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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1973, Az.: I ZB 10/72
„Räuber“

Betrachtung der Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bei mehreren Worten mit demselben Wortstamm an das sich der Verkehr noch nicht gewöhnt hat; Verwechslungsgefahr der Namen "SPESSARTRÄUBER" und "Seeräuber"; Erzeugen einer irrigen Betriebszurechnung der Warenherkunft beim Verkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.09.1973
Aktenzeichen
I ZB 10/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 11496
Entscheidungsname
Räuber
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 19.05.1972

Fundstellen

  • MDR 1974, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2201-2202 (Volltext mit amtl. LS) "Räuber"

Verfahrensgegenstand

Räuber

Prozessführer

Firma Marianne N., ... A., S.gasse ...

Prozessgegner

Firma Eggers & F., ... B., G.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat sich der Verkehr noch nicht an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm als Stammzeichen eines Unternehmens gewöhnt, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, um - trotz des abweichenden Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Zeichen - eine Verwechslungsgefahr aus dem Gesichtspunkt des Serienzeichens herleiten zu können.

  2. b)

    Bei übereinstimmendem Wortstamm der einander gegenüberstehenden Zeichen kann auch die Art der voneinander abweichenden Zeichenbestandteile dazu führen, daß der Wortstamm vom Verkehr als Stammzeichen eines Unternehmens und damit als Grundlage für Serienzeichen gewertet wird. Das erfordert aber, wenn der Verkehr allein hieraus auf den Seriencharakter schließen soll, eine diese Bedeutung und Wertung nahelegende Wortbildung.

In der Rechtsbeschwerdesache
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1973
am 28. September 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Zeichenanmelderin wird der Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat I) des Bundespatentgerichts vom 19. Mai 1972, zugestellt am 6./8. Juli 1972, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird, zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat für die Waren Spirituosen und Weine - im Beschwerdeverfahren beschränkt auf die Ware halbbitterer Kräuterlikör - das Wortzeichen "SPESSARTRÄUBER" zur Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet. Auf den Widerspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin hat die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts die Übereinstimmung des angemeldeten Zeichens mit deren prioritätsälteren, für Weine und Spirituosen eingetragenen Wortzeichen Nr. 497 350 "Seeräuber" festgestellt und die Eintragung versagt.

2

Die Beschwerde der Anmelderin zum Bundespatentgericht blieb ohne Erfolg. Mit Rücksicht auf die in einem Verletzungsprozeß der Parteien ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 1966 - Ar. 1 U 74/66, die das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint hat, hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Anmelderin verfolgt mit ihrer Rechtsbeschwerde ihre Zeichenanmeldung weiter;

3

die Widersprechende beantragt

die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

4

II.

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts sind die Worte "SPESSARTRÄUBER" und "Seeräuber" nach ihrem Gesamteindruck klanglich, schriftbildlich und begrifflich deutlich verschieden; eine Kurzbenennung der beiderseitigen Kennzeichen nach dem übereinstimmenden Bestandteil "Räuber" scheide im Hinblick auf die geschlossene Schreibweise ebenfalls aus; eine Verwechslungsgefahr bestehe daher insoweit nicht. Diese Beurteilung wird von der Rechtsbeschwerde als ihr günstig nicht angegriffen; ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht erkennbar.

5

III.

1.

Gleichwohl hat das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichen bejaht; die hierfür notwendigen Voraussetzungen, nämlich ein gleicher Wortstamm der einander gegenüberstehenden Zeichen sowie Hinweischarakter dieses Wortstamms auf den Betrieb, zu dem das rangältere Zeichen gehöre, seien gegeben. Das Erfordernis des gleichen Wortstamms bedeute nichts anderes, als daß der gemeinsame Zeichenbestandteil seiner Art nach und zwar regelmäßig aufgrund einer gewissen Eigenständigkeit geeignet sein müsse, Hinweischarakter zu haben oder zu erwerben. Das sei aber bei dem Wort "Räuber" der Fall, das für Spirituosen eine über das normale Maß hinausgehende charakteristische Eigenart besitze. Verstärkt werde hier seine Eigenart durch seine Stellung in beiden Zeichen als Grundwort im Verhältnis zu den vorangestellten Bestimmungsworten. Das Bundespatentgericht hat es offengelassen, ob bereits aufgrund dieser Originälitätsstärke des gemeinsamen Wortstamms auch dessen Hinweischarakter zu bejahen sei. Jedenfalls seien weitere Umstände gegeben, die den Verkehr zu der irrigen Annahme von Serienzeichen verleiten könnten: Die Bestimmungsworte seien geographische Bezeichnungen, die den Ort des Raubes bezeichneten; es würden dadurch historisch-legendäre Gestalten bezeichnet; schließlich hätten beide Worte eine für Serienzeichen typische symbolhafte Doppelwirkung mit der Gedankenverbindung zu einer aus Kräutern hergestellten Spirituose ("Spessarträuber") bezw. zu einer härteren Spirituose ("Seeräuber").

6

Der gegen diese Beurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde war der Erfolg nicht zu versagen.

7

2.

Das Bundespatentgericht ist zwar ohne Rechtsfehler von der gefestigten Rechtsprechung ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr (im engeren Sinne, also über die Untiernehmensidentität; BGH GRUR 1962, 241, 242 - Lutin) unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens in Betracht kommt, wenn die Vergleichszeichen denselben Wortstamm aufweisen und dieser Stammbestandteil für den prioritätsälteren Zeicheninhaber eine Hinweisfunktion besitzt (BGH aaO; ferner BGHZ 34, 299, 301 - Almglocke; BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon; 1970, 85, 86 - Herba).

