Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1973, Az.: I ZR 114/72
„Celestina“
Leistungsschutzrecht des Ersten Maskenbildners nach dem Urheberrechtsgesetz; Kunsteigenschaft der maskenbildnerischen Tätigkeit; Urheberrechlicher Schutz des künstlerisch Mitwirkenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.11.1973
- Aktenzeichen
- I ZR 114/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11454
- Entscheidungsname
- Celestina
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 25.04.1972
Rechtsgrundlagen
- § 73 UrhG
- Art. 3a Internationales Abkommen über Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961
Fundstelle
- MDR 1974, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Celestina
Prozessführer
Maskenbildner Horst B., K. G. Haus, O.
Prozessgegner
Stadt K.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor, Abteilung Bühnen der Stadt K., K., Rathaus
Amtlicher Leitsatz
Die für das Berufsbild eines 1. Maskenbildners typischen Leistungen - sowohl für Theateraufführungen als auch für deren Anpassung für Fernsehaufzeichnungen - lösen keine Leistungsschutzrechte aus.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das urheberrechtlich verankerte Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers wird nicht nur dem Künstler gewährt, der das Werk unmittelbar vorträgt oder aufführt, sondern auch dem bei diesem Vortrag oder bei dieser Aufführung künstlerisch Mitwirkenden, der dabei persönlich nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten braucht.
- 2.
Die in der Regel nur handwerkliche, mehr auf der Technik in der Handhabung der eingesetzten Mittel liegende Tätigkeit des Ersten Marskenbildners enthält grundsätzlich keine die künstlerische Gestaltung der Darbietung mitbestimmende, urheberrechtlich geschützte Leistung.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. April 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist aufgrund eines "Bühnentechniker-Dienstvertrags" bei den Bühnen der Stadt K. als "1. Maskenbildner und Stellvertreter des Chefmaskenbildners im Schauspielhaus" angestellt; seine Tätigkeit wird formularmäßig im Vertrag dahin umschrieben, er habe überwiegend eine künstlerische Tätigkeit auszuüben.
Im März 1967 hat eine Fernsehanstalt im Theaterraum eine Aufführung der Tragikomödie "Celestina" aufgezeichnet. Der Kläger ist dabei als Maskenbildner tätig geworden; er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, eine Pflicht hierzu bestehe für ihn nicht, weil seine Mitarbeit der Gestaltung einer Fernsehaufnahme diene, die von anderer Art als eine Theateraufführung sei.
In einem anschließend vor dem Bezirksschiedsgericht der Bühnen des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Rechtsstreit, in dem der Kläger eine besondere Vergütung für seine maskenbildnerische Leistung anläßlich der Fernsehaufzeichnung von "Celestina" verlangt hatte, ist ihm ein (geringeres als das verlangte) Entgelt zugesprochen worden, da seine Mitwirkung nicht ohne besondere Vergütung zu erwarten gewesen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es dem Kläger - unabhängig von seiner konkreten Mitwirkung anläßlich der Fernsehaufzeichnung von "Celestina" - ganz allgemein um seine Anerkennung als Leistungsschutzberechtigter (im Sinn des § 73 UrhG), wenn er als Maskenbildner an Aufführungen des Schauspiels der Beklagten mitarbeitet, die auf Bildträger aufgenommen werden. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob für den Kläger ein Leistungsschutzrecht entsteht, wenn er im reinen Werkstattdienst oder als Stellvertreter des Chefmaskenbildners tätig wird und als solcher selbst Entwürfe fertigt.
Der Kläger stützt sich darauf, daß schon in seinem Dienstvertrag seine Tätigkeit als 1. Maskenbildner als überwiegend künstlerisch bezeichnet werde. Ihm obliege, so hat er weiter ausgeführt, auch tatsächlich eine künstlerische Mitwirkung bei der Aufführung eines Werkes. Das komme insbesondere in seinem Aufgabenkreis bei Fernsehaufzeichnungen von Theateraufführungen zum Ausdruck, der eine selbständige, fernsehgerechte künstlerische Herstellung der Masken zum Gegenstand habe. Ihm stehe infolgedessen ein Leistungsschutzrecht mit einem außervertraglich gewährten Verbotsrecht zu, so daß er - ohne eine entsprechende Abrede - auch nicht zu einer Mitwirkung verpflichtet sei. Die Beklagte müsse daher das Verbotsrecht zum Gegenstand einer Abrede machen, wenn sie es ausräumen wolle; diese Abrede werde stets die angemessene Vergütung betreffen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, ohne seine Einwilligung im Einzelfall an Fernsehaufzeichnungen von Aufführungen des Theaters der Beklagten künstlerisch mitzuwirken, die im Theater der Beklagten, in einem Fernsehstudio oder in sonstigen Räumen vorgenommen werden,
hilfsweise,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für seine künstlerische Mitwirkung an Fernsehaufzeichnungen von Aufführungen des Theaters der Beklagten, die im Theater der Beklagten, in einem Fernsehstudio oder in sonstigen Räumen vorgenommen werden, zur Abgeltung seines Leistungsschutzrechts jeweils eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Nach Auffassung der Beklagten gehört dagegen die Tätigkeit des Klägers als 1. Maskenbildner zum Bereich der vorbereitenden Bühnentechnik, der kein Leistungsschutzrecht zuerkannt werden könne. Die Bestimmung seines Dienstvertrages, nach der er eine überwiegend künstlerische Tätigkeit auszuüben habe, finde ihren Hauptgrund in der Stellung des Klägers als Stellvertreter des Chefmaskenbildners. Selbst wenn jedoch dem Kläger ein Leistungsschutzrecht zugebilligt werde, so sei er als Ensemblemitglied an die Einwilligung des Gruppenleiters nach § 80 UrhG gebunden. Zumindest habe er in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis auch bei Fernsehaufzeichnungen mitzuwirken; eine Entschädigung könne er insoweit allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer im Rahmen des Arbeitsvertrags erbrachten Sonderleistung verlangen; dieser Anspruch gehöre aber zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er weiterhin sein Klagebegehren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs folgt aus § 104 UrhG. Danach ist das Arbeitsgericht für Urheberrechtssachen (im Sinn dieser Vorschrift) aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen nur zuständig, soweit die Ansprüche ausschließlich die Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben. Darum geht es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht.
2.
Haupt- und Hilfsantrag stellen es nach ihrem Wortlaut auf eine künstlerische Mitwirkung des Klägers ab. Nach der Klagebegründung ist damit, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, jegliche Tätigkeit des Klägers als 1. Maskenbildner bei Fernsehaufzeichnungen gemeint und zwar unabhängig von der Art und dem Umfang seiner im konkreten Fall vorgenommenen Tätigkeit, da ihm nach seiner Auffassung bei dieser Tätigkeit stets ein Leistungsschutzrecht erwachsen soll. Die Klageanträge können daher - trotz ihrer Bezugnahme auf eine künstlerische Tätigkeit des Klägers - nicht dahin ausgelegt werden, daß die Ansprüche nur geltend gemacht werden sollen, soweit der Kläger im konkreten Fall künstlerisch mitgewirkt und dadurch ein Leistungsschutzrecht erlangt hat. Vielmehr beansprucht der Kläger gerade umgekehrt uneingeschränkt und unabhängig von Art und Umfang seiner Mitwirkung im konkreten Fall für jegliche Tätigkeit als 1. Maskenbildner bei Fernsehaufzeichnungen ein Leistungsschutzrecht, was ihm die Beklagte nicht zugestehen will. Ein Interesse an einer alsbaldigen Feststellung dieses streitigen Umfangs der Rechtsstellung des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht, da - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - vorgesehen ist, demnächst die Aufführung des "Wallenstein" als Aufzeichnung auf Bildträger aufzunehmen.
II.
Das Berufungsgericht hat zum Berufsbild des 1. Maskenbildners - Bilden der Masken von Solisten - festgestellt: Der Maskenbildner müsse neben seinen in erster Linie erforderlichen handwerklichen Fähigkeiten auch theoretische Kenntnisse (u.a. kulturhistorischen Inhalts). Erfahrung, manuelle Geschicklichkeit, Gewandtheit im Umgang mit den Hilfsmitteln, Einfühlungsvermögen in die Person des zu Maskierenden und vor allem die Fähigkeit besitzen, ihm erteilte Weisungen für die Erschaffung der Masken nachzuvollziehen. Das seien aber Fähigkeiten, die auch in anderen Bereichen gefordert würden, ohne dort bereits die Grenze zur Kunst zu überschreiten. Letztlich bleibe es bei der handwerklich vollendeten Nachvollziehung eines dem Bildner vorgegebenen Entwurfs. Der Maskenbildner könne zwar auch, vor allem wenn er den zu maskierenden Schauspieler besser kenne als etwa ein Gastbühnenbildner, eigene Anregungen geben. Diese Anregungen hätten jedoch keine künstlerische Grundlage, sondern beruhten auf der besonderen Vertrautheit des Maskenbildners mit der Persönlichkeit des zu maskierenden Schauspielers und stammten damit aus dem Bereich der praktischen Erfahrung. Die prägende Kraft des Regisseurs, des Kostüm- oder des Bühnenbildners erfahre dadurch keine Einbuße. Ihre Entscheidungsbefugnis werde dadurch nicht geschmälert; ihre künstlerische Gesamtkonzeption bleibe maßgebend; den bloßen Anregungen des Maskenbildners könne kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Daran ändere sich auch nichts, wenn auf Grund eines Besetzungswechsels, einer Verlegung der Aufführung in einen anderen Raum oder auf Grund neuer Anweisungen zur Maskengestaltung besondere Anforderungen an den Maskenbildner gestellt würden. Der entscheidende Ausgangspunkt aller maskenbildenden Tätigkeit bleibe unberührt; der Maskenbildner dürfe die künstlerische Grundkonzeption der Bestimmungsbefugten (wie Regisseur, Kostüm- oder Bühnenbildner) nicht antasten; der von diesen gestaltete Typ bleibe unverändert derselbe; die entworfene Maske müsse vom Maskenbildner in stetigem Nachvollzug immer wieder erreicht werden; es sei ihm nicht gestattet, die ihm vorgegebene Gestaltungsform eigenmächtig nach Maßgabe eigenständiger künstlerischer Vorstellungskraft durch Abweichungen oder Zutaten so zu formen, daß sich über die Nachbildung des Maskenvorbildes hinaus ein noch eigener künstlerischer Gestaltungsinhalt ergebe.
Daran, so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, ändere sich auch nichts durch eine Mitwirkung eines Maskenbildners bei Fernsehaufzeichnungen von Theateraufführungen. Zwar müsse in diesem Bereich von besonderen und andersartigen Anforderungen an die Maskengestaltung ausgegangen werden. Doch sei der Maskenbildner, wie das - in dieser Hinsicht als allgemeingültig anzusehende - Beispiel der Fernsehaufzeichnung der "Celestina"-Aufführung zeige, im künstlerischen Bereich auch hier fremder Leitung und Weisung unterworfen. Bereits vorweg seien durch ein Schreiben der Fernsehanstalt eine Narbe der Hauptdarstellerin und zwei Perücken als änderungsbedürftig bezeichnet worden; ferner sei auf die durch Großaufnahmen bedingten Änderungen hingewiesen worden. Bei der Vorbesprechung vor Beginn und in Pausen der Aufzeichnung sei dann weiteren Änderungsnotwendigkeiten Rechnung getragen worden. Diese hätten sich auf die farbliche Ausführung des Teints der Schauspieler und die Schattierung bezogen; einzelne Perücken seien weggefallen und durch Halbperücken ersetzt worden. Keiner der Sachverständigen habe demgegenüber an konkreten Beispielen aufzuzeigen vermocht, daß durch die Umsetzung der für die Theateraufführung erarbeiteten Maskenvorbilder in eine den Anforderungen des Fernsehens gerecht werdende Form die maskenbildende Tätigkeit gegenüber dem voraufgegangenen Gestaltungsvorgang für die Bühne an zusätzlichem künstlerischen Inhalt gewinne. Nach den Ausführungen der Sachverständigen bestehe bei der Umstellung der Bühnenmasken