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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1973, Az.: KZR 3/73
„Rheinelektra“

Missbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs auf Grund von Preisabsprachen; Stromlieferungs- und Gebietsabgrenzung im Bereich der Stromlieferung; Belieferung für besonders günstige Bedingungen als diskriminierende Preisgestaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1973
Aktenzeichen
KZR 3/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12517
Entscheidungsname
Rheinelektra
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.01.1973

Fundstellen

  • DB 1974, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 901-902 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2235 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1556 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 1558

Prozessführer

Firma Gebr. R. KG, Drahtwerk, O.,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma R. Draht und Plastik GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich R., O.

Prozessgegner

1. Rh.-W. Elektrizitätswerk AG, E., K.straße ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Helmut H., Dr. Alfred E. und Prof. Dr. Heinrich M., alle daselbst

2. Rhe. AG, Ma. I, A.-Anlage ...,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Hermann Ro. und Hans F., ebenda

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1973
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und
die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Januar 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in O./Baden ein Drahtwerk. Die u.a. für die Kaltverformung des Drahtes erforderliche elektrische Energie bezieht sie vom Überlandwerk Achern der Beklagten zu 2, an deren Gesellschaftskapital die Beklagte zu 1 die Mehrheit besitzt. Das Überlandwerk Achern beliefert innerhalb eines räumlich abgeschlossenen und selbständigen Versorgungsgebietes die Stadt Achern, die umliegenden Gemeinden und die Industrie über ein 20 kV-Hochspannungs- und ein Niederspannungsnetz mit Energie; es erhält seinerseits den für dieses Gebiet benötigten Strom vom Badenwerk.

2

Nach einem Gebietsschutzvertrag zwischen der Beklagten zu 2 und dem Badenwerk, zuletzt vom Jahre 1963, ist die Stromversorgung des Überlandwerkes Achern durch das Badenwerk gesichert und ein Gebietsschutz zugunsten des Überlandwerkes Achern vereinbart. Nach einem weiteren Gebietsschutzvertrag zwischen der Beklagten zu 1 und dem B. vom Jahre 1949 hat sich die Beklagte zu 1 verpflichtet, sich der unmittelbaren und der mittelbaren Abgabe elektrischer Energie an Strombezieher auf badischem Gebiet zu enthalten.

3

Die Beklagte zu 1 beliefert eine große Zahl von Unternehmen, darunter auch Wettbewerber der Klägerin, nach einem im Jahre 1950 mit der inzwischen aufgelösten Firma Vereinigte S. AG geschlossenen Vertrag (im folgenden StV genannt), dem in der Zwischenzeit weitere Unternehmen beigetreten sind, zu erheblich günstigeren Bedingungen als die Beklagte zu 2 die Klägerin.

4

Die Klägerin hat sich in der Vergangenheit vergeblich bemüht, daß auch ihr der Strombezugspreis nach dem StV eingeräumt werde. Sie begehrt Schadensersatz für die - ihrer Meinung nach - in der Verweigerung dieses Bezugspreises liegende Diskriminierung.

5

Nach Auffassung der Klägerin sind die Beklagten als Teile eines Konzerns marktbeherrschend. Die Beklagte zu 2, so trägt die Klägerin weiter vor, habe - aufgrund der Gebietsschutzverträge - eine Monopolstellung, während die Beklagte zu 1 einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit der konzernzugehörigen Beklagten zu 2 ausübe. Durch ihre sachlich nicht gerechtfertigte Weigerung, die Klägerin ebenfalls zu den günstigen Bedingungen des StV zu beliefern, werde die Klägerin diskriminiert und im Wettbewerb erheblich benachteiligt. Beide Beklagten seien daher zur Leistung von Schadensersatz und, um eine genaue Schadensberechnung zu ermöglichen, zur Auskunfterteilung gemäß § 35 GWB in Verbindung mit §§ 22, 26 Abs. 2 GWB verpflichtet. Der Schaden liege im Unterschiedsbetrag der Lieferbedingungen für Strom, so für das Jahr 1965 in Höhe von 13.000,- DM.

6

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Preise zu verurteilen, die die Beklagte zu 1 und die unter ihrer einheitlichen Leitung stehenden Gesellschaften aufgrund des Stromlieferungsvertrages zwischen ihr und der Vereinigten S. AG vom 26.4./4.5.1950 (einschließlich Abänderungen und Ergänzungen) in der Zeit vom 1.1.1959 bis 31.12.1969 für Werkstrom berechnet hätten, einschließlich eventueller Beiträge für Leistungsbereitstellung und/oder Erhöhung derselben und für Anschlußkosten und einschließlich nach dem Vertrag gewährter Rabatte,

  2. 2.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Bezahlung von 13.000,- DM nebst 8 % Zinsen ab Zustellung der Klage zu verurteilen,

  3. 3.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des 13.000,- DM übersteigenden Betrages zu verurteilen, um den die in der Zeit vom 1.1.1959 bis 31.12.1969 von der Klägerin bezahlten Stromkosten bei Anwendung der im Klageantrag zu 1 gekennzeichneten Preise und Bedingungen niedriger gewesen wären, zuzüglich 8 % Zinsen ab Zustellung der Klage.

7

Nach Auffassung der Beklagten enthält die Bestimmung des § 22 GWB kein Schutzgesetz zu Gunsten der Klägerin. Die Beklagten stellen ferner eine Diskriminierung der Klägerin in Abrede. Die Beklagte zu 1, so tragen sie vor, stehe weder in Geschäftsverbindung mit der Klägerin, noch beeinflusse sie die Preispolitik der Beklagten zu 2 im Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern. Die Beklagte zu 2 beliefere aber die Klägerin zu den gleichen Bedingungen wie alle anderen Stromabnehmer. Beide Beklagten seien auf getrennten Märkten und unabhängig voneinander tätig. Sie übten keine gemeinsame Marktmacht gegenüber der Klägerin aus. Im übrigen sei die Nichteinbeziehung der Klägerin in die günstigeren, nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangenden StV-Tarife sachlich gerechtfertigt. Der StV sei nur abgeschlossen worden, weil die Gefahr bestanden habe, die größten Stromabnehmer (wegen eines damals entwickelten Planes zur Selbstversorgung mit elektrischer Energie) zu verlieren. Darüber hinaus bildeten auch andere wirtschaftliche Gesichtspunkte und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Energiewirtschaft zusätzlich einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Preisgestaltung. Die Beklagten stellen ferner die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 GWB in Abrede. Weiter berufen sie sich auf einen Verzicht der Klägerin auf eine Lieferung zu den StV-Bedingungen sowie auf die Verjährung etwaiger Ansprüche.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt sie weiterhin ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 35 GWB einen schuldhaften Verstoß gegen eine jedenfalls auch den Schutz des einzelnen bezweckende Vorschrift des GWB (bzw. eine entsprechende Verfügung der Kartellbehörde oder des Beschwerdegerichts) voraussetzt. Diesen Charakter als Schutzgesetz hat das Berufungsgericht für die Bestimmung des § 22 GWB verneint, da diese nur die Voraussetzungen für das Einschreiten der Kartellbehörde regele, jedoch kein bestimmtes Gebot oder Verbot zugunsten einzelner enthalte; soweit durch § 22 GWB Einzelinteressen begünstigt würden, handle es sich nur um einen Reflex der dem allgemeinen Interesse dienenden Norm.

10

Diese - von der Revision zur Überprüfung gestellte - Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

11

Wie bei § 823 Abs. 2 BGB genügt auch im Fall der insoweit parallelen Vorschrift des § 35 GWB (vgl. BGHZ 29, 344, 349 - Sanifa), daß die fragliche Norm - trotz der in erster Linie bezweckten Wahrung der Allgemeininteressen - auch bestimmte Individualinteressen schützen soll; wobei allerdings der zivilrechtliche Schutz auf das Rechtsgut beschränkt ist, dessen Sicherung die fragliche Vorschrift dienen soll (vgl. BGHZ 46, 17, 23). Der Umstand, daß das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen primär im Allgemeininteresse den Schutz der Wettbewerbsfreiheit als Institution bezweckt (vgl. BGHZ 38, 90, 102 - Grote-Revers), steht daher nicht entgegen, eine Vorschrift des GWB als Schutzgesetz im Sinn von dessen § 35 anzusehen, zumal letzterer andernfalls überflüssig wäre. Umgekehrt kann jedoch allein daraus, daß die im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften gegen eine mißbräuchliche Beschränkung des Wettbewerbs in der Regel auch dem privatrechtlichen Schutz des Verletzten dienen werden (BGHZ 29, 344, 349 - Sanifa), noch nicht ohne weiteres auf den Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften geschlossen werden. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall, ob die fragliche Norm neben ihrer Verfolgung der Allgemeininteressen nicht nur als deren bloßer Reflex oder mittelbar über eine zugunsten eines Betroffenen wirkende Mißbrauchsverfügung der Kartellbehörde (siehe § 35 Abs. 1 GWB), sondern unmittelbar auch den Schutz von Individualinteressen mit der Folge einer echten Anspruchsgewährung (nach § 35 GWB) bezweckt (etwas anderes besagt auch nicht die Sanifa-Entscheidung a.a.O.). Einen solchen unmittelbaren Schutz von Individualinteressen hat aber die Bestimmung des § 22 GWB nicht zum Ziel. Sie enthält kein Gebot oder Verbot, das unmittelbar zugunsten der von einem mißbräuchlichen Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens Betroffenen wirken könnte; sie gewährt keine unmittelbaren Ansprüche zugunsten der Betroffenen.

12

II.

Dagegen handelt es sich bei den Diskriminierungstatbeständen des § 26 Abs. 2 GWB um Schutzvorschriften im Sinn des § 35 GWB (BGHZ 36, 91, 100 - Gummistrümpfe), die - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - ebenfalls gegenüber Versorgungsunternehmen im Sinn des § 103 GWB Anwendung finden können.

13

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB hat das Berufungsgericht verneint. Den hiergegen gerichteten Revisionsrügen mußte im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

14

1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der für die Beurteilung der behaupteten Diskriminierung relevante Markt das Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern, da die Klägerin allein dort ihren Strombedarf befriedigen könne und dieses Versorgungsgebiet durch Demarkation geschützt sei, so daß es hinsichtlich der Stromversorgung einen abgeschlossenen Markt darstelle. In diesem Stromversorgungsgebiet sei aber lediglich die Beklagte zu 2 marktbeherrschend, dagegen nicht die dort überhaupt nicht tätige Beklagte zu 1. Der Umstand, daß die Beklagte zu 1 möglicherweise im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als leitendes Konzernunternehmen anzusprechen sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die Bestimmung des § 22 Abs. 5 GWB finde keine Anwendung. Die von § 26 Abs. 2 GWB ebenfalls erfaßte, nur mittelbare Diskriminierung erfordere eine - hier nicht gegebene - Tätigkeit beider Beklagten auf demselben relevanten Markt; im übrigen habe auch die Beklagte zu 1 keinen Einfluß auf die beanstandete Preisgestaltung der Beklagten zu 2 genommen.

15

2.

Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, bestimmt sich der für die Beurteilung nach § 26 Abs. 2 GWB relevante Markt nach der Art der in Frage stehenden Ware mit ihrer Eignung für die Bedarfsdeckung der Marktgegenseite. Da nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Strombedarf der Klägerin in ihrem im Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern gelegenen Werk auftritt und die Klägerin ihren (über ihre Eigenversorgung hinausgehenden) Strombedarf allein in dem durch Demarkation geschützten und dadurch in sich abgeschlossenen Versorgungsgebiet des Uberlandwerks Achern decken kann, ist auch allein dieses Gebiet der für die Beurteilung nach § 26 Abs. 2 GWB relevante Markt.

