Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1973, Az.: VII ZR 60/73
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist; Unrichtige Beurteilung einer Rechtslage als "unabwendbarer Zufall"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1973
- Aktenzeichen
- VII ZR 60/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11138
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg- 02.06.1972
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Juni 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Kostenstreitwert für die Revisionsinstanz wird auf 18.300,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger machte als Liquidator einer offenen Handelsgesellschaft gegen den Beklagten als Gesellschafter mit der Klage eine Forderung von 40.000 DM geltend, und zwar
| Vorschuß für seine Tätigkeit als Liquidator mindestens | 40.000,- DM |
|---|---|
| ferner hilfsweise in nachstehender Reihenfolge | |
| für prozessuale Tätigkeit als Liquidator | 18.543,03 DM |
| Auslagenersatz | ca. 20.000,- DM |
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2. Juni 1972 - zugestellt am 26. Juni 1972 - den Beklagten zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen verurteilt und zwar mit folgender Begründung: 21.700 DM Vorschuß hat es auf den Hauptantrag zuerkannt mit der Bemerkung, daß der Kläger bei der Endabrechnung mit Wahrscheinlichkeit noch mehr zu erhalten haben werde. Den ersten Hilfsantrag von 18.543,03 DM hat es für unbegründet erklärt. Die restlichen 18.300 DM hat es dem Kläger auf den zweiten Hilfsantrag zugesprochen.
Am 23. März 1973 legte der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein und beantragte gleichzeitig, ihm wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Hierzu trug er vor, er sei ursprünglich der Rechtsauffassung gewesen, das Urteil habe, soweit es ihm auf seinen Hauptantrag statt 40.000 DM nur 21.700 DM zugesprochen und seinen ersten auf Zahlung von 18.543,03 DM gehenden Hilfsantrag für unbegründet erklärt habe, keine Rechtskraftwirkung. Da ihm im Ergebnis die mit der Klage beanspruchten 40.000 DM zugesprochen worden seien, habe es deshalb nach seiner Meinung an einer Beschwer gefehlt, so daß seine Revision als unzulässig verworfen worden wäre. Aus diesem Grunde habe er es unterlassen, die fristgemäße Einlegung der Revision zu veranlassen.
Statt dessen habe er in einem zweiten Verfahren seine Gebührenansprüche (Hilfsantrag Nr. 1) eingeklagt. Das Landgericht habe seine Rechtsauffassung, daß dieser Klage nicht die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juni 1972 entgegenstehe, auch geteilt, die Klage allerdings aus sachlichen Gründen abgewiesen. Im Berufungsverfahren habe der Berichterstatter mit Schreiben vom 16. Februar 1973 ihm dann jedoch bedeutet, der Senat neige zu der Auffassung, daß der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 2. Juni 1972 entgegenstehe. Am 14. März 1973 habe sein Mitarbeiter Rechtsanwalt L., den er um eine erneute Überprüfung der Rechtslage gebeten habe, erklärt, daß er die Auffassung des Oberlandesgerichts für richtig halte. Am 19. März 1973 habe dann noch der Vorsitzende des Senats ihm telefonisch erklärt, daß der Senat von seiner Auffassung bezüglich der Rechtskraft nicht abgehen werde. Somit habe für ihn erst am 19. März 1973 festgestanden, daß sein bisheriger Standpunkt nicht zu halten sei.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, da der Kläger, selbst wenn man seine Auffassung teilen wollte, daß im vorliegenden Fall die unrichtige Beurteilung der Rechtslage ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO sei, jedenfalls nicht die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO eingehalten hat. Spätestens mit dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. Februar 1973 mußten ihm erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung kommen. Er hätte nunmehr allen Anlaß gehabt, vorsorglich die Einlegung der Revision und einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu veranlassen. Dies hätte dann bereits bis 2. März geschehen müssen.
Sein Antrag ist aber auch - davon abgesehen - unbegründet. Eine falsche Beurteilung der Rechtslage ist in der Regel kein Grund, einen unabwendbaren Zufall anzunehmen. Sie gehört zu dem Risiko, das jedem Rechtsmittel, insbesondere aber gerade einer Revision anhaftet, und kann nicht durch die Möglichkeit, auf Grund einer späteren anderen Erkenntnis noch Wiedereinsetzung zu erlangen, abgewendet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Girisch
Meise