auf die Erfordernisse des Fernsehens die Aufgabe des Maskenbildners darin, die Konzeption der Masken zu erhalten; dabei sei vor allen Dingen die Berücksichtigung von Dimension und Farbe wesentlich; bei den Schminkerfordernissen des Fernsehens sei in erster Linie von der Großaufnahme auszugehen. Es müsse daher eine subtilere maskenbildnerische Arbeitstechnik angewandt werden, die sich jedoch darin erschöpfe, dem Wandel der Gegebenheiten der Dimension und der Optik durch handwerkliche, auf Erfahrung oder Anweisung beruhende Mittel Rechnung zu tragen, ohne daß dadurch das gewandelte Haskenbildnis einen zusätzlichen eigenständigen künstlerischen Gehalt von Belang wiederspiegele.
III.
1.
Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht entnommen, daß für die Tätigkeit eines 1. Maskenbildners ungeachtet seines notwendigen Einfühlungsvermögens und seiner Erfahrung sein handwerkliches Können und seine erlernten Kenntnisse von ausschlaggebender Bedeutung seien; für einen eigenen künstlerischen Gestaltungsinhalt sei kein Raum, so daß die Tätigkeit eines 1. Maskenbildners für eine Schauspielaufführung nicht als eine künstlerische Mitwirkung im Sinn des § 73 UrhG angesehen werden könne. Auch bei der Anpassung einer Theateraufführung für eine Fernsehaufzeichnung ergebe sich nichts dafür, daß sich nunmehr der Anteil des 1. Maskenbildners an der Aufführungsgestaltung zu einem bestimmenden oder einem erheblichen Einfluß auf die geistigästhetische Werkwiedergabe verdichtet habe. Ein Leistungsschutzrecht nach § 73 UrhG könne daher einem 1. Maskenbildner nicht ganz allgemein und steus, ohne Rücksicht auf Art und Umfang seiner Mitwirkung in konkreten Fall, zugebilligt werden.
Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
2.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das besondere Leistungsschutzrecht des ausübenden Künstlers nicht nur dem Künstler gewährt wird, der das Werk unmittelbar vorträgt oder aufführt, sondern auch dem bei diesem Vortrag oder bei dieser Aufführung künstlerisch Mitwirkenden, der dabei persönlich nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten braucht.
Was unter einer solchen künstlerischen Mitwirkung im Sinne des § 73 UrhG zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt worden. Wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, ergibt sich hierfür aus der Regelung des Art. 3 Buchst. a, Internationales Abkommen über Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26.10.1961 (BGBl 1965 II S. 1244, sog. Rom-Abkommen) ebenfalls nichts Entscheidendes, obwohl die Erweiterung des Kreises der Berechtigten in § 73 UrhG durch die Einbeziehung der künstlerisch Mitwirkenden u.a. auf dieser internationalen Regelung beruht (vgl. Begründung vor § 73 UrhG, BT-Drucksache IV/270 und BR-Drucksache 1/62 und demgegenüber § 73 Referenten- und § 81 Ministerial-Entwurf mit ihrer Beschränkung auf die vortragenden und aufführenden Künstler). Zweck dieser Erweiterung ist nach der Begründung zu § 73 UrhG nicht nur die unmittelbar das Werk Vortragenden oder Aufführenden, sondern auch alle sonst bei dem Vortrag oder der Aufführung künstlerisch Mitwirkenden in ihrem Leistungsergebnis zu schützen; das Merkmal der künstlerischen Mitwirkung dient dabei gleichzeitig der Abgrenzung gegenüber dem technischen Personal. Bezogen ist diese Mitwirkung auf den konkreten Vortrag oder die konkrete Aufführung des Werkes, also auf die konkrete Darbietung in ihrer künstlerischen Gestaltung. Die Mitwirkung muß folglich auf die künstlerische Gestaltung miteinwirken, für sie also künstlerisch mitbestimmend sein. Dabei kommt es aber weder auf den Umfang noch die Intensität dieser Mitwirkung an, sofern nur überhaupt eine Leistung vorliegt, die die Gesamtgestaltung im künstlerischen Bereich mitbestimmt. Der Leistungsschutz wird nicht für eine künstlerische Leistung bestimmter Gestaltungshöhe, sondern für die künstlerische Mitwirkung an der Gestaltung der Darbietung gewährt.
