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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.10.1973, Az.: 1 StR 418/73

Beweiskraft der Sitzungsniederschrift bei der fehelnden Durchführung einer Zeugenernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.10.1973
Aktenzeichen
1 StR 418/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Konstanz - 12.10.1972

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Kraftfahrzeugmechaniker Philipp R. aus O., Kreis Ü., dort geboren am ... 1949

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 16. Oktober 1973
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Konstanz vom 12. Oktober 1972 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Behauptung der Revision, der Zeuge S. sei nicht vereidigt worden, ist durch das Protokoll erwiesen: darin ist beurkundet, daß der Vorsitzende die Vereidigung angeordnet hat, nicht aber, daß sie durchgeführt wurde. Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) bestände nur dann nicht, wenn sie augenscheinliche Mängel, insbesondere offensichtliche Lücken oder Widersprüche enthielte (BGHSt 17, 220, 222). Das ist hier nicht der Fall; deshalb ist der Hergang der Hauptverhandlung dem Freibeweis (aufgrund der dienstlichen Äußerungen der Beteiligten) nicht zugänglich.

2

Die Nichtvereidigung des Zeugen verstieß gegen das Gesetz. Hierauf kann das Urteil beruhen, weil das Schwurgericht die - den Tathergang betreffende - Aussage als eidlich gewertet hat (UA S. 7, 9).

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