Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1973, Az.: NotSt (Brfg) 2/73

Anordnung von Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Notar auf Grund von Dienstvergehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1973
Aktenzeichen
NotSt (Brfg) 2/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 29.01.1973

Fundstelle

  • DNotZ 1975, 53-55

Verfahrensgegenstand

Dienstvergehen

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 29. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Arndt und Braxmaier sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Amtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Notar in gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Januar 1973 wird verworfen. Jedoch wird ihr gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 300 DM abzutragen, beginnend mit dem 1. Dezember 1973.

Die Notarin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat gegen die Notarin wegen fahrlässigen Dienstvergehens durch das angefochtene Urteil einen Verweis und eine Geldbuße von 3.000 DM verhängt. Die Notarin hat dagegen frist- und formgerecht Berufung nur wegen der verhängten Geldbuße eingelegt, deren Aufhebung sie erstrebt.

2

I.

Dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch liegen folgende Feststellungen des Oberlandesgerichts zugrunde:

3

Die Beschwerdeführerin ist im Jahre 1908 geboren. Sie hat im Jahre 1939 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden und war anschließend bis 1945 in Hirschberg (Schlesien) als Vertreterin eines zum Wehrdienst einberufenen Rechtsanwalts und Notars tätig. Nach dem Kriege wurde sie im Juni 1946 als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Wetzlar und dem Landgericht Limburg zugelassen sowie am 25. November 1947 zur Notarin mit dem Amtssitz in Wetzlar bestellt.

4

Wegen Pflichtverletzungen als Notarin sind gegen sie dreimal eine Mißbilligung ausgesprochen, durch Disziplinarverfügung vom 26. Februar 1969 ein Verweis und eine Geldbuße von 750 DM sowie in den Jahren 1970 und 1971 durch die Notarkammer Ordnungsstrafen von 200 und 300 DM verhängt worden. In ihrer Eigenschaft als Rechtsanwältin sind gegen sie drei Mißbilligungen, eine Rüge und ein Verweis ausgesprochen sowie durch Urteile des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am 22. April 1972 und am 7. April 1973 jeweils ein Verweis sowie eine Geldbuße von 1.000 DM verhängt worden. Die diese Maßnahmen auslösenden Verfehlungen sind im angefochtenen Urteil dargelegt; überwiegend handelte es sich um Nachlässigkeiten und säumige Behandlung der ihr anvertrauten Angelegenheiten.

5

Die der jetzigen Verurteilung zugrunde liegenden Pflichtverletzungen betrafen als Hauptgeschäfte Grundschuldbestellungen aus den Jahren 1968/1969, und zwar in Höhe von 14.000 DM zugunsten der Allgemeinen Teilzahlungsbank in K. durch Frau Rosa H. aus E., in Höhe von 9.000 DM zugunsten derselben Bank durch Frau Elli W. aus E. sowie in Höhe von 10.000 DM zugunsten der Bank für Gemeinwirtschaft in G. durch Dieter N.. In allen Fällen waren Nebengeschäfte angefallen. Die Notarin hat es jeweils an einer zügigen Abwicklung der übernommenen Geschäfte fehlen lassen, die Urkunden überhaupt nicht oder nicht alsbald dem Grundbuchamt eingereicht, sogar in zwei Fällen wahrheitswidrig den Beteiligten mitgeteilt, die Anträge seien eingereicht, und Mahnungen der Beteiligten, auch in dringender Form, sowie Ersuchen der Aufsichtsbehörden zur Erledigung über Monate und Jahre hinaus unbeachtet gelassen. In einem Falle hat die Gläubigerin aufgrund der unrichtigen Nachricht der Notarin vorzeitig ein Darlehen ausbezahlt, doch sind insgesamt bleibende Schäden nicht entstanden. Zwei aus Anlaß dieser Vorgänge durchgeführte Sondergeschäftsprüfungen in den Jahren 1971 und 1973 ergaben keine erheblichen Mängel.

6

Das Oberlandesgericht hat alle Pflichtverletzungen als ein einheitliches grob fahrlässiges Dienstvergehen gewertet, weil die Notarin damit gegenüber ihren Auftraggebern ihre Amtspflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung, ordnungsmäßigen Amtsführung und Wahrheitspflicht verletzt sowie gegenüber den Aufsichtsbehörden ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft versäumt habe.

7

II.

Das Oberlandesgericht hat gegen die Notarin wegen dieses Dienstvergehens einen Verweis sowie eine Geldbuße von 3.000 DM verhängt. Es hat dabei zwar berücksichtigt, daß es sich um zahlreiche lang andauernde, ernste Verfehlungen handelte und die Notarin wegen ähnlicher Nachlässigkeiten mehrfach bestraft worden war, aber doch mancherlei Milderungsgründe festgestellt.