Anders als bei den in § 73 UrhG ausdrücklich genannten Vortragenden und Aufführenden des Werkes, deren künstlerische Mitwirkung außer Frage steht, bedarf es bei den übrigen Mitwirkenden zwar an sich im allgemeinen einer Prüfung für den konkreten Einzelfall, ob die in Frage stehende Leistung für die künstlerische Gestaltung der Darbietung mitbestimmend war. Gleichwohl kann sich in geeigneten Fällen bereits aus Art, Inhalt und Wesen der fraglichen Leistungen ergeben, daß sie jedenfalls im Regelfall auf die künstlerische Darbietung einen mitbestimmenden Einfluß ausüben werden. Davon geht auch die Begründung zu § 73 UrhG aus, wem dort beispielhaft der Dirigent und der Regisseur als künstlerisch Mitwirkende angeführt werden. Allein auf eine solche generelle Feststellung richten sich die Klageanträge. Dementsprechend hat es das Berufungsgericht mit Recht auch allein darauf abgestellt, ob der Kläger als 1. Maskenbildner - unabhängig von Art und Umfang seiner im konkreten Fall geleisteten Tätigkeit - stets einen Leistungsschutz beanspruchen kann, also stets als künstlerisch Mitwirkender bei Fernsehaufzeichnungen von Aufführungen der Bühne der Beklagten anzusehen ist. Das hat aber das Berufungsgericht ohne entscheidungserheblichen Rechtsverstoß verneint.
3.
Dabei kann zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß der in seinem formularmäßigen Dienstvertrag enthaltene Hinweis auf seine überwiegend künstlerische Tätigkeit nicht allein der Abgrenzung zwischen BTT und BAT dienen sollte, wie das Berufungsgericht angenommen hatte, sondern daß es auch dem Willen der Vertragsparteien entsprach, eine überwiegend künstlerische Tätigkeit des Klägers als Gegenstand des Dienstvertrags festzulegen. Allein daraus folgt noch nicht zwingend, daß der Kläger auch tatsächlich in seiner Tätigkeit als 1. Maskenbildner stets - und allein darauf stellt es die Klage ab - auch künstlerisch im Sinn des § 73 UrhG bei Fernsehaufzeichnungen von Bühnenaufführungen mitwirkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann vielmehr für den Regelfall nur von einer handwerklich vollendeten Nachvollziehung eines dem Maskenbildner vorgegebenen Entwurfs ausgegangen werden; diese ihm vorgegebene Gestaltungsform darf der Maskenbildner nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eigenmächtig nach Maßgabe eigenständiger künstlerischer Vorstellungskraft durch Abweichungen oder Zutaten so formen, daß sich über die Nachbildung des Maskenvorbildes hinaus ein noch eigener künstlerischer Gestaltungsinhalt ergibt; auch durch die Umsetzung der für die Theateraufführung erarbeiteten Maskenvorbilder in eine den Forderungen des Fernsehens gerecht werdende Form gewinnt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die maskenbildende Tätigkeit gegenüber dem vorausgegangenen Gestaltungsvorgang für die Bühne nicht an zusätzlichem künstlerischen Inhalt.