16

3.

Auf diesem relevanten Markt besitzt die Beklagte zu 2 nach der hierfür getroffenen Stromlieferungs- und Gebietsabgrenzung ein Monopol. Mit der Revision kann ferner unterstellt werden, daß die Beklagte zu 2 als konzernzugehöriges Unternehmen der einheitlichen Leitung der Beklagten zu 1 unterliegt. Das könnte allenfalls dazu führen, daß auch die Beklagte zu 1 auf dem allein maßgebenden Markt des Versorgungsgebiets des Uberlandwerks Achern als marktbeherrschend anzusehen wäre. Daraus kann jedoch nicht, wie die Revision befürwortet, gefolgert werden, daß nunmehr das Versorgungsgebiet des gesamten Konzerns als relevanter Markt anzusehen wäre. Allein der Umstand, daß das marktbeherrschende Unternehmen auch auf anderen örtlich begrenzten, jedoch für den Geschäftsverkehr des angeblich Diskriminierten mit den fraglichen Waren unerreichbaren Märkten ebenfalls tätig und dort gegebenenfalls auch marktbeherrschend ist, kann nicht zu einer Erweiterung des für die Diskriminierung räumlich allein maßgebenden Marktes führen. Eine Erweiterung des relevanten Marktes ergibt sich auch nicht dadurch, daß sich die behauptete diskriminierende Strompreisgestaltung auf die Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin für ihren Absatz im gesamten Bundesgebiet auswirken kann; das ist eine etwaige Schadensfolge, betrifft aber nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Diskriminierungstatbestände.

17

4.

Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg darauf, daß es sich bei dem vom Berufungsgericht als relevanten Markt festgestellten Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern um eine konzerninterne Marktaufteilung handle, die auf die Begrenzung des für die Diskriminierung relevanten Marktes ohne Einfluß bleiben müsse. Ob reine konzerninterne Marktaufteilungen insoweit gegebenenfalls außer Betracht zu bleiben haben, bedarf hier keiner Prüfung. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hier nicht um eine solche konzerninterne Marktaufteilung, sondern um eine im Bereich der Energieversorgung übliche und aus Gründen der im Allgemeininteresse liegenden, gesicherten Stromerzeugung notwendige Stromlieferungs- und Gebietsabgrenzung (vgl. BGHZ 59, 42, 45 - Stromtarif), die bereits aus der Zeit vor Erwerb der Kapitalbeteiligung der Beklagten zu 1 am Gesellschaftskapital der Beklagten zu 2 herrührt und überdies u.a. mit dem Badenwerk getroffen wurde, das nicht dem Konzern der Beklagten zu 1 angehört. Die Rechtswirksamkeit dieser Stromlieferungs- und Gebietsabgrenzung wird aber auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

18

III.

Danach ist zwar davon auszugehen, daß beide Beklagten in dem als relevanten Markt anzusehenden Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern marktbeherrschend sind. Gleichwohl kann die Klage nicht zum Erfolg führen, da die Klägerin nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegenüber anderen gleichartigen Abnehmern in diesem Versorgungsgebiet nicht unterschiedlich behandelt worden ist. Eine unterschiedliche, sie diskriminierende Preisgestaltung behauptet die Klägerin allein im Verhältnis zu solchen Strombeziehern, deren Strompreise aufgrund des StV berechnet werden. Solche Strombezieher befinden sich aber nach den - insoweit nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in dem hier allein maßgebenden Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern. Daß die Beklagte zu 1 in anderen Versorgungsgebieten Mitbewerber der Klägerin zu den besonders günstigen Bedingungen des StV beliefert, hat für die Beurteilung einer diskriminierenden Preisgestaltung im Versorgungsgebiet des Überlandwerks Achern außer Betracht zu bleiben.

19

IV.

Der Revision mußte daher der Erfolg versagt bleiben, ohne daß es noch auf ihre weiteren Rügen gegen die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts anzukommen hatte.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Fischer
Offterdinger
Ballhaus
v. Gamm
Salger