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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1973, Az.: VII ZR 170/71

Übertragung von Architektenleistungen für ein Wohn- und Geschäftshaus durch einen Architektenvertrag; Vergleich über die Honoraransprüche von Architekten und Statikern; Anwendbarkeit der befreienden Schuldübernahme nach Rechtshängigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1973
Aktenzeichen
VII ZR 170/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11633
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.07.1971
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 61, 140 - 144
  • MDR 1973, 926 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1700-1701 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Friedrich B., Büro für Bauplanung, D. Kreis B., S.weg ...

Prozessgegner

Firma J.G. S. GmbH & Co.KG, E., a. N., U.str. ...,
gesetzlich vertreten durch die Firma J.G. S. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Gunthart F., daselbst.

Amtlicher Leitsatz

Die befreiende Schuldübernahme nach Rechtshängigkeit fällt nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und
die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Durch Architektenvertrag vom 1. Juli 1968 übertrug die Beklagte den Architekten S. und V. die Architektenleistungen für ein Wohn- und Geschäftshaus in S., jedoch ohne den Vorentwurf. Diesen hatte der Kläger angefertigt. Deshalb wurde in dem Architektenvertrag festgelegt, daß von dem vereinbarten Pauschalhonorar 21.000 DM direkt an den Kläger gezahlt werden sollten. Durch Vertrag vom selben Tag beauftragte die Beklagte die Ingenieure Dr. P. und M. mit den statischen Berechnungen. Von dem mit diesen vereinbarten Pauschalhonorar sollte der Kläger für Beratung und Unterstützung in konstruktiver und wirtschaftlicher Hinsicht ebenfalls 9.000 DM unmittelbar erhalten. Der Kläger hat beide Verträge mitunterschrieben.

2

Am 2. Juli 1968 schlossen die Parteien einen Partnerschaftsvertrag, wonach der Kläger an den Baukosten und dem Gewinn aus dem Bauvorhaben zur Hälfte beteiligt werden sollte. Als es im Frühjahr 1969 wegen des Beitrags des Klägers zur Finanzierung zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten kam, trat die Beklagte von dem Partnerschaftsvertrag zurück; vorsorglich kündigte sie ihn.

3

Am 12. Mai 1969 schlossen die Parteien einen Vergleich.

4

In dessen Ziff. 3 stellten sie fest, daß der Partnerschaftsvertrag vom 2. Juli 1968 bezüglich des Bauvorhabens in Stuttgart aufgehoben sei.

5

Unter Ziff. 4 bestimmten sie hinsichtlich der Beträge von 21.000 DM und 9.000 DM, die der Kläger laut den Verträgen der Beklagten mit den beiden Architekten und den beiden Statikern vom 1. Juli 1968 unmittelbar erhalten sollte, daß diese Verpflichtungen der Beklagten durch den Vergleich nicht berührt, sie insbesondere hierdurch nicht besonders anerkannt würden. Der Kläger erklärte, daß diese von ihm zu beanspruchenden Honoraranteile von den ersten Raten zu zahlen seien (die die Beklagte den beiden Architekten und den beiden Statikern schulde) und daß er hierzu eine schriftliche Zustimmung der Architekten und Statiker beibringen werde. Ferner erklärte der Kläger, er werde mit den beiden Architekten vereinbaren, daß sie ihm einen weiteren Honoraranteil von 10.000 DM abtreten würden. Für diesen Fall versprach die Beklagte dem Kläger, weitere 10.000 DM zu zahlen, sofern ihr eine Erklärung der Architekten vorgelegt werde, daß sich deren Honoraranspruch gegen sie in dieser Höhe ermäßige.

6

Unter Ziff. 6 des Vergleichs verrechneten die Parteien ihre beiderseitigen Ansprüche aus anderen sowie dem Bauvorhaben in S. und errechneten eine Restforderung des Klägers von 21.900 DM.

7

Ziff. 8 enthält die Vereinbarung, daß damit alle gegenseitigen Ansprüche endgültig erledigt seien.

8

Nach Ziff. 9 sollte der Kläger, falls er bis zum 1. Juni 1969 die Zustimmungen der Architekten und der Statiker zur Zahlung der ihm zustehenden Honoraranteile aus den ersten Honorarraten sowie die Abtretungserklärung der Architekten über den weiteren Honoraranteil von 10.000 DM beibringe, am 1. Juni 1969 entweder 21.900 DM oder 31.900 DM erhalten.

9

Nach Abschluß des Vergleichs der Parteien schloß die Beklagte mit den Architekten S. und V. über das Bauvorhaben in S. einen neuen Architektenvertrag vom 28. Juli/3. September 1969 und mit dem Ingenieur Dr. P. am 6. Oktober 1969 einen neuen Statikervertrag ab.

10

Der Kläger hat im Juli 1969 die Beklagte auf Grund des Vergleichs auf Zahlung von 21.900 DM nebst Zinsen verklagt. Als er von dem neuen Vertrag der Beklagten mit den Architekten erfuhr, focht er den Vergleich vom 12. Mai 1969 wegen arglistiger Täuschung an. Er griff auf die ursprünglichen beiderseitigen Ansprüche zurück und behauptete, die Beklagte schulde ihm insgesamt 180.000 DM. Unter entsprechender Erhöhung der Klage verlangte er einen Teilbetrag von 80.000 DM nebst Zinsen. Er staffelte seine Ansprüche in folgender Reihenfolge: 35.000 DM Honorar, 100.000 DM entgangener Gewinn, 25.000 DM Rückzahlung seiner Einlage und 20.000 DM Vermittelungsvergütung Renault.

11

Die Architekten S. und V. haben dem Kläger am 28. September 1960 je 10.000 DM gezahlt.

12

Die Beklagte vertritt den Standpunkt, der Kläger habe die im Vergleich genannten Honorarbeträge nicht von ihr zu beanspruchen, die weiteren Ansprüche seien durch den Vergleich erledigt. Vorsorglich rechnet sie mit Schadensersatzansprüchen auf, hilfsweise macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die in Ziff. 9 des Vergleichs der Parteien vom 12. Mai 1969 genannten Honoraransprüche des Klägers von 21.000 DM und 9.000 DM sich seit September 1969 nicht mehr gegen die Beklagte richten.

15

1.

Es wertet den Architektenvertrag vom 1. Juli 1969 und ebenso den Statikervertrag vom selben Tag, welche die Beklagte mit den Architekten S. und V. sowie mit den Statikern Dr. P. und M. abgeschlossen und die der Kläger neben der Beklagten unterzeichnet hat, hinsichtlich der darin genannten Honoraranteile von 21.000 DM und 9.000 DM als Verträge zugunsten des Klägers (§ 328 BGB). Der Kläger sollte dadurch unmittelbar gegen die Beklagte Ansprüche in dieser Höhe erlangen.

16

2.

Den späteren Verträgen der Beklagten mit den beiden Architekten vom 28. Juli/3. September 1969 und dem Statiker Dr. P. vom 6. Oktober 1969 entnimmt es, daß durch sie die früheren Verträge aufgehoben wurden. Aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß der ersten Verträge folgert es jedoch, daß seine darin begründeten Forderungen gegen die Beklagte nur mit seiner Zustimmung sollten aufgehoben werden können (§ 328 Abs. 2 BGB).

17

3.

Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe im September 1969 mit den Architekten und den Statikern vereinbart, daß diese die in den Verträgen vom 1. Juli 1968 begründeten Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit für diese schuldbefreiender Wirkung übernahmen.

18

II.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Architekten S. und V. den Honoraranteil des Klägers aus dem Architektenvertrag vom 1. Juli 1968 mit die Beklagte befreiender Wirkung übernommen haben, greift die Revision nicht an.

19

Sie meint jedoch, die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigten nicht dessen Annahme, daß auch der Statiker Dr. P. hinsichtlich des Honoraranteils des Klägers aus dem Statikervertrag vom 1. Juli 1968 an die Stelle der Beklagten getreten sei.

20

1.

Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, Dr. P. habe sich im zweiten Statikervertrag vom 6. Oktober 1969 der Beklagten gegenüber verpflichtet, sie von den Ansprüchen des Klägers aus dem ersten Statikervertrag vom 1. Juli 1968 freizustellen. Der Kläger habe auch aus den an ihn gerichteten Schreiben vom 29. Juni 1969 und vom 26. Juni 1969 entnommen, daß seine in den beiden Verträgen vom 1. Juli 1968 festgelegten Honoraranteile in gleicher Weise geregelt werden sollten. Daß Dr. P. im Schreiben vom 26. September 1969 nicht ausdrücklich erklärt habe, die von ihm übernommene Verpflichtung, dem Kläger den Honoraranteil zu zahlen, solle an die Stelle der Forderung des Klägers aus dem ersten Statikervertrag vom 1. Juli 1968 treten, hält das Berufungsgericht für unerheblich. Aus den Verhandlungen mit dem Architekten V. sei für den Kläger klar erkennbar gewesen, daß Dr. P. keine neue Verpflichtung eingehen, sondern lediglich die Beklagte entsprechend seiner mit ihr vereinbarten Erfüllungsübernahme freistellen wollte. In Anbetracht dessen, daß der Kläger die Verhandlungen mit den Architekten und den Statikern nebeneinander führte, daß er sich mit dem Architekten V. ausdrücklich einigte, daß V. im Schreiben vom 29. September 1969 den Kläger auf eine entsprechende Regelung mit dem Statiker verwies, sei das Schweigen des Klägers auf das Schreiben des Statikers Dr. P. vom 26. September 1969 nach Treu und Glauben als Einverständnis aufzufassen.

21

2.

Die Rüge der Revision, das Schweigen des Klägers könne nicht ohne weiteres als Zustimmung zu der von Dr. P. beabsichtigten Freistellung der Beklagten aufgefaßt werden, ist unbegründet. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände erlauben bei der gegebenen Sachlage den Schluß, daß der Kläger sich mit der Übernahme seiner Honorarforderung durch Dr. P. mit die Beklagte befreiender Wirkung einverstanden erklärte. Jedenfalls ist diese tatrichterliche Folgerung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum der Kläger nur der Schuldübernahme durch die Architekten zugestimmt hätte, eine Schuldübernahme durch Dr. P. hinsichtlich der erheblich geringeren Forderung aus dem Statikervertrag dagegen hätte ablehnen wollen.

22

III.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beklagte mit dem Einwand, sie sei durch die Schuldübernahme der Architekten und Statiker von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger freigeworden, nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Schuldübernahme erst während des Rechtsstreits erfolgte.

23

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Übernahme von Honorarverbindlichkeiten der Beklagten gegenüber dem Kläger durch die Architekten und Statiker stehe der Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger nicht entgegen. Eine während des Rechtsstreits erfolgte befreiende Schuldübernahme schließe die Verurteilung der Beklagten als Altschuldnerin nicht aus.

24

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.

25

1.

Es ist streitig, ob § 265 Abs. 2 ZPO im Falle der befreienden Schuldübernahme nach Rechtshängigkeit anzuwenden ist oder nicht.

26

a)

Die Frage wird von einigen verneint, weil nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 265 ZPO nur Fälle der Veränderung der Berechtigung und nicht auch der Verpflichtung betroffen würden (RG Gruch. 30, 1112, 1113; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 1963, § 47 I 3, S. 234; Bruns ZZP 64, 326; Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozeß, 1961, S. 166, 167; Meister, Die Veräußerung in Streit befangener Sachen und Abtretung rechtshängiger Ansprüche nach § 265 ZPO, S, 64, Heft 5 Würzburger Abhandlungen zum deutschen und ausländischen Prozeßrecht, 1911; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 265 Anm. I 2; Sydow/Busch, ZPO, 22. Aufl., § 265 Anm. 4; - vgl. ferner Weiskopf, Der Begriff der Rechtsnachfolge in der ZPO, S. 88 bis 91, Heft 7 Würzburger Abhandlungen zum deutschen und ausländischen Prozeßrecht, 1913; sowie RG SeuffA. 93 Nr. 47; OLG München HRR 1936, 704; Achilles/Greif, BGB, 21. Aufl., Anm. 1 vor § 414; Staudinger, BGB, 9. Aufl., § 414 Anm. 2).

27

b)

Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf Fälle der befreienden Schuldübernahme wird von anderen bejaht mit der Begründung, die Begriffe "Veräußerung" und "Abtretung" seien nicht wörtlich, sondern nach ihrem prozessualen Zweck auszulegen und nach der Interessenlage sei die "Schuldnachfolge" als "Rechtsnachfolge" im Sinne der §§ 265, 325, 727 ZPO anzusehen (Bettermann, Die Vollstreckung des Zivilurteils in den Grenzen seiner Rechtskraft, 1948, S. 74, 75, 128, 137; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 31. Aufl., § 265 Anm. 2 E; Oertmann JR 1932, 193, 195; Palandt/Heinrichs, BGB, 32. Aufl., Anm. 1 Überbl. vor § 414; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 103 II 2, S. 508; Thomas/Putzo, ZPO, 6. Aufl., § 265 Anm. 3 a; Zöller, ZPO, 10. Aufl., § 265 Anm. 3; - vgl. auch KG JW 1938, 1916 Nr. 69; OLG Schleswig JZ 1959, 668; RGR Korn. BGB, 11. Aufl., Anm. 8 vor § 414; Soergel/Reimer Schmidt, BGB, 10. Aufl., Rn. 2 vor § 414).

28

2.

Der Senat schließt sich der erstgenannten Meinung an.

29

Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO hat die Veräußerung der in Streit befangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.

30

a)

Bei der Auslegung ist vom Wortlaut auszugehen. Die Begriffe "Veräußerung", "Abtretung" und "Rechtsnachfolge" betreffen den Übergang der Berechtigung. Unerheblich ist lediglich, wie sich dieser Übergang vollzieht, ob durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder Hoheitsakt, und ob es sich um die Übertragung oder den Erwerb des vollen oder nur eines minderen Rechts, wie z.B. die Begründung eines Pfandrechts, handelt (RGZ 121, 379, 381; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. § 265 Anm. III).

31

Auf die befreiende Schuldübernahme passen die Begriffe "Veräußerung", "Abtretung" und "Rechtsnachfolge" nicht. Sie befreit zwar den verklagten Schuldner von seiner Verbindlichkeit. Der klagende Gläubiger bleibt aber Inhaber der Forderung. Seine Berechtigung bleibt ungeschmälert.

32

b)

Diese Auslegung nach dem Wortlaut rechtfertigt sich auch nach dem Schutzzweck des § 265 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift will verhindern, daß die Lage des Gegners des Veräußerers oder Abtretenden nachteilig verändert und das Ergebnis des Prozesses unwirksam gemacht wird (Begründung zu § 228 des Entwurfs der CPO bei Hahn, Materialien, 2. Aufl., Bd. 2, S. 261).

33

§ 265 Abs. 2 ZPO will den verklagten Schuldner davor schützen, daß er sich nach Abtretung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger auf einen Prozeß mit dem neuen Gläubiger einlassen muß. Die Vorschrift will verhindern, daß sich der Gläubiger durch Abtretung seines Anspruchs dem Prozeßrechtsverhältnis mit dem Schuldner einseitig entzieht. Sie will aber nicht dem Kläger die Möglichkeit erhalten, den Prozeß gegen den bisherigen Schuldner weiterführen zu können, nachdem er selbst diesen entweder durch unmittelbaren Vertrag mit dem Schuldübernehmer (§ 414 BGB) oder durch Genehmigung der zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer vereinbarten Schuldübernahme (§ 415 BGB) von der Verbindlichkeit freigestellt hat (vgl. Bettermann a.a.O.; Meister a.a.O.). Da ohne Mitwirkung des Gläubigers eine befreiende Schuldübernahme nicht erfolgen kann, bedarf der Gläubiger wegen des schwebenden Rechtsstreits keines Schutzes. Falls er Wert darauf legt, den Prozeß mit dem alten Schuldner weiterzuführen, steht es ihm frei, seine Zustimmung zur befreienden Schuldübernahme zu versagen.

