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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1973, Az.: 4 StR 536/73

Verzahnung der maßgebenden Gesichtspunkte für die Strafaussetzung der Vollstreckung und Strafzumessungserwägungen; Vorliegen einer günstigen Sozialprognose für eine Strafaussetzung zur Bewährung; Vorliegen von besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit eines Täters bei einer Strafaussetzung zur Bewährung; Verhängung einer zweijährigen Freiheitsstrafe und gleichzeitige Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1973
Aktenzeichen
4 StR 536/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12240
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 29.06.1973

Verfahrensgegenstand

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. November 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Mayr, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird der erste Satz der Formel des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 29. Juni 1973 wie folgt berichtigt:

Der Angeklagte ist schuldig eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Widerstand in einem besonders schweren Falle gemäß § 113 Abs. 1 und 2 StGB, mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB und mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, § 73 StGB.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat - der Urteilsformel zufolge - den Angeklagten "wegen eines Verbrechens des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr i.S.d. §§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des fortgesetzten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte i.S.d. § 113 Abs. 1 und 2 StGB und wegen eines Vergehens der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung i.S.d. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB und eines fortgesetzten Vergehens der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung i.S.d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b StGB" zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen; außerdem hat es den Kraftwagen des Angeklagten eingezogen.

2

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist darauf beschränkt, daß mit sachlichrechtlichen Ausführungen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung beanstandet wird. Jedenfalls in der vorliegenden Sache sind aber die für die Aussetzung der Vollstreckung maßgebenden Gesichtspunkte und die Strafzumessungserwägungen so eng miteinander verzahnt, daß die Revision den Strafausspruch im ganzen ergreift; sie wirkt insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).

3

I.

1.

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum die Überzeugung gewonnen, daß dem Angeklagten "eine sehr günstige Sozialprognose" zu stellen ist (UA S. 15). Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 StGB, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung immer - auch in den Fällen des § 23 Abs. 2 StGB - erfüllt sein müssen, sind daher gegeben.

4

2.

Die Vollstreckung einer zweijährigen Freiheitsstrafe darf aber selbst bei einer günstigen Sozialprognose gemäß § 23 Abs. 2 StGB nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn "besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten" vorliegen.

5

Entgegen der Meinung der Revision kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht "besondere Umstände in der Persönlichkeit" des Verurteilten gefunden hat, die nicht nur schlechthin eine günstige Sozialprognose ermöglichen. Der Angeklagte ist ein strebsamer, arbeitswilliger junger Mann, der trotz unglücklicher Umstände während seiner Schulausbildung um seine weitere Fortbildung bemüht ist (UA S 2/3, 12/13). Er ist nicht vorbestraft (UA S. 3) und überhaupt bis zu den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten "weder in strafrechtlicher noch in verkehrsrechtlicher Beziehung aufgefallen" (UA S. 13). Die jetzigen Straftaten, die wesentlich auf den von ihm nur ausnahmsweise einmal im Übermaß genossenen Alkohol zurückzuführen sind, sind ihm "absolut persönlichkeitsfremd" (UA S. 13). Er bereut sein Verhalten nicht nur wegen der für ihn nachteiligen Folgen, sondern "ehrlich" und ist darüber "selbst erschrocken" (UA S. 15).

6

3.

Bei Straftaten, die schweres Uhrecht enthalten und hohe Schuld offenbaren und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist aber Strafaussetzung "grundsätzlich unangebracht" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172 mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber hat (wie in den eben genannten Entscheidungen dargelegt) bei der Neufassung des § 23 Abs. 2 StGB an "außergewöhnliche Fälle" gedacht, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann", insbesondere an "einmalige Taten, die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind".

7

In der vorliegenden Sache beträgt das nach dem Gesetz zulässige Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe (von der weiteren Milderungsmöglichkeit gemäß § 51 Abs. 2, § 44 StGB ganz abgesehen) nur sechs Monate (gemäß § 113 Abs. 2 und in einem - vom Landgericht bejahten: UA S. 13 - minder schweren Falle gemäß § 315 b Abs. 3 StGB, während die Strafdrohung nach unten hin durch § 315 c StGBüberhaupt nicht begrenzt ist). Wenn das Landgericht trotz der oben erwähnten zahlreichen, aus der Person des Angeklagten herzuleitenden gewichtigen Milderungsgründe dennoch die - weit über das Mindestmaß der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB von einem Jahr und einem Tag hinausgehende - Freiheitsstrafe von zwei Jahren für geboten erachtet hat, so leuchtet es mangels näherer Ausführungen hierüber nicht ein, daß ihm die Tat aus besonderen in ihr liegenden Gründen in einem verhältnismäßig milden Licht erschienen sein könnte. Die Verhängung einer zweijährigen Freiheitsstrafe und die gleichzeitige Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung stehen daher mangels eingehender Erörterung darüber in einem Widerspruch. Er muß zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

8

Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Landgerichts hält der Senat folgenden Hinweis für geboten:

9

Grundsätzlich stellt die Flucht vor der Polizei aus Angst, diese könnte auf Alkohol beruhende Fahruntüchtigkeit feststellen, keine Konfliktslage dar, wie sie der § 23 Abs. 2 StGB meint (BGH VRS 43, 172). Als besonderer, auch in der Tat (nicht nur in der Persönlichkeit des Angeklagten) liegender Umstand könnte jedoch in Betracht gezogen werden, daß der noch sehr junge und persönlich sehr günstig beurteilte Angeklagte, der sonst allgemein den Alkohol mied (UA S. 15), nur ganz ausnahmsweise einmal in einen stark alkoholisierten Zustand geraten ist und dann in seiner immer mehr zunehmenden Kopflosigkeit (UA S. 13) schließlich die Straftaten begangen hat.

10

4.

Von der Aufhebung des Strafausspruchs werden von selbst auch die Nebenentscheidungen (Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Einziehung des Kraftwagens) erfaßt. Auch darüber wird die Strafkammer, an die die Sache zurückverwiesen werden muß, neu zu befinden haben.

11

II.

Infolge der Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch hat der Senat den Schuldspruch nicht nachzuprüfen. Die hinsichtlich des Strafausspruchs gebotene Überprüfung ergibt aber ohne weiteres, daß das Landgericht die Urteilsformel unrichtig oder mindestens mißverständlich gefaßt hat. Die Urteilsformel erweckt den Eindruck, daß der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand und ferner wegen zweier - selbständiger - Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung verurteilt sei. Die Urteilsgründe legen aber klar und eindeutig dar, daß der Angeklagte nach der (wie erwähnt nicht nachzuprüfenden) Auffassung des Landgerichts sämtliche in Rede stehenden Straftatbestände in Tateinheit gemäß § 73 StGB erfüllt hat (UA S. 11/12). Folgerichtig hat das Landgericht eine einzige Freiheitsstrafe verhängt.

12

Hiernach ist die entsprechende Berichtigung der Urteilsformel durch den Senat geboten.

Meyer
Börtzler
Mayr
Salger
Knoblich