Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1973, Az.: IX ZR 192/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1973
- Aktenzeichen
- IX ZR 192/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Koblenz - 27.06.1972
Prozessführer
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, 65 Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Prozessgegner
Malka W., H./I., We.straße ...,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Henkel, Dr. Thumm und Portmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juni 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1901 in K. (Bessarabien) geborene jüdische Klägerin lebte während des zweiten Weltkrieges mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in C.. Im April 1945 übersiedelte die Familie nach T. in Rumänien Von dort wanderte sie 1946 nach Israel aus. Für Schaden an Freiheit erhielt die Klägerin 4.800 DM Entschädigung. Im Dezember 1965 beantragte sie auch Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Sie behauptete, daß sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe und seit der Verfolgungszeit krank sei. Ihre Leiden führte sie auf die Judenverfolgung und ihre Auswirkungen in C. von Juli 1941 bis März 1944, insbesondere auf ihren Aufenthalt im Ghetto im Oktober und November 1941, sowie darauf zurück, daß ihr Ehemann vor ihren Augen bei der Zwangsarbeit mißhandelt wurde. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag aus medizinischen Gründen ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Berufung der Klägerin führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nach dem Bundesentschädigungsgesetz grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt wird, nicht aber Schäden, die ein anderer, souveräner und in seinen Entschließungen freier Staat, sei es auch auf deutsche Veranlassung, verursacht hat (BGH RzW 1968, 121; 1971, 208 m.w.Nachw.). Der rumänische Staat, auf dessen Verfolgungsmaßnahmen die Klägerin ihre Gesundheitsschäden zurückführt, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts souverän und unabhängig. Diese von keiner Partei angegriffene Feststellung liegt auf tatsächlichem Gebiet (BGH RzW 1969, 418) und bindet das Revisionsgericht (§209 Abs. 1 BEG, §561 Abs. 2 ZPO).
Gleichwohl kann der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zustehen, wenn solche Schäden bei ihr dadurch entstanden sind, daß ihr der rumänische Staat auf deutsche Veranlassung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hat. Auch insoweit stimmt die Auffassung des Berufungsgerichts mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (BGH RzW 1968, 121; 1970, 542). Danach ergibt sich aus Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG, daß auch Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne von §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG entstanden sind, einen Entschädigungsanspruch nach §§28 ff BEG begründen. Gesundheitsschäden, die erst später als 8 Monate nach dem Ende der Freiheitsentziehung aufgetreten sind, und für die deswegen die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht gilt, sind dabei nicht ausgeschlossen. Nur die Zulässigkeit der Angleichung, d.h. einer erneuten Entscheidung hängt nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG davon ab, daß vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes die Entschädigung für einen im Vermutungszeitraum eingetretenen Gesundheitsschaden unanfechtbar oder rechtskräftig mit der Begründung verneint worden ist, er sei nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden.
Von dieser zutreffenden Rechtsansicht ausgehend führt das Berufungsgericht weiter aus, die Klägerin habe ihren Gesundheitsschaden ausdrücklich unter anderem auf den Ghettoaufenthalt in C., also auf eine vom rumänischen Staat verhängte Freiheitsentziehung, zurückgeführt. Damit habe sie einen Sachverhalt vorgetragen, der - sofern er zutreffe - geeignet sei, einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auszulösen. Unbeschadet der Tatsache, wann die geltend gemachten Gesundheitsschäden erstmals in Erscheinung getreten seien, müsse daher geprüft werden, ob und welche Leiden der Klägerin wahrscheinlich in dem Ghettoaufenthalt ihre Ursache hätten. Dazu bedürfe es eingehender medizinischer Untersuchung und Begutachtung durch Fachärzte. Das vom beklagten Land eingeholte Aktengutachten biete keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Außerdem sei zu prüfen, ob der behandelnde Arzt, wie von der Klägerin im Berufungsrechtszug beantragt, als Zeuge zu vernehmen sei. Soweit die Klägerin ihre Gesundheitsschäden auch auf andere Maßnahmen als die Ghettohaft zurückführe, handele es sich nicht um Freiheitsentziehungen, sondern um Freiheitsbeschränkungen, die als verursachende Faktoren außer Betracht bleiben müßten. Die Klägerin habe vor Errichtung und nach Auflösung des Ghettos in Czernowitz nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt (§43 Abs. 3 BEG). Haftähnliche Bedingungen seien gegeben, wenn der Verfolgte laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen gewesen sei und auch nach den übrigen Umständen ein Leben habe führen müssen, das dem eines Häftlings sehr nahe gekommen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Wenn die Klägerin auch den Judenstern habe tragen müssen, Ausgangsbeschränkungen unterworfen und vom kulturellen, öffentlichen und wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen gewesen sei, so habe sie doch in der eigenen Wohnung leben, sich außerhalb der Sperrstunden mit ihren Angehörigen und Bekannten treffen und so mindestens über einen Teil ihrer Freizeit frei verfügen können.
Diese Erwägungen weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auf. Insbesondere begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin während des Aufenthalts im Ghetto in O. die Freiheit im Sinne von §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 BEG entzogen war, keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit greift auch der Beklagte als Revisionskläger das Urteil nicht an.
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch solche Gesundheitsschäden nach §§28 ff BEG zu entschädigen seien, die durch die bloße, begründete Furcht vor Freiheitsentziehung im Sinne von §43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind. Der Bundesgerichtshof hat allerdings, worauf das Berufungsgericht hinweist, entschieden (RzW 1970, 542), daß Anspruch auf Entschädigung auch ein Verfolgter hat, der aus Furcht vor einer drohenden ausländischen Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. Das Berufungsgericht schließt daraus in Übereinstimmung mit dem Landgericht Frankenthal/Pfalz (RzW 1971, 442 Nr. 4), daß dann auch die allein durch die Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung verursachten Gesundheitsschäden zu entschädigen seien. Der Senat hält aber an seiner Entscheidung RzW 1970, 542 nicht mehr fest.
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG setzt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Bestimmung immer voraus, daß es zu einer Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gekommen ist. Über die der Zulässigkeit des Angleichungsantrags nach Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG gezogenen Grenzen hinaus begründen Gesundheitsschäden, die durch eine Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG verursacht worden sind, den Anspruch nach §§28 ff BEG auch dann, wenn sie erst später als 8 Monate nach der Freiheitsentziehung aufgetreten sind. Die Gleichstellung der ausländischen Freiheitsentziehung mit der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG auch in anderen Beziehungen würde jedoch Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG widersprechen. Die deutsch veranlaßte ausländische Freiheitsentziehung ist keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§2 BEG). Sie begründet nur kraft der Sonderbestimmung des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG einen Anspruch auf Entschädigung für Freiheitsschaden und nach dem in Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch Ansprüche auf Entschädigung für durch sie verursachte Lebens- und Gesundheitsschäden (BGH RzW 1971, 208). Deswegen gelten die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze für die Entschädigung von Schäden, die durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen entstanden sind, hier nicht. Ihre sinngemäße Anwendung würde den §2 BEG in einer Weise aushöhlen, die weder mit dem Wortlaut des Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG und des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG noch mit dem Ausnahmecharakter dieser Vorschriften zu vereinbaren ist. Sie würde überdies zu Ungleichheiten in der entschädigungsrechtlichen Behandlung vergleichbarer Verfolgungsschicksale führen, die sachlich nicht zu rechtfertigen und für die Betroffenen unverständlich wären.
Das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Antragsteller durch die Furcht vor deutsch veranlaßter Freiheitsentziehung oder durch die Furcht vor anderen Maßnahmen des ausländischen Staates krank geworden oder zu für ihn schädlichen Handlungen gebracht worden ist. Eine solche Abgrenzung wäre weder einleuchtend noch praktisch durchführbar. Sie würde letzten Endes von nicht mehr feststellbaren Befürchtungen und Beweggründen der Geschädigten abhängen. Unterscheidungen nach mehr oder weniger zufälligen Besonderheiten in den Antrags- und Klagebegründungen könnten auch durch verständnisvolle Würdigung des Vorbringens und der allgemeinen Verhältnisse in den deutsch beeinflußten Staaten nicht immer vermieden werden. Aber selbst wenn dies gelingt, läßt sich nach dreißig Jahren die Ursächlichkeit der Furcht vor deutsch veranlagter Freiheitsentziehung kaum noch von der Ursächlichkeit anderer Drangsalierungen, für deren Folgen keine Entschädigung zu leisten ist, trennen. Das Ergebnis wären Zufallsentscheidungen und die Aufgabe des §2 BEG in einem Umfang, den das Gesetz nicht vorsieht. Deswegen müssen die durch §§1, 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG mit §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG gezogenen Grenzen der Entschädigungspflicht eingehalten werden. Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) zurückzuführen sind, sind nur dann zu entschädigen, wenn sie durch eine von einem ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG) verursacht worden sind.
Da das Berufungsgericht von einer weiterreichenden Entschädigungspflicht ausgegangen ist, muß seine Entscheidung auf die Revision des Beklagten aufgehoben werden. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht entsprechend §§538 ff ZPO, §209 Abs. 1 BEG sieht der Senat ab. Der Klägerin geht dadurch zwar eine Tatsacheninstanz verloren. Dies muß jedoch im Jahre 1973 angesichts des hohen Alters der Klägerin im Interesse eines möglichst schnellen Abschlusses des Verfahrens in Kauf genommen werden (vgl. BGH RzW 1968, 374; 1969, 498). Das Berufungsgericht erhält dadurch Gelegenheit, erforderlichenfalls die bisher unterbliebene Prüfung nachzuholen9 ob die Klägerin anspruchsberechtigt (§§4, 150 oder 160 BEG) ist.