34

c)

Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO auf die befreiende Schuldübernahme würde auch nicht (1) zu einem Ergebnis führen, das dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht gerecht würde. Wenn der bisherige Schuldner den Prozeß weiterführen müßte, so wäre die gebotene Anpassung der Anträge an die durch die befreiende Schuldübernahme eingetretene veränderte materielle Sachlage nicht möglich. Denn ein am Prozeß Unbeteiligter - hier der Schuldübernehmer - darf nach allgemeiner Meinung nicht verurteilt werden (Baumbach/Lauterbach a.a.O., § 265 Anm. 3 D; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O., § 265 Anm. IV 2 b und V 2). Es müßte also der bisherige Schuldner verurteilt werden. Damit wäre aber nicht gewährleistet, daß der Kläger sich den Titel gegen den Schuldübernehmer nach §§ 727, 731 ZPO beschaffte. Er könnte auch, entgegen der materiellen Rechtslage, aus dem Urteil gegen den verurteilten bisherigen Schuldner vollstrecken. Dieser wäre, um die Vollstreckung zu verhindern, zu einem weiteren Rechtsstreit mit dem Kläger gezwungen. Diese prozessualen Schwierigkeiten können auf dem Boden der vom Senat vertretenen Auffassung nicht entstehen.

35

d)

Die durch die befreiende Schuldübernahme nach Rechtshängigkeit herbeigeführte Änderung der sachlichen Rechtslage muß zur Abweisung der Klage führen, wenn sich ihr der Kläger nicht verfahrensrechtlich anpaßt, indem er die Klage zurücknimmt oder die Hauptsache für erledigt erklärt.

36

e)

Die Frage, ob die neuen Schuldner (Architekten und Statiker) an Stelle der Beklagten im Wege des gewillkürten Parteiwechsels (vgl. dazu Franz NJW 1972, 1743) in den Rechtsstreit hätten einbezogen werden können, steht hier nicht zur Entscheidung, da der Kläger diesen Weg nicht gegangen ist.

37

IV.

Da das Berufungsgericht somit die Honoraransprüche des Klägers mit Recht deshalb abgewiesen hat, weil die Beklagte nicht seine Schuldnerin ist, kommt es auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Forderung des Klägers sei auch nicht fällig, und auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht an.

38

V.

Die Parteien haben in Ziff. 3 des Vergleichs vom 12. Mai 1969 festgestellt, daß sie den Partnerschaftsvertrag vom 2. Juli 1968 über das Bauvorhaben in S. als aufgehoben betrachten. Ziff. 8 des Vergleichs lautet dahin, daß mit dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche endgültig erledigt seien.

39

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn bei Abschluß des Vergleichs dadurch arglistig getäuscht, daß sie ihm ihre Absicht verschwiegen habe, mit den Architekten und den Statikern neue Verträge abzuschließen, um dadurch seine Honoraransprüche aus den beiden Verträgen vom 1. Juli 1968 zu vereiteln.

40

Mit Recht ist das Berufungsgericht diesem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt. Es stellt zutreffend darauf ab, daß die Beklagte sich ohne Mitwirkung des Klägers überhaupt nicht von ihren Verpflichtungen aus den Verträgen vom 1. Juli 1968 lösen könnte, und daß der Kläger durch die mit den Architekten und Statikern im September 1969 getroffenen Vereinbarungen die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten aus den Verträgen vom 1. Juli 1968 freigestellt hat. Der Kläger bleibt daher an seinen in den Ziff. 3 und 8 des Vergleichs vom 12. Mai 1969 ausgesprochenen Verzicht auf weitere Ansprüche gebunden.

41

VI.

Somit hat das Berufungsgericht auch den die Honorarbeträge von (21.000 + 9.000 =) 30.000 DM übersteigenden Klagbetrag von 50.000 DM - der gestützt ist auf (in folgender Reihenfolge): weitere 5.000 DM Honorar, 100.000 DM entgangener Gewinn, 25.000 DM Rückzahlung einer Einlage und 20.000 DM Vermittlungsgebühr "Renault" - mit Recht für unbegründet erachtet.

42

VII.

Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.

Vogt
Rietschel
Erbel
Girisch
Meise

(1) Red. Anm.:

das vorstehende Wort "nicht" entfällt (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)