Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1973, Az.: X ZB 16/72
„Stromversorgungseinrichtung“
Neuheit des Gegenstandes einer Patentanmeldung; Offenbarungsgehalt einer Druckschrift; Erfindungshöhe eines Anmeldungsgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1973
- Aktenzeichen
- X ZB 16/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 12495
- Entscheidungsname
- Stromversorgungseinrichtung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundespatentgericht - 21.08.1972
Rechtsgrundlagen
- § 1 PatG
- § 2 PatG
Fundstellen
- DB 1973, 2341-2342 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1974, 148 "Stromversorgungseinrichtung"
- MDR 1974, 39 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Stromversorgungseinrichtung
Sonstige Beteiligte
Firma Robert B. GmbH, St.
Firma Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft A. T., B. und F./M.
Ko. V. Fahrzeugelektrik R., R., Kä.-K.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Bedeutung eines erkennbaren Fehlers in der Zeichnung einer druckschriftlichen Veröffentlichung.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs
hat am 2. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Dr. Bruchhausen, Oehmann, Bendler und Häußer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 19. Senats (technischen Beschwerdesenats XIV) des Bundespatentgerichts vom 21. August 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat am 22. Dezember 1960 eine Stromversorgungseinrichtung, insbesondere für Kraftfahrzeuge zum Patent angemeldet. Die Anmeldung wurde am 24. Oktober 1968 offengelegt und am 10. September 1970 bekanntgemacht. Im Laufe des Prüfungsverfahrens hat die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 8. Mai 1969 zum Nachweis einer jahrelangen intensiven Beschäftigung mit dem Problem einer zweckmäßigen Gleichrichterschaltung, bei der man nicht auf die erfindungsgemäße Schaltung gekommen sei, auf zwölf Patentschriften amerikanischer Firmen, unter anderem auch auf die US-Patentschrift ..., hingewiesen.
Die Einsprechenden haben geltend gemacht, dem Gegenstand der Anmeldung fehle die Neuheit und die Erfindungshöhe; sie haben sich auf die französische Patentschrift ..., die britische Patentschrift ..., die US-Patentschrift ... und die deutsche Auslegeschrift ... berufen.
Die Patentabteilung hat die Erteilung des Patents beschlossen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin hat Beschwerde eingelegt. Sie hat ihre Beschwerde darauf gestützt, daß der Anmeldungsgegenstand durch die Zeichnung der US-Patentschrift ... neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Die Anmelderin hat entgegnet, die US-Patentschrift ... enthalte einen dem Fachmann erkennbaren Fehler in der Zeichnung, der im Widerspruch zu der Beschreibung stehe.
Das Bundespatentgericht hat den Erteilungsbeschluß aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1.
a)
Der Beschwerdesenat hat die dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe darin erblickt, eine Stromversorgungseinrichtung zu schaffen, die mit möglichst wenig Dioden, insbesondere mit wenig hochbelastbaren Laststromgleichrichtern, auskommt. Wegen der Lösung hat er auf die Merkmale des Patentanspruchs verwiesen. Danach ist
bei einer Stromversorgungseinrichtung
- (1)
mit einem mit variabler Drehzahl antreibbaren, nebenschlußerregten Dreiphasendrehstromgenerator,
- (2)
dessen Drehstromanschlüsse
- (a)
über einen ersten Satz Dioden mit einem positiven Gleichstromausgang
- (b)
und über einen zweiten Satz Dioden mit einem negativen Gleichstromausgang verbunden sind,
- (c)
die beide zusammen einen ersten Dreiphasenbrückengleichrichter bilden, an den eine Batterie (und ggf. weitere Verbraucher) anschließbar sind,
- (3)
die Feldwicklung
- (a)
über eine Regeleinrichtung
- (b)
und einen dritten Satz Dioden
an den Generatorausgang angeschlossen,
- (c)
wobei der mit dem positiven Gleichrichterausgang verbundene Diodensatz des ersten Dreiphasenbrückengleichrichters einen Rückstrom von der Batterie über die Regeleinrichtung zur Feldwicklung blockiert;
- (4)
der dritte Satz Dioden weist drei für den Erregerstrom ausgelegte Dioden auf,
- (a)
die an je einer gleichnamigen Elektrode miteinander verbunden sind
- (b)
und mit ihrer anderen Elektrode jeweils an einen der Drehstromanschlüsse des Generators angeschlossen sind
- (c)
und zusammen mit einem der ersten beiden Sätze einen vollständigen zweiten Dreiphasenbrückengleichrichter bilden.