Die Revision macht demgegenüber zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe die von ihm festgestellten Anregungen des Maskenbildners und dessen dadurch bewirkte Einflußnahme auf die künstlerische Gesamtkonzeption als zu gering für eine künstlerische Mitwirkung angesehen. Wie bereits ausgeführt worden ist, kommt es zwar für die Zubilligung eines Leistungsschutzrechts nicht auf die Höhe der künstlerischen Leistung an; entscheidend ist, daß überhaupt eine künstlerische Mitwirkung im dargelegten Sinn vorliegt. Eine solche künstlerische Mitwirkung liegt aber noch nicht in jeder irgendwie gearteten Anregung für die Maskengestaltung; ebensowenig werden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts regelmäßig solche Anregungen vom Maskenbildner gegeben. Es kann daher nickt als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht für den Regelfall - um den es hier nach den Klageanträgen allein geht - die bloße Möglichkeit von künstlerischen Anregungen durch den Maskenbildner außer Betracht gelassen hat.
Mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Nachvollziehen eines Entwurfs als Hinderungsgrund für die Gewährung des Leistungsschutzes angesehen, wird die Revision dem Berufungsurteil nicht voll gerecht. Das Berufungsgericht hat es insoweit auf die nur handwerkliche Art des Nachvollziehens abgestellt und dieses handwerkliche Nachvollziehen eines vorgegebenen Entwurfs als nicht hinreichend für eine künstlerische Mitwirkung erachtet. Darin liegt kein Rechtsfehler; die nur handwerkliche, mehr auf der Technik in der Handhabung der eingesetzten Mittel liegende Tätigkeit enthält keine die künstlerische Gestaltung der Darbietung mitbestimmende Leistung. Daß aber im (hier allein maßgebenden) Regelfall die Tätigkeit des Maskenbildners, und zwar auch bei der Mitwirkung an Fernsehaufzeichnungen von Bühnenaufführungen, im Bereich der handwerklichen Nachvollziehung vorgegebener Formgestaltungen liegt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt. Die nur allgemeine Angabe des Zeugen Drese, daß die Tätigkeit des Maskenbildners eine wesentliche handwerkliche Komponente habe, aber daneben auch eine künstlerische Eigenfunktion in sich berge, sowie die ebenfalls insoweit nur allgemein gehaltene Aussage des Sachverständigen Dublies, daß seiner Meinung nach der Maskenbildner, der für eine Abendvorstellung innerhalb der vorgegebenen Konzeption Maske mache, künstlerisch mitwirke, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich angeführt, jedoch - wie sich schon aus dem Gesamtzusammenhang ergibt - nicht unberücksichtigt gelassen. Abschließend hat es hierzu ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß keiner der Sachverständigen an konkreten Beispielen einen zusätzlichen künstlerischen Inhalt durch die maskenbildende Tätigkeit habe aufzeigen können. Die Revision übersieht überdies, daß der Zeuge Drese seine Aussage insoweit betont differenziert hat und hinsichtlich der künstlerischen Komponente beim Maskenbildner nach dem jeweils in Frage stehenden konkreten Bühnenstück (etwa der "Sommernachtstraum" mit künstlerisch sehr eigengewichtigen Masken oder Boulevardstücken mit lebensechten Personendarstellungen) und der sich dadurch für den Maskenbildner stellenden Aufgabe unterschieden hat. Die damit angedeutete Möglichkeit einer künstlerischen Mitwirkung des Maskenbildners an der künstlerischen Gestaltung der Darbietung in ganz bestimmten konkreten Einzelfällen hat aber das Berufungsgericht nicht ausschließen wollen und auch nicht ausgeschlossen. Diese Frage stand nach den Klageanträgen, mit denen der Kläger für seine Tätigkeit als 1. Maskenbildner stets und unabhängig von Art und Umfang seiner Mitwirkung im konkreten Fall Leistungsschutz beansprucht, überhaupt nicht zur Entscheidung.
IV.
Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm