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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1973, Az.: VI ZR 91/71

Gesamtschau; Ausgleichungspflicht der Gesamtschuldner; Ausgleich nach Anteilen; Ursächlichkeit; Kausalität; Kausalverlauf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1973
Aktenzeichen
VI ZR 91/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11194
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 61, 213 - 220
  • DB 1973, 2082-2084 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 34 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2022-2024 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 46, 13
  • VersR 1974, 34

Redaktioneller Leitsatz

1. In dem Fall, daß sich die Verhaltensweisen des Schädigers und Geschädigten nur in einem, d.h. in dem selben Ursachenbeitrag, der den Unfall ausgelöst hat, ausgewirkt haben, bevor der Kausalverlauf hinzukommt, der dem anderen Schädiger zuzurechnen ist und letztlich zum Eintritt des Schadens führt, findet eine Gesamtschau (Gesamtabwägung) keine Anwendung.

2. In einem solchen Fall stehen sich beim Ausgleich auf der einen Seite der Beitrag des anderen Schädigers, und auf der anderen Seite der gemeinsame Anteil an Verantwortung des einen Schädigers und des Geschädigten einheitlich gegenüber. Insofern entfällt auf diese nur ein quotenmäßiger Anteil.

Hinweis:

Ergänzung zu BGH vom 29. 09. 1970, BGHZ 54, 283; NJW 1971, 33; VersR 1970, 1110; VRS 40, 1; DAR 1971, 44; JR 1971, 70