8

Die Berufung hat keinen Erfolg.

9

§ 97 BNotO sieht gegenüber Notaren folgende Disziplinarmaßnahmen vor: Verweis, Geldbuße bis zu 10.000 DM sowie vorübergehende oder dauernde Entfernung aus dem Amt.

10

Bei der Abwägung im einzelnen hat der Senat hier folgendes erwogen:

11

Schärfend wirkte die Häufung der Pflichtverletzungen, die mit Recht als grobe Fahrlässigkeit gewertet sind, größtenteils nicht entschuldigt werden konnten und sich trotz immer wiederkehrender Mahnungen auch seitens der Aufsichtsbehörde über Monate und sogar Jahre hingezogen hatten. Besonders ernst wirkte dabei die Verletzung der Wahrheitspflicht, die in einem Falle zu einer vorzeitigen Auszahlung eines Darlehens geführt hat. Gegen die Notarin waren wiederholt wegen ähnlicher Versäumnisse Ordnungsstrafen und Disziplinarmaßnahmen verhängt worden, insbesondere durch eine Disziplinarverfügung vom 26. Februar 1969 bereits eine Geldbuße von 750 DM, also zu einer Zeit, als die hier geahndeten Verfehlungen teilweise noch andauerten. Anscheinend hat die Notarin einen Hang zur Nachlässigkeit, den zu unterdrücken sie auf jeden Fall angehalten werden muß. Das Ansehen des ganzen Notariats ist durch diese nachhaltigen Versäumnisse in dem betroffenen Bereich nicht unerheblich beeinträchtigt worden.

12

Mildernd durfte aber folgendes berücksichtigt werden: Die Notarin hat ihre Verfehlungen zugestanden. Ein Teil der Versäumnisse war dadurch mitverursacht, daß die Notarin stark unter der im Jahre 1970 kurzfristig ausgesprochenen Auflösung einer jahrzehntelangen Sozietät litt. Diese Auflösung ihrer Sozietät brachte Schwierigkeiten mit dem Büropersonal sowie unerquickliche Auseinandersetzungen und erhebliche Veränderungen im Arbeitsbetrieb mit sich. Sie berührte die Notarin schwer, da sie mit ihrem früheren Sozius seit ihrer gemeinsamen Flucht aus Schlesien und der nachfolgenden Gefangenschaft verbunden und zeitweise verlobt gewesen war, auch jahrelang nahe Beziehungen unterhalten hatte. Hinzu traten ein zeitweiser Ausfall von Arbeitskräften und vorübergehende gesundheitliche Störungen. Die Notarin hat auch nicht aus Eigennutz gehandelt oder Straftatbestände verwirklicht. Endgültige und ernste Folgen sind in keinem Falle festgestellt. Die Vorkommnisse scheinen vorübergehenden Charakter zu behalten, da Sonderprüfungen in den Jahren 1971 und 1973 keine weiteren Verfehlungen ähnlicher Art ergeben haben. Die Notarin ist schon im vorgeschrittenen Alter, so daß jede härtere Disziplinnarmaßnahme sie schwer belastet. Die Aufbringung einer Geldbuße von mehreren tausend DM wird ihr bei ihren Einkommensverhältnissen nicht leicht fallen, zumal sie ohne Altersversorgung dasteht, weil sie ihre ausbezahlten Lebensversicherungsbeträge zur Tilgung von Schulden benutzt hat, die durch gemeinsame Grundstücksgeschäfte während ihrer Sozietät entstanden waren.

13

Bei Abwägung dieser und der sonst festgestellten Umstände hat das Oberlandesgericht mit Recht noch einmal von einer dauernden oder vorübergehenden Entfernung aus dem Amt abgesehen, weil deren Folgen doch zu hart gewesen wären. Die neben dem Verweis verhängte Geldbuße durfte aber nicht gering ausfallen. Sie mußte schon zur nachhaltigen Einwirkung auf die Notarin fühlbar sein, weil sie unabhängig von den vorübergehenden besonderen Belastungen einen gewissen Hang zur Nachlässigkeit gezeigt hat. Trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage der Notarin erscheint dem erkennenden Senat eine Geldbuße von 3.000 DM notwendig und schuldangemessen, da es sich um lang andauernde, häufige und ernste Pflichtverletzungen handelt. Der Senat gestattet jedoch der Notarin die Erbringung dieser Geldbuße in monatlichen Raten von 300 DM, um ihren wirtschaftlichen Schwierigkeiten voll gerecht zu werden.

Vogt
Dr. Arndt
Braxmaier
Becker
Groth