b)
Von dem so umschriebenen Gegenstand der Anmeldung geht sowohl die Anmelderin als auch die Rechtsbeschwerdegegnerin aus. Die Standpunkte der Verfahrensbeteiligen weichen nur insoweit voneinander ab, als die Anmelderin die Erfindung in der Lehre sieht, allein mit drei Diodensätzen auszukommen, während die Rechtsbeschwerdegegnerin sie in der Schaltung des dritten Diodensatzes erblickt. Auf diese unterschiedliche Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an.
2.
a)
Der Beschwerdesenat bejaht die Neuheit des Gegenstandes der Anmeldung. Die US-Patentschrift ... beschreibe eine Stromversorgungseinrichtung für Fahrzeuge, bei der eine Batterie (21) und andere Verbraucher von einem Drehstromgenerator (1) über die beiden Diodensätze (13, 14, 15) und (16, 17, 18) eines Laststromgleichrichters, die einen ersten Dreiphasenbrückengleichrichter bildeten, gespeist werde. Die Feldwicklung (3) des Generators sei über die einen zweiten Dreiphasenbrückengleichrichter bildenden beiden Diodensätze (28, 29,30) und (31, 32, 33) - getrennt vom Lastkreis - am Generatorausgang angeschlossen. Der Rückstrom von der Batterie werde vom Laststromgleichrichter gesperrt, wenn bei abnehmender Geschwindigkeit des Fahrzeugs die vom Generator erzeugte Gleichspannung unter die Batteriespannung abgesunken sei (Sp. 2, Z. 37-40 und Sp. 4, Z. 14-19 der US-Patentschrift ...). Der Anmeldungsgegenstand unterscheide sich hiervon dadurch, daß das eine Ende der Feldwicklung nicht über einen Diodensatz des Erregerstromgleichrichters, sondern über einen Diodensatz des Laststromgleichrichters entsprechender Durchlaßrichtung an den Generator angeschlossen sei. Dieser Unterschied sei allerdings nicht vorhanden, wenn man die Zeichnung der US-Patentschrift ... für sich allein betrachte. Dort sei nämlich ein Verbindungspunkt zwischen der Leitung der Feldwicklung (38) und der vom Diodensatz 16, 17, 18 des Laststromgleichrichters zur Batterie führenden Leitung 12 eingetragen, während ein Verbindungspunkt zwischen der Leitung (38) und der Leitung, die den Festkontakt (52) des Stromreglers mit dem Diodensatz (31, 32, 33) verbindet, fehle. Dieser Fehler werde jedoch beim Lesen der Beschreibung offenbar, wo aus Spalte 3, Zeilen 42 bis 44 unmißverständlich hervorgehe, daß das andere Ende der Feldwicklung über die Leitung 38 mit den Gleichrichtern 31, 32, 33 verbunden sei. Da die von der Beschreibung abweichende Darstellung in der Zeichnung auf einen erkennbaren Zeichenfehler zurückzuführen sei, könne die Abweichung in der Zeichnung nicht als offenbarte gleichwertige Schaltungsvariante aufgefaßt und daher nicht als neuheitsschädlich angesehen werden.
