ 1939, 1775). Demgegenüber hat das neue Pflichtversicherungsgesetz in § 3 Nr. 10 Satz 2 den Anspruch für den Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung als eigenständigen versicherungsrechtlichen Anspruch anerkannt.

12

III.

Hält die Entscheidungsgrundlage des Berufungsgerichts - Verjährung der Ansprüche der Klägerin nach § 3 Nr. 11 PflVG - danach der rechtlichen Prüfung nicht stand, so muß das allein hierauf gegründete Berufungsurteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist aber noch nicht entscheidungsreif. Einmal ist die Frage der Verjährung nochmals nach den vor dem Pflichtversicherungsgesetz geltenden Vorschriften zu überprüfen. Bei noch nicht vollendeter Verjährung ist alsdann über die sachliche Berechtigung der Ansprüche der Klägerin zu entscheiden. Hierzu muß der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Richter am BGH Dr. Buchholz ist erkrankt und an der Unterzeichnung verhindert Dr. Hauß