Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1973, Az.: VIII ZR 175/72
Schaden an der Mietsache; Beschädigung der Mietsache; Hausgrundstück; Obhutspflicht; Verletzung der Obhutspflicht; Ersatzanspruch des Vermieters; Verjährung; Mietgebrauch; Kraftfahrzeugstellplatz; Sechs-Monats-Frist; Hilfsperson; Freistellung; Einrede; Verjährungseinrede; Prozeßkosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1973
- Aktenzeichen
- VIII ZR 175/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 11208
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 227 - 235
- DB 1973, 2084-2086 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 36-37 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2059-2061 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Beschädigt der Mieter eines Hausgrundstücks unter Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflicht sowohl die von ihm gemieteten Grundstücks- und Gebäudeteile als auch solche, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind, so verjähren sämtliche hieraus entstehenden Ersatzansprüche des Vermieters einheitlich Innerhalb sechs Monaten, und zwar auch dann, wenn die Schäden an den nicht vermieteten Gegenständen überwiegen (Ergänzung zu RGZ 75, 116).
2. Gehört zum vertragsmäßigen Mietgebrauch das Unterstellen, Aufstellen oder Abstellen eines KFZ und entsteht bei diesem Mietgebrauch ein Schaden an der gemieteten Sache, so verjähren Schadenersatzansprüche des Vermieters nicht innerhalb zwei Jahren (§ 14 StVG), sondern innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 558 BGB.
3. Läßt der Mieter den Mietgebrauch im Einklang mit dem Inhalt des Mietvertrages durch eine Hilfsperson ausüben, so kann diese, wenn sie hierbei die Mietsache schuldhaft beschädigt, sich auf die kurze Verjährung des § 558 BGB auch dann berufen, wenn sie von dem Mieter keine Freistellung von den Ansprüchen des Vermieters verlangen könnte (Ergänzung zu BGHZ 49, 278 = VersR 68, 476).
4. Obsiegt der in erster Instanz unterlegene Beklagte im zweiten Rechtszug durch die erst dort erhobene Einrede der Verjährung, so sind ihm die Kosten der zweiten Instanz nicht aufzuerlegen, wenn die Frage der Verjährung rechtlich zweifelhaft war.