b)
Gegen diese ihr günstige Beurteilung der Anmeldung wendet sich die Anmelderin nicht. Sie ist vielmehr der Meinung, die Neuheit der Erfindung könne nicht allein gegenüber der von der Beschreibung isoliert betrachteten Zeichnung der US-Patentschrift ... beurteilt werden, denn die Beschreibung und die Zeichnung einer Patentschrift bildeten eine Einheit, weil sie der Darstellung derselben Erfindung dienten. Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerdegegnerin den Standpunkt, die streitige Zeichnung, die genau den gleichen Schaltungsaufbau zeige wie der Anmeldungsgegenstand, müsse als neuheitsschädlich gewertet werden. Der Umstand, daß die Zeichnung eine für sich allein genommen funktionsfähige Schaltung darstelle, wie der Beschwerdesenat festgestellt habe, die von der beschriebenen Schaltung abweiche, ändere nichts daran, daß die gezeichnete Schaltung in der Welt sei. Für den Techniker sei die technische Zeichnung die vorrangige Informationsquelle.
c)
Der Beschwerdesenat hat die Zeichnung der US-Patentschrift ... zu Recht nicht als neuheitsschädlich gewertet. Eine Druckschrift ist nur mit ihrem tatsächlichen Offenbarungsgehalt, den sie einem Durchschnittsfachmann ohne weiteres vermittelt, der Neuheitsprüfung zugrunde zu legen. Maßgebend für den Offenbarungsgehalt ist, was der Durchschnittsfachmann dem Inhalt der Druckschrift unmittelbar entnehmen kann. In einer Druckschrift ist alles das unmittelbar offenbart, was sie dem Durchschnittsfachmann an Kenntnissen vermittelt, ohne daß er sich nähere Gedanken machen muß. Der unmittelbare Offenbarungsgehalt einer Druckschrift ist somit aber auch auf das beschränkt, was ihr der Durchschnittsfachmann ohne weiteres, d.h. ohne besonderes Nachdenken zu entnehmen vermag. Bei der Ermittlung des Offenbarungsgehalts einer Druckschrift dürfen einzelne Aussagen einer Druckschrift nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, in dem sie nach dem Gesamtinhalt einer Druckschrift stehen; einzelne Begriffe, die in der Druckschrift verwendet werden, müssen im Lichte des Gesamtinhalts der Druckschrift betrachtet werden; lückenhafte Angaben können aus dem sonstigen Inhalt der Druckschrift ergänzt werden, soweit das ohne weiteres, d.h. ohne besondere Überlegungen möglich ist; erkennbare Ungereimtheiten, Irrtümer, Druckfehler, Zeichenfehler und dergleichen sind vom Gesamtinhalt der Druckschrift her richtigzustellen (RPA Mitt. 1937, 382). Der berichtigte Inhalt der Druckschrift ist maßgebend. Es würde auf eine unnatürliche Betrachtungsweise hinauslaufen, einer fehlerhaften Darstellung in einer Druckschrift, die ein Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennt und richtigstellt, einen eigenen Offenbarungsgehalt beizumessen.
Diese Regeln sind vom Beschwerdesenat beachtet worden. Er hat auf die Beschreibungsstelle (Sp. 3, Z. 42 - 44) verwiesen, aus der sich ohne weiteres die irrtümlich an dem Kreuzungspunkt der Feldwicklungsleistung (30) und der Ladeleitung (12) zur Batterie eingezeichnete Leitungsverbindung ergibt. Er hätte dazu auch auf die allgemeine Definition der Erfindung in Spalte 2, Zeilen 4 bis 14 (= S. 3 letzter Absatz der Übers.) in Verbindung mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels Spalte 3, Zeilen 31 bis 38 (= S. 6 zweiter Absatz der Übers.) verweisen können, aus der zu entnehmen ist, daß das Stromversorgungssystem nach der US-Patentschrift 2.651.749 mit vier Diodensätzen, nämlich Bezugszeichen 13, 14, 15 und 16, 17, 18 sowie 28, 29, 30 und 31, 32, 33 arbeitet, was bei dem fehlerhaft gezeichneten Verbindungspunkt nicht der Fall ist. Der Beschwerdesenat hat nur den richtiggestellten Inhalt der streitigen Zeichnung bei der Neuheitsprüfung herangezogen, die fehlerhafte Darstellung der Zeichnung dagegen ausgeschieden. Das entspricht der Betrachtungsweise, wie sie bei der Neuheitsprüfung anzuwenden ist, wenn es gilt, den Offenbarungsinhalt einer Druckschrift zu ermitteln.
d)
Gegen die Beurteilung der Neuheit des Anmeldungsgegenstandes ausgehend vom berichtigten Gesamtinhalt der US-Patentschrift ... und vom Inhalt der französischen Patentschrift ... und der britischen Patentschrift ... sowie vom Inhalt der ausgelegten Unterlagen der Anmeldung ... sind keine Angriffe erhoben worden. Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht erkennbar.
3.
Der Beschwerdesenat hat den Fortschritt des Anmeldungsgegenstandes gegenüber den einzelnen Entgegenhaltungen bejaht. Hiergegen sind Rügen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zu Tage.
4.
a)
Der Beschwerdesenat verneint die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes mit folgender Begründung:
Es sei bei gleichartigen Stromversorgungseinrichtungen bereits üblich gewesen, Dioden dadurch einzusparen, daß zur Gleichrichtung des für einen weiteren Gleichstromverbraucher bestimmten Stromes ein dritter Diodensatz vorgesehen sei und dieser derart angeordnet werde, daß er mit einem Diodensatz des Laststromgleichrichters einen vollständigen Dreiphasenbrückengleichrichter bilde. Daß diese bekannte Maßnahme auch bei der Gleichrichtung des Erregerstromes anwendbar sei, erkenne der Fachmann, wenn er nacheinander die Zeichnung und dann die Beschreibung der US-Patentschrift ... jeweils für sich in Betracht ziehe. Zunächst entnehme er der Zeichnung, ohne den Zeichenfehler als solchen zu erkennen, eine funktionsfähige Ausführung, bei der die Anschlußleitung (38) der Feldwicklung (3) über den Diodensatz 16, 17, 18 des Laststromgleichrichters mit dem Generator verbunden sei und der Rückstrom der Batterie über die Feldwicklung (3) durch den anderen Diodensatz 13, 14, 15 des Laststromgleichrichters gesperrt werde. Lese der Fachmann daraufhin die Beschreibung, so finde er dort eine Ausführung, bei der der Erregerstrom über einen besonderen, den zweiten Satz des Erregerstromgleichrichters bildenden Diodensatz 31, 32, 33 geführt werde. Bei einem Vergleich beider Ausführungen erkenne er zwar den Zeichenfehler; er erkenne aber zugleich auch, daß bei gleicher Wirkung der Diodensatz 31, 32, 33 eingespart werden könne, wenn man eine der fehlerhaften Zeichnung entsprechende Schaltungsweise vorsehe. Es bedürfe deshalb keiner erfinderischen Tätigkeit, um zu der Lösung nach dem Anmeldungsgegenstand zu gelangen.
b)
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anmelderin mit Sach- und Verfahrensrügen, während die Rechtsbeschwerdegegnerin sie als zutreffend verteidigt.
c)
Anders als bei der Prüfung der Neuheitsfrage ist bei der Prüfung der Erfindungshöhe einer Erfindung nicht zu fragen, ob sich die Erfindung mit dem unmittelbaren Offenbarungsgehalt einer vorveröffentlichten Druckschrift deckt oder ob sie darüber hinausgeht, sondern es ist zu fragen, ob die Erfindung dem Durchschnittsfachmann durch den Inhalt einer oder mehrerer Druckschriften aus dem Stande der Technik nahegelegt ist oder nicht. Wenn vom Inhalt einer oder mehrerer Druckschriften her gesehen, nähere (besondere) Überlegungen notwendig sind, um zu dem Gegenstand der Erfindung zu gelangen, zum Beispiel, wenn der Inhalt verschiedener Druckschriften auf Grund besonderer Überlegungen miteinander kombiniert werden muß, um den Erfindungsgegenstand zu erhalten, so steht das der Erfindungshöhe dann entgegen, wenn sich die dazu erforderlichen Überlegungen im Rahmen des von einem Durchschnittsfachmann zu erwartenden Fachkönnens halten. Erst wenn die erforderlichen Überlegungen den Rahmen des Fachkönnens überschreiten, ist Erfindungshöhe gegeben. Der Inhalt einer Druckschrift muß auch hierbei im Zusammenhang betrachtet werden (siehe oben 2 c). Handelt es sich um eine Druckschrift, beispielsweise um eine Patentschrift, in der durch Beschreibung und Zeichnung eine bestimmte Erfindung dargestellt wird, so ist es in aller Regel nicht angängig, die Beschreibung und die Zeichnung einzeln zu betrachten und jeder von ihnen einen sich widersprechenden Inhalt beizumessen, wenn sich aus deren Zusammenhang ergibt, daß in der Zeichnung ein Fehler enthalten ist. Der Durchschnittsfachmann reagiert erfahrungsgemäß auf eine solche fehlerhafte Darstellung in aller Regel damit, daß er den erkennbaren Fehler richtigstellt, nicht aber daß er die Frage untersucht, ob auch die von der Beschreibung abweichende Zeichnung für sich allein einen Sinn ergibt. Dies wird im vorliegenden Falle eindeutig vom Gang der Entwicklung belegt. Die US-Patentschrift ... ist im Jahre 1953 mit der von der Beschreibung abweichenden Zeichnung veröffentlicht worden. Bis zur Einreichung der vorliegenden Anmeldung am 22. Dezember 1960 hat kein Fachmann eine Anregung aus der von der Beschreibung abweichenden Zeichnung entnommen, obwohl das betreffende Gebiet viel bearbeitet worden ist. Die Anmelderin hat sich selbst im Erteilungsverfahren auf die US-Patentschrift ... berufen, ohne zu erkennen, daß die darin von der Beschreibung abweichend gezeichnete Schaltung ihrer Anmeldung sehr nahekommt. Offensichtlich haben weder die Prüfungsstelle noch die Patentabteilung dies erkannt. Auch die Rechtsbeschwerdegegnerin hat dies im Einspruchsverfahren, währenddessen sie Einsicht in die Erteilungsakten genommen hat, zunächst noch nicht erkannt; sie hat erst ihre Beschwerde auf diesen Umstand gestützt.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin glaubt die Begründung des Beschwerdesenats damit verteidigen zu können, daß sie der tatsächlichen Arbeitsweise des Elektroingenieurs entspreche, der sich bei einschlägigen Vorveröffentlichungen zuerst anhand der leichter, schneller und eindeutiger zu verstehenden Zeichnung orientiere und sich dann erst der Beschreibung zuwende. Für den Fachmann sei die Zeichnung die Sprache des Ingenieurs; die Zeichnung sei die vorrangige Informationsquelle. Die von der Rechtsbeschwerdegegnerin angezogene Regel kann jedenfalls bei einer Patentschrift mit einem verhältnismäßig komplizierten elektrischen Schaltbild keine allgemeine Geltung beanspruchen. Wenn sich der Durchschnittsfachmann mit einer solchen Druckschrift befaßt, liest er die Zeichnung zugleich mit der Beschreibung des Ausführungsbeispiels, um sich über die Funktion der Einzelelemente der Schaltung ein genaues Bild zu machen. Erfahrungsgemäß orientiert er sich normalerweise am Gesamtinhalt der Druckschrift und nicht unabhängig vom übrigen Inhalt an ihren einzelnen Teilen. Dafür, daß hier eine vom Regelfall abweichende Ausnahme vorliegt, weil die Zeichnung der US-Patentschrift ... eine Schaltung darstellt, die für sich allein genommen funktionsfähig ist, besteht kein Anhalt.
Nach alledem hat der Beschwerdesenat den der Beschreibung widersprechenden Inhalt der Zeichnung der US-Patentschrift ... für sich allein zu Unrecht bei der Beurteilung der Erfindungshöhe der vorliegenden Anmeldung herangezogen. Das nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Bruchhausen
Ochmann
Bendler
Häußer