8

Es hat ferner ohne Rechtsverstoß den in den Zeichen der Parteien übereinstimmenden Bestandteil "Räuber" als charakteristischen Wortstamm der Zeichen angesehen, da diesem Zeichenbestandteil als Grundwort gegenüber den vorangesetzten Bestimmungsworten ("See-" bzw. "Spessart-") das Hauptgewicht und eine gewisse Eigenständigkeit zukomme und es seiner Art nach geeignet sei, Hinweischarakter zu haben oder zu erwerben. Ob ein Zeichenbestandteil als Wortstamm anzusehen ist, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung; diese wird - wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat - durch die Eigenart dieses Zeichenbestandteils selbst und durch seine Eigenständigkeit gegenüber dem übrigen Zeicheninhalt beeinflußt (BGH GRUR 1966, 35, 37 - multikord; 1969, 538, 540 - Rheumalind); dabei ist es jedoch nicht erforderlich, daß dieser Zeichenstamm für den Gesamteindruck des Zeichens allein bestimmend wird (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

9

3.

Das Bundespatentgericht ist jedoch der Bedeutung, die dem zusätzlichen Erfordernis einer Hinweisfunktion des Stammbestandteils in diesem Zusammenhang zukommt, nicht hinreichend gerecht geworden. Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht - worauf bereits in der Pentavenon-Entscheidung (aaO) hingewiesen worden ist - auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Warenarten oder -sorten zu deren besonderer Kenntlichmachung abzuwandeln. Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens hat es die (angeführte) Rechtsprechung dementsprechend darauf abgestellt, ob im Verkehr ein solcher Eindruck mit einer sich daraus ergebenden irrigen Betriebszurechnung der Warenherkunft entstehen kann. Das ist aber im allgemeinen nur der Fall, wenn die mit den Zeichen angesprochenen Verkehrskreise den allein übereinstimmenden Bestandteil (nämlich den Wortstamm der Zeichen) als Stammzeichen eines Unternehmens im obigen Sinne werten, ferner diesem Bestandteil für sich schon die maßgebende Herkunftsfunktion beilegen und (aufgrund dessen) die übrigen Zeichenbestandteile nur noch als Kennzeichen für eine bestimmte Warenart oder -sorte desselben Geschäftsbetriebs ansehen, der das Stammzeichen führt.

10

Bei einem abweichenden Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen kann daher die bloße Übereinstimmung im Zeichenstamm für sich allein noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens führen. Vielmehr muß dieser Zeichenstamm vom Verkehr auch als Stammzeichen eines Unternehmens im obigen Sinne (also als Grundlage einer Reihe von Warenzeichen) gewertet und ihm insoweit ein selbständiger Hinweischarakter beigelegt werden; der Verkehr muß also wirklich Veranlassung sehen, trotz des unterschiedlichen Gesamteindrucks aus der bloßen Übereinstimmung im Zeichenstamm (mit dem Charakter eines Stammzeichens im obigen Sinne) jene irrigen Schlüsse über die Unternehmensidentität herzuleiten. Das kann - wie in der Pentavenon-Entscheidung (aaO) weiter ausgeführt worden ist - u.a. der Fall sein, wenn ein Unternehmen - und das war der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung - den Verkehr bereits an mehrere Zeichen mit demselben Wortstamm gewöhnt hat oder - und insoweit ist die Rechtsprechung in der Folgezeit weitergegangen - wenn es sich bei dem Zeichenstamm um einen besonders charakteristisch hervorstechenden oder im Verkehr bereits als Herkunftshinweis durchgesetzten oder als Firmenabkürzung verwendeten Bestandteil eines Einzelzeichens handelt, oder auch dann, wenn sonstige Umstände, etwa die Art der abweichenden Bestandteile, jenen Schluß aufdrängen. Letztere Erweiterung der Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich nur vertretbar, wenn insoweit strenge Anforderungen gestellt werden (BGH aaO, sowie BGH GRUR 72, 549, 550 - Messinetta); andernfalls würde auf diesem Wege letztlich ein erweiterter Elementenschutz - ohne Erfordernis einer Verwechslungsgefahr im Gesamteindruck - begründet werden.

11

Dem ist das Bundespatentgericht in seiner Beurteilung nicht voll gerecht geworden. Es hat zwar selbst Bedenken getragen, bereits aus der bloßen Originalität des Stammbestandteils "Räuber" für Spirituosen auf eine so hervorstechende Eigenart dieses Bestandteils zu schließen, daß aufgrund dessen der Verkehr diesen Bestandteil als Stammzeichen eines Unternehmens und damit als Grundlage für eine Serienzeichenentwicklung wertet. Es hat sich daher insoweit weiter auf die Art der Zeichenbildung (durch die in beiden Zeichen voneinander abweichenden Bestandteile) gestützt. Nun kann zwar die Art der abweichenden Bestandteile beim Verkehr den Eindruck von Serienzeichen hervorrufen. Das erfordert aber, wenn der Verkehr allein hieraus auf den Seriencharakter schließen soll, eine diese Bedeutung und Wertung auch nahelegende Wortbildung. Das ist aber hier nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht der Fall. Die gemeinsamen Anklänge an - im übrigen völlig verschiedene - legendäre Gestalten und Örtlichkeiten genügen hierfür keinesfalls. Auch die nur durch weitere Gedankenoperationen herstellbare Verbindung zu den so bezeichneten Getränken ist - angesichts der notwendig strengen Anforderungen - zu gering, um dem Verkehr die Vorstellung von Serienzeichen und einen sich daraus ergebenden irrigen Rindruck über die betriebliche Zurechnung der Waren aufzudrängen.

12

IV.

Auf die Rechtsbeschwerde war daher der Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache gemäß §§ 41 × Abs. 1 PatG, 13 Abs. 5 WZG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Krüger-Nieland
Alff
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger