Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.08.1973, Az.: 1 StR 173/73
Vorliegen eines Gesamtvorsatzes zur Annahme eines fortgesetzten Betrugs; Betrug durch die Hingabe ungedeckter Schecks; Unbefugte Titelführung durch die Bezeichnung als Professor; Unterschlagung nicht in Eigentum stehender Sachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 173/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 24.11.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Masseur Diogenis K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1917 in D./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 7. August 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. November 1972 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist
- a)
wegen Unterschlagung (Fall II 2 a),
- b)
wegen versuchten Betrugs (Fall II 4) und
- c)
wegen fortgesetzten Betrugs (Fall II 5),
sowie im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen, davon in zwei Fällen wegen fortgesetzten Betrugs, wegen versuchten Betrugs, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, sowie wegen unbefugter Titelführung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000,- DM verurteilt; im übrigen ist er freigesprochen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.
A.
Im Ergebnis hält das Urteil in den Fällen II 1, 2 b, 3 und 6 einer Nachprüfung stand:
a)
Fortgesetzter Betrug (Fall II 1)
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, die Hingabe ungedeckter Schecks zur "Bezahlung" eines Kauf preises (Fälle 1 a, c, d, e, f) als Betrug zu werten. Jedoch setzt eine fortgesetzte Straftat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Gesamtvorsatz voraus, der die sämtlichen Teile einer Handlungsreihe hinsichtlich des anzugreifenden Rechtsgutes, des Trägers, Ort, Zeit und ungefähre Ausführungsart umfassen muß (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 269; BGH bei Dallinger MDR 1972, 196). Der allgemeine Entschluß des Angeklagten, bei der ersten Hingabe des Schecks noch weitere auszustellen, wie ihn der Tatrichter festgestellt hat, begründet noch keinen konkreten Gesamtvorsatz. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung anstelle mehrerer Einzeltaten beschwert in diesem Falle den Angeklagten jedoch nicht, da nur eine Strafe von 8 Monaten ausgesprochen ist (BGH, DRiZ 1973, 24).
b)
Unterschlagung der Schreibmaschine (Fall II 2 b)
Die Annahme einer Unterschlagung der Schreibmaschine hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar sind die getroffenen Feststellungen knapp; doch ergibt das Urteil noch ausreichend, daß der Angeklagte an der in dem Pkw, dessen wirtschaftliche Nutzung ihm zum Tatzeitpunkt eingeräumt war, abgestellten Schreibmaschine Gewahrsam hatte. Ohne Rechtsfehler konnte in der Wegnahme aus dem Fahrzeug und der eigenen Inbesitznahme die rechtswidrige Zueignung gesehen werden.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge mangelnder Aufklärung ist nicht ordnungsgemäß erhoben.
c)
Betrug zum Nachteil der Linda K. (Fall II 3)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die kurzfristige darlehensweise Überlassung von 25.000,- DM zur Sanierung der seinem "Adoptivsohn" gehörenden Bar, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, erreicht, obwohl er nicht in der Lage und auch nicht willens war, das Geld zu dem vereinbarten Termin zurückzuzahlen. Diese Feststellungen tragen die Annahme eines Betrugs. Die Angriffe der Revision gehen von einem abweichenden Sachverhalt aus. Aus dem Umstand, daß sich die Strafkammer nicht zu einer weiteren Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Frau K. entschließen konnte, kann die Revision nichts herleiten.
d)
Unbefugte Titelführung (Fall II 6)
Die im Urteil getroffenen Feststellungen reichen für die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung aus. Der Angeklagte hat sich mindestens gegenüber Martha N., Linda K., Christina Kr. und Hildegard Ku. als Professor bezeichnet, obwohl er zu dieser Titelführung nicht befugt war.
B.
Dagegen kann das Urteil bezüglich der Fälle II 2 a, 4 und 5 nicht bestehen bleiben:
a)
Unterschlagung des Pkw (Fall II 2 a)
Nach dem Urteil war der Pkw zwar auf den Namen der Frau N. zugelassen, die die wirtschaftliche Nutzung zunächst dem Angeklagten überließ. Die Lieferfirma hatte sich jedoch das Eigentum an dem Pkw bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises vorbehalten. Der Tatrichter sieht die Unterschlagung darin, daß der Angeklagte das Fahrzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht an Frau N. herausgab, sondern es schließlich in einem Parkhaus unter Benachrichtigung des Eigentümers stehen ließ; damit habe er sich den Pkw mit Ausschlußwirkung gegenüber dem Anwartschaftsberechtigten rechtswidrig zugeeignet. Verletzter der Unterschlagung nach § 246 StGB kann aber nur der Eigentümer des Pkw sein; andere Rechte sind in § 246 StGB nicht geschützt. Eine Handlung zum Nachteil des Eigentümers konnte das Landgericht nicht feststellen.
b)
Versuchter Betrug zum Nachteil von Winand Kr. (Fall II 4)
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte versucht, den Vater seiner Verlobten zur Aushändigung eines Geldbetrages von 50.000,- DM zu bewegen, um eine Bar "ganz zu übernehmen". Als Sicherheit wollte er seine Verlobte als Teilhaberin eintragen lassen.
Das Landgericht bringt schon nicht eindeutig zum Ausdruck, ob es sich um einen Beteiligungsvertrag oder um einen Darlehensvertrag handeln sollte. Zum ersteren fehlen Angaben über eine eventuelle Gewinn- und Verlustbeteiligung, zum letzteren fehlen Angaben über eine Rückzahlungsverpflichtung und weitere Bedingungen. An finanziellen Belastungen, die der Angeklagte nach dem Urteil in falschem Licht erscheinen lassen wollte, erwähnt die Strafkammer nur das an den Einrichtungsgegenständen bestehende Sicherungseigentum einer Brauerei, ohne auf die Höhe der Forderung der Brauerei und andere Verbindlichkeiten einzugehen; vor allem aber setzt sich der Tatrichter nicht mit dem tatsächlichen (Verkaufs-) Wert der Bar, der sich in der Regel nicht in der Einrichtung erschöpft, auseinander. Aus dem Urteil läßt sich auch nicht entnehmen, welche konkreten Angaben der Angeklagte machte, um - wie das Landgericht lediglich ausführt - eine günstigere finanzielle Lage vorzuspiegeln als sie tatsächlich war. Aus den Feststellungen läßt sich somit nicht entnehmen, daß der Angeklagte Winand Krahe mit betrügerischen Angaben zu einer vermögensschädigenden Verfügung verleiten wollte.
c)
Fortgesetzter Betrug zum Nachteil von Hildegard Ku. (Fall II 5)
Ähnlich wie im Fall 4 reichen auch hier die tatsächlichen Feststellungen zur Annahme eines fortgesetzten Betrugs nicht aus. Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Geschädigte zum Abschluß eines Vertrages über eine Gewinnbeteiligung von 25 % veranlaßt, auf Grund dessen sie eine Zahlung von 15.000,- DM an den Sohn des Angeklagten leistete. Maßgebend für den Abschluß des Vertrages waren für die Geschädigte neben dem Heiratsversprechen die Behauptung des Angeklagten über den Wert der Bar und seine eigene Beteiligung, die er mit 60.000,- DM und 35.000,- DM bezifferte, sowie die Vorlage einer Kaufbestätigung über den Erwerb des Anteils in Höhe von 35.000,- DM. Maßgebend waren aber weiterhin die Angaben, die der Sohn des Angeklagten bei der Betriebsbesichtigung über die Höhe des Umsatzes und des Gewinnes sowie über das Vorhandensein eines großen Warenlagers machte. Die Strafkammer geht zwar von der Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen aus, trifft jedoch keine Feststellungen über die tatsächlichen Verhältnisse, abgesehen davon, daß die Einrichtungsgegenstände einer Brauerei zur Sicherung übereignet waren. Das Urteil läßt auch nicht erkennen, ob der Angeklagte die Angaben, die sein Sohn bei der Betriebsbesichtigung gemacht hat, gekannt und gebilligt hat.
Der Tatrichter hat auch nicht deutlich gemacht, worin er die einzelnen Teilakte eines fortgesetzten Betrugs sieht. Einerseits wird im Sachverhalt der Versuch des Angeklagten angeführt, von Frau Ku. weitere 10.000,- DM zur Beschaffung einer Wohnungseinrichtung für sich zu erhalten, andererseits spricht das Urteil im Rahmen der rechtlichen Würdigung davon, daß der Angeklagte im Falle 5 nicht sich, sondern seinem Sohn den Vermögensvorteil verschaffen wollte. Die wiederholten und schließlich teilweise erfolgreichen Bemühungen des Angeklagten, von der Geschädigten 25.000,- DM für die Beteiligung an der Bar zu erhalten, hat das Landgericht offenbar selbst nur als eine Handlung gewertet. Es fehlt somit an eindeutigen Feststellungen, welche die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs tragen können.
In einer neuen Verhandlung wird auch zu erörtern sein, zu welchen Zwecken die von Frau K. stammenden 25.000,- DM verwendet wurden und warum eine Gewinnauszahlung an Frau Ku. unterblieben ist.
C.
Strafausspruch
Da die Strafkammer bei der Bemessung der Einzelstrafen auch die Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten als straferschwerend betrachtet hat, mußte der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, ohne daß es auf die Rügen der Revision anzukommen hat.
D.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Bei Bildung einer neuen Gesamtstrafe wird der Tatrichter § 74 Abs. 2 und § 75 Abs. 3 StGB zu beachten haben.
Loesdau
Mösl
Woesner
Zipfel