Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1973, Az.: 1 StR 401/73
Erfordernis einer Entscheidung des Schwurgerichtsvorsitzenden hinsichtlich einer Entbindung eines Schöffen von der Teilnahme an einer Sitzung wegen Durchführung einer Kur
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 401/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 06.02.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Hausgehilfin Barbara Z., geborene S. aus E., geboren am ... 1943 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 6. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil eine Verfahrensrüge durchgreift.
An der Hauptverhandlung des Schwurgerichts nahm die Schöffin Elfriede Korn teil. Sie war anstelle des Schöffen Inderst getreten, der von der Teilnahme an der Sitzung wegen Durchführung einer Kur entbunden worden war. Die Revision hält die Dienstbefreiung für ungerechtfertigt. Sie beanstandet außerdem mit Recht, daß hierüber - wie die Akten ergeben - der Vorsitzende der 2. Strafkammer, nicht aber der Schwurgerichtsvorsitzende entschieden hat.
Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Da der Zusammentritt des Schwurgerichts bereits bestimmt war, entfiel die Zuständigkeit des Strafkammervorsitzenden; nach der Sondervorschrift des § 83 Abs. 4 GVG hatte der Vorsitzende des Schwurgerichts gemäß §§ 77 Abs. 3 Satz 3, 54 GVG die Entscheidung zu treffen, ob der Schöffe Inderst von der Teilnahme an der Sitzung zu entbinden war (BGH MDR 1959, 55 Nr. 86 = LM GVG § 77 Nr. 8). Allein er hätte nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber befinden müssen, ob sogleich nach Eingang des Befreiungsgesuchs oder aber - wie die Revision meint - erst später (nach Klärung des Zeitpunkts, an dem die Kur beginnen sollte) über die Entbindung vom Schöffendienst zu entscheiden war.
Die Besetzungsrüge führt deshalb schon aus dem angegebenen Grund zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Der Senat brauchte nicht darüber zu entscheiden, ob die Dienstbefreiung des Schöffen gerechtfertigt gewesen wäre.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel