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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1973, Az.: III ZR 37/70

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung; Fehlerhafte Bearbeitung des Antrags auf abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1973
Aktenzeichen
III ZR 37/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11732
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 27.11.1969

Prozessführer

1. Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, F./M., Ad.allee ...,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Sch. und K.

Prozessgegner

Firma C. Ma. jr. OHG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Erich und Rolf Ma., H., Ju.

2. die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in München,
dieser vertreten durch den Vorsteher des Hauptzollamts L.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973
durch
die Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 27. November 1969 werden zur Hauptsache zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist.

  2. II.

    Die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird auf die Revision der Beklagten zu 1) teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:

    1. 1.

      Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin: 2/3 der Gerichtskosten, 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).

    2. 2.

      Die der Beklagten zu 2) im ersten Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten hat die Klägerin zu tragen.

    3. 3.

      Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der beiden ersten Rechtszüge dem Schlußurteil vorbehalten.

  3. III.

    Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin:

    3/5 der Gerichtskosten, 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten, 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2);

    die Beklagte zu 1):

    2/5 der Gerichtskosten, 2/3 der eigenen außergerichtlichen Kosten und 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle erteilte der Klägerin am 29. November 1965 eine Erstattungszusage über die abschöpfungsfreie Einfuhr von (je) 133 kg Veichweizen für die bis zum 29. März 1966 vorzunehmende Ausfuhr von (je) 100 kg "Flocken von Weichweizen mit einem Aschegehalt von 2 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf Trockenstoff", bei einer Gesamtausfuhr von 1.000 t. In ihrem formularmäßigen Antrag hatte die Klägerin die Tarifnummer 11.02 (C-I-a) des Gebrauchs-Abschöpfungstarifs, unter der Getreidekörner, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken) von Weizen aufgeführt sind, angegeben.

2

Anfang 1966 führte die Klägerin als Weizenflocken bezeichnete Getreideerzeugnisse nach Ungarn aus. Das Hauptzollamt L. entnahm bei der Versandabfertigung Proben und ließ sie durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt in M. untersuchen. Diese gelangte aufgrund der chemischen und mikroskopischen Prüfung zu dem Ergebnis, daß es sich um ungeschälte, gequetschte Weizenkörner handele; es lägen keine Weizenflocken im Sinne der von dem Bundesminister der Finanzen am 20. November 1964 erlassenen Anweisungen zum Abschöpfungstarif für Tarif Nr. 11.02 (8) (BZBl 1964, 997, 1000) vor. Danach sind Getreideflocken "geschälte, durch Dämpfen usw. aufgeschlossene und ausgerollte Getreidekörner". Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses vermerkte das Haupt Zollamt L. auf der Ausfuhrbescheinigung: "Gequetschter Weizen laut Gutachten der Zolltechnischen Prüflings- und Lehranstalt Mü.". Für gequetschten Weizen galten damals geringere Erstattungssätze als für Weizenflocken.

3

Die von der Oberfinanzdirektion Mü. bei der Lieferantin der Klägerin am 10. und 11. Februar 1966 durchgeführten Ermittlungen ergaben, daß der Weizen in einer mit Schmirgel ausgelegten Schälmaschine leicht bearbeitet worden und anschließend gedämpft sowie ausgerollt worden war.

4

Die Klägerin beantragte bei der Einfuhr- und Vorratsstelle, ihr für die Ausfuhr von 79.640 kg Weizenflocken die zugesagte Erstattung in Form von Genehmigungen zur abschöpfungsfreien Einfuhr von 105.921 kg Weizen zu gewähren. Dem Antrag waren die genannte Ausfuhrbescheinigung sowie das Untersuchungsattest eines öffentlich bestellten vereidigten Handelschemikers vom 19. Februar 1966 beigefügt, wonach es sich bei der ausgeführten Ware um handelsübliche Flocken von Weichweizen mit einem Aschegehalt von 1,876 %, bezogen auf Trockenstoff, entsprechend der Nr. 11.02 (C-I-a) des Gebrauchs-Abschöpfungstarifs gehandelt habe.

5

Die Einfuhr- und Vorratsstelle wies den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 29. März 1966 mit folgender Begründung zurück: Die ausgeführten Getreideerzeugnisse seien nach dem Vermerk des Hauptzollamts L. auf der Ausfuhrbescheinigung nicht als Weizenflocken, sondern als gequetschter Weizen einzustufen. Daher habe die Klägerin für die in der Erstattungszusage benannte Ware (Weizenflocken) keine gültige Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

6

Die Klägerin erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Einfuhr- und Vorratsstelle und gegen den Vermerk des Hauptzollamts L. auf der Ausfuhrbescheinigung nach erfolglosem Einspruch Klage vor den Finanzgerichten.

7

Durch Erlaß vom 23. Januar 1967 bestimmte der Bundesminister der Finanzen, daß Weizenkörner auch dann als geschält anzusehen seien, wenn durch einen Schleifprozeß Teile der Fruchtwand entfernt worden seien. Aufgrund dieser neuen Tarifauslegung nahm die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Mü. ihr Gutachten zurück. Nunmehr teilte das Hauptzollamt L. der Klägerin und der Einfuhr- und Vorratsstelle mit Schreiben vom 23./25. Juli 1967 mit, daß es sich bei dem von der Klägerin exportierten Erzeugnis doch um Weizenflocken gehandelt habe, so daß der Zusatzvermerk "gequetschter Weizen laut Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Mü." unrichtig und somit gegenstandslos sei. Das nahm die Einfuhr- und Vorratsstelle zum Anlaß, am 2. August 1967 ihren Bescheid vom 29. März 1966 aufzuheben. Die anhängigen Finanzgerichtsverfahren wurden in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kosten der Einfuhr- und Vorratsstelle bzw. der Staatskasse auferlegt.

8

In einem weiteren Bescheid vom 29. Januar 1968 lehnte die Einfuhr- und Vorratsstelle die zugesagte Erstattung ab, weil die Klägerin die abschöpfungsfreie Einfuhr nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 120 Tagen nach Erteilung der Erstattungszusage durchgeführt habe.

9

Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle sowie gegen die Bundesrepublik Ansprüche aus Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichem Eingriff geltend. Sie hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern als Teilbetrag ihres Schadens zunächst 20.980,08 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der beiden Beklagten abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre (Teil-)Klage auf 31.654,80 DM nebst Zinsen erhöht. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch gegen die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle Revision eingelegt. Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 10.674,72 DM (ohne Zinsen) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen verfolgt die Klägerin mit der Revision ihren Anspruch gegen die beklagte Bundesrepublik weiter; diese bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle erstrebt mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die Beklagten haben der Erledigungserklärung der Klägerin nicht widersprochen. Es ist deshalb so anzusehen, als ob die Parteien übereinstimmend beantragt hätten, den Rechtsstreit in Höhe des Betrages von 10.674,72 DM für erledigt zu erklären (vgl. BGHZ 21, 298, 299).

11

A.

Die Revision der Einfuhr- und Vorratsstelle

12

I.

1.

Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle mit Recht aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) stattgegeben. Die Bediensteten der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle wurden bei der Bearbeitung des Antrags auf abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide in Ausübung eines ihnen anvertrauten Amtes hoheitlich tätig (vgl. dazu Urteile des erkennenden Senats in LM § 839 (B) BGB Nr. 20 und Nr. 26). Die Einfuhr- und Vorratsstelle hat als bundeseigene selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts wirtschaftslenkende Maßnahmen auf dem Gebiete der Marktordnung für Getreide wahrgenommen (vgl. § 8 des Gesetzes zur Durchführung der VO Nr. 19 (Getreide) des EWG-Rates vom 26. Juli 1962, BGBl I 455) und damit öffentlich-rechtliche Funktionen ausgeübt. Durch die Verweigerung der von der Klägerin beantragten Genehmigung haben die Beamten der Einfuhr- und Vorratsstelle ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt.

13

2.

Auf den Streitfall ist die Erstattungsverordnung Getreide und Reis (ErstVO) vom 24. November 1964 (BGBl I 917) in der Fassung der 2. ÄndVO vom 19. August 1965 (BAnz Nr. 156) anzuwenden. Diese wurde u.a. aufgrund des § 8 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 (Getreide) des EWG-Rates vom 26. Juli 1962 (BGBl I 455) in der Fassung des ÄndG vom 29. Juli 1964 (BGBl I 553) erlassen. Durch diese Vorschrift wurde der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren bei Erstattungen nach Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 2 der inzwischen außer Kraft getretenen VO (EWG) Nr. 19 vom 4. April 1962 (ABl 1962, 933) zu bestimmen. Nach den angeführten EWG-Vorschriften waren die Mitgliedsstaaten berechtigt, unter gewissen Voraussetzungen bei der Ausfuhr der in Art. 1 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 19 genannten Getreideerzeugnisse - darunter fallen auch Flocken von Weichweizen ex Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, vgl. Anlage zu VO EWG Nr. 19 - Erstattungen (Ausfuhrbeihilfen) zu gewähren. Beim Export nach Drittländern (außerhalb der EWG) sollte die Erstattung den Unterschied zwischen den Preisen im ausführenden Mitgliedsstaat und dem niedrigeren Weltmarktpreis verringern. Den Mitgliedsstaaten stand es in dem durch das Recht der EWG abgesteckten Rahmen frei, wie sie die Gewährung der Erstattung regelten. Gemäß § 4 Abs. 2 ErstVO wurden Erstattungen für die Ausfuhr nach Drittländern in der Form gewährt, daß die abschöpfungsfreie Einfuhr von Getreide genehmigt wurde.

14

3.

Die Voraussetzungen, unter denen eine Erstattung beantragt werden konnte, waren in § 6 ErstVO geregelt. Diese Vorschrift lautete in der seit dem 19. August 1965 geltenden Fassung, soweit sie hier interessiert:

"Eine Erstattung kann außer in den Fällen des § 1 Abs. 5 nur beantragen, wer

1.
vor der Ausfuhr eine schriftliche Erstattungszusage von der Einfuhr- und Vorratsstelle erhalten hat,

2.
durch eine Ausfuhrbescheinigung nachweist, daß die Waren innerhalb der in der Erstattungszusage bestimmten Frist ausgeführt worden sind und

3.
Herkunft, Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Waren nachweist; die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Richtlinien für diesen Nachweis im Bundesanzeiger bekannt."

15

Der Klägerin ist von der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle eine schriftliche Erstattungszusage erteilt worden (Nr. 1). Sie hat der Einfuhr- und Vorratsstelle auch das Untersuchungsattest eines öffentlich bestellten vereidigten Handelschemikers vorgelegt, wonach es sich bei der exportierten Ware um Getreideflocken handelte, die den vorgeschriebenen Aschegehalt aufwiesen (Nr. 3). Nach Nr. 1 der Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle vom 19. August 1965 (BAnz Nr. 156) konnte für Waren der Nr. 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs der Nachweis über Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Exportguts u.a. durch das Attest eines öffentlich bestellten vereidigten Handelschemikers geführt werden. Die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle hat sich jedoch bei der Ablehnung des Antrags auf Genehmigung der abschöpfungsfreien Einfuhr auf den Standpunkt gestellt, im Hinblick auf den genannten Vermerk des Hauptzollamts L. "gequetschter Weizen laut Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Mü." fehle es an einer ausreichenden Ausfuhrbescheinigung für Weizenflocken.

16

a)

Dieser Ansicht ist indes das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstVO ergibt sich, daß die Ausfuhrbescheinigung den Nachweis erbringen sollte, daß die Ware innerhalb der in der Erstattungszusage angegebenen Frist (hier bis 29. März 1966) ausgeführt worden war. Die von der Klägerin eingereichte Ausfuhrbescheinigung war trotz des erwähnten Vermerkes des Hauptzollamts L. geeignet, die fristgerechte Ausfuhr der Getreideerzeugnisse zu beweisen.

17

b)

Der Einfuhr- und Vorratsstelle ist allerdings zuzugeben, daß die in der Ausfuhrbescheinigung bezeichnete Ware mit derjenigen identisch sein muß, auf die sich die Erstattungszusage bezieht. Das war aber nach den Angaben der Klägerin in der Ausfuhrbescheinigung und auch nach dem Untersuchungsattest des vereidigten Handelschemikers der Fall. Der auf den Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt fußende Vermerk des Hauptzollamts L. war allerdings geeignet, bei der Einfuhr- und Vorratsstelle Bedenken zu erwecken, ob die von der Klägerin in der Bescheinigung eingetragene Warenbezeichnung "Weizenflocken" zutraf. Diesen Zweifeln mußte die Einfuhr- und Vorratsstelle zwar nachgehen, sie durfte sie aber nicht zum Anlaß nehmen, den Erstattungsantrag der Klägerin ohne jede weitere Prüfung abzulehnen. Durch diesen Vermerk allein wurden die Angaben der Klägerin, das Exportgut bestehe aus Weizenflocken, noch nicht widerlegt und - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - auch das Untersuchungsattest nicht entkräftet. Die Einfuhr- und Vorratsstelle durfte somit nicht bereits wegen Fehlens einer mit der Erstattungszusage übereinstimmenden Ausfuhrbescheinigung den Antrag ablehnen. Sie hätte vielmehr in eine nähere Prüfung der Frage eintreten müssen, ob es sich bei dem ausgeführten Erzeugnis um "Weizenflocken" im Sinne der Erstattungszusage handelte.

18

Dieser Prüfung war die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht, wie die Klägerin meint, deshalb enthoben, weil im Untersuchungsattest bescheinigt war, daß "Weizenflocken" vorlägen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle war an dieses Zeugnis nicht gebunden, insbesondere hatte sie sich nicht durch einen Schiedsgutachtervertrag den tatsächlichen Feststellungen des vereidigten Handelschemikers über die Warenbeschaffenheit unterworfen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

19

Ziffer 1 der vorerwähnten Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle vom 19. August 1965 ist dahin zu verstehen, daß sie in der Regel Zeugnisse über Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung der ausgeführten Waren, die von einem öffentlich bestellten vereidigten Handelschemiker stammen, als Nachweis anerkennt. Das schließt aber nicht aus, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle in Ausnahmefällen aus begründetem Anlaß - ein solcher war hier im Hinblick auf den Vermerk des Hauptzollamts L. gegeben - Untersuchungsatteste einer Überprüfung unterzieht. Die Erstattungsverordnung und die Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle geben nichts für die Auffassung der Klägerin her, das Attest sei das allein maßgebende Beweismittel. Im Gegenteil folgt aus Ziffer 6 der Richtlinien, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle zur Nachprüfung der Atteste berechtigt ist. Denn dort ist bestimmt, daß der Ausführer auf Anordnung der Einfuhr- und Vorratsstelle gehalten ist, auch ihr eine Untersuchungsprobe des Exportguts zu übersenden. Bei der Prüfung der Frage, ob hier ein Ausnahmefall vorlag und Anlaß zu einer Kontrolluntersuchung der Ware bestand, durfte sich die Einfuhr- und Vorratsstelle aller ihr zugänglichen Erkenntnisquellen bedienen, also auch den genannten Vermerk berücksichtigen.

20

Andererseits war für die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht die durch das Hauptzollamt L. vorgenommene Eintarifierung der Ware als gequetschter Weizen verbindlich. Eine derartige Wirkung wird den Prüfungsergebnissen der Versandzollstellen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht beigelegt. Vielmehr hat die Einfuhr- und Vorratsstelle als die Stelle, die über die Gewährung der Erstattung entscheidet, in eigener Verantwortung zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Erstattung gegeben sind.

21

4.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle hätte im Rahmen der gebotenen Sachprüfung jedenfalls die Verwaltungsvorgänge des Hauptzollamts L. beiziehen müssen, um die Grundlagen für eine sachgerechte Beantwortung der Frage, ob die Klägerin Weizenflocken exportiert hatte, zu gewinnen. In diesem Falle hätte ihr als Beurteilungsgrundlage auch der in den Akten enthaltene Bericht der Oberfinanzdirektion Mü. vom 2. März 1966 über die am 10. und 11. Februar 1966 bei der Lieferantin der Klägerin durchgeführten Ermittlungen zur Verfügung gestanden. Sie hätte dann bei ihrer Entscheidung über den Erstattungsantrag auch den wesentlichen Gesichtspunkt mitberücksichtigen müssen, daß der von der Klägerin ausgeführte Weizen nach den Feststellungen der Oberfinanzdirektion in einer mit Schmirgel ausgelegten Schälmaschine leicht bearbeitet worden war, also nicht als völlig ungeschält angesehen werden konnte. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß sich die Bediensteten der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle amtspflichtwidrig verhielten, indem sie ihre Entscheidung nur aufgrund des Vermerks auf der Ausfuhrbescheinigung trafen und jede weitere sachliche Prüfung der Qualität des Exportguts unterließen.

22

II.

1.

Die Revision vertritt die Auffassung, das Vorgehen der Einfuhr- und Vorratsstelle sei für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich. Auch wenn die Einfuhr- und Vorratsstelle eine eingehende Prüfung des Antrags vorgenommen hätte, wäre dieser der Ablehnung verfallen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß ihre Bediensteten entsprechend der damals noch geltenden Auffassung die Ausfuhrware nicht als Weizenflocken anerkannt hätten, da nicht angenommen werden könne, daß sie sich "gegen die Ergebnisse des Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt gestellt" hätten. Dieser Rüge muß indes der Erfolg versagt bleiben.

23

2.

Bei der Untersuchung des Ursachenzusammenhangs ist zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten der Einfuhr- und Vorratsstelle genommen hätten. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß sie für ihre materielle Entscheidung über den Erstattungsantrag keinen Ermessensspielraum besaßen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle war an die von ihr erteilte Erstattungszusage, die einen begünstigenden Verwaltungsakt auf dem Gebiete des Wirtschaftsverwaltungsrechts darstellt (BFH 98, 105, 111 m.w.N.), gebunden. Sie mußte die beantragte Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr erteilen, wenn die Klägerin die Voraussetzungen der aufgrund der Erstattungsverordnung erteilten Erstattungszusage erfüllte. Daher ist im Rahmen der Kausalitätsprüfung darauf abzustellen, wie die Einfuhr- und Vorratsstelle nach der Auffassung der Gerichte, die über den Amtshaftungsanspruch zu befinden haben, richtigerweise hätte entscheiden müssen (BGHZ 36, 144, 154; 44, 138, 141; Senatsurteil in VersR 1963, 558, 559; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 50 a.E.; Staudinger/Schäfer BGB 10./11. Aufl. § 839 Rdn. 323; Anm. zu LM Nr. 23/24 zu § 839 (Fi) BGB).

24

3.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle hätte dem Antrag stattgeben müssen, da sie bei amtspflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage dem Exportgut die Eigenschaft als Weizenflocken nicht hätte absprechen dürfen.

25

Hätte sie bei ihrer Entscheidung pflichtgemäß die Feststellungen der Oberfinanzdirektion Mü. über den Schälvorgang verwertet, so hätte sie nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, die Weizenkörner seien (gänzlich) ungeschält gewesen, deshalb könne das Endprodukt nicht der Warengattung "Weizenflocken" zugeordnet werden. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob eine teilweise Entfernung der Fruchtschale bereits als "Schälen" zu bezeichnen sei. Diese Frage hätte die Einfuhr- und Vorratsstelle schon im Jahre 1966 bejahen müssen. Der Begriff der Weizenflocken war weder durch Vorschriften des EWG-Rechts noch des deutschen Rechts dahin definiert, daß ein vollständiges Schälen der Körner erforderlich sei. Auch der Umschreibung des Begriffs "Weizenflocken" in den Anweisungen zum Gebrauchsabschöpfungstarif, die eine gesetzesauslegende Verwaltungsanordnung bilden, läßt sich nicht entnehmen, daß nur eine völlige Beseitigung der Fruchtwand ein Schälen darstelle. Ferner standen die Handelschemiker und zumindest weite Teile des betroffenen Getreidehandels schon Ende 1965/Anfang 1966 auf dem Standpunkt, daß für die Herstellung von Weizenflocken die Körner jedenfalls nicht vollständig geschält werden müßten. Das ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Interministeriellen Überwachungsausschusses Marktordnung vom 10. Januar 1966 und den von der beklagten Bundesrepublik vorgelegten Ausschnitten aus der Mühlen-Kurzpost vom 25. Januar 1966, deren Richtigkeit die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht bestritten hat.

26

Bei dieser Sachlage gewinnt der Umstand entscheidende Bedeutung, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle in der Erstattungszusage nicht darauf hingewiesen hatte, daß bei der Herstellung von Weizenflocken die Fruchtschale des Korns vollständig beseitigt werden müsse. In der Erstattungszusage war lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei dem Exportgut um "Flocken von Weichweizen mit einem Aschegehalt von zwei Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf Trockenstoff" handeln müsse. Der Einfuhr- und Vorratsstelle war es daher verwehrt, ihrer Entscheidung einen anderen Begriff der Weizenflocken als in ihrer Erstattungszusage zugrunde zu legen, insbesondere insoweit strengere Maßstäbe anzulegen. Die Klägerin durfte auf den Bestand der Erstattungszusage und auf ihre strikte Einhaltung seitens der Einfuhr- und Vorratsstelle vertrauen und sich daher bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf den Fortbestand der durch die Zusage geschaffenen Rechtslage verlassen. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß wirtschaftslenkende Behörden sich nicht zu ihrem bisherigen Verhalten in Widerspruch setzen dürfen, wenn sie Maßnahmen getroffen haben, auf deren Bestand die Beteiligten berechtigterweise vertrauen durften (LM § 839 (B) BGB Nr. 26 m.w.N.; vgl. auch BFH 98, 105, 111).

27

4.

Daher kommt es darauf an, wie die Klägerin bei der Erteilung der Erstattungszusage vom 29. November 1965 den Begriff "Flocken von Weichweizen" vernünftigerweise verstehen durfte. Mit Recht nimmt die Klägerin für sich in Anspruch, daß sie die Exportware schon bei der Ausfuhr richtig dem Begriff "Weizenflocken" zugerechnet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die ausgeführten Produkte aus heutiger Sicht Weizenflocken sind. Das Hauptzollamt L. billigte bereits mit Schreiben vom 25. Juli 1967 der von der Klägerin exportierten Ware die Eigenschaft von Weizenflocken zu. Dieser Ansicht schloß sich die Einfuhr- und Vorratsstelle in ihrer Verfügung vom 2. August 1967, mit der sie auf den Einspruch der Klägerin hin ihren ablehnenden Bescheid vom 29. März 1966 aufhob, an.

28

Den in dieser Verfügung von der Einfuhr- und Vorratsstelle eingenommenen Standpunkt durfte die Klägerin schon Ende 1965/Anfang 1966 für zutreffend halten. In dem Zeitraum zwischen dem Erlaß des Ablehnungsbescheids und dem Erlaß der Aufhebungsverfügung hatten nämlich die für den Flockenbegriff maßgebenden Rechtsvorschriften und die in der Anweisung zu Tarif-Nr. 11.02 (8) des Abschöpfungstarifs enthaltene Definition der Getreideflocken keine Änderung erfahren. Der Bundesminister der Finanzen hat lediglich den Begriff des "Schälens" im Sinne der erwähnten Anweisungen in seinem Erlaß vom 23. Januar 1967 anders ausgelegt, als das in der Sitzung des Interministeriellen Überwachungsausschusses vom 10. Januar 1966 geschehen war. Im Gegensatz zu seiner in dieser Sitzung vertretenen Ansicht sah er in dem späteren Erlaß schon ein teilweises Entfernen der Fruchtwand als "Schälen" im Sinne der Anweisungen zum Abschöpfungstarif an. Der Bundesminister der Finanzen modifizierte seine Ansicht also nur bezüglich der Intensität des nach wie vor für erforderlich gehaltenen Schälvorgangs.

29

Irrig ist die Ansicht der Revision, in der fraglichen Zeitspanne sei der Umrechnungssatz für Weizenflocken durch die 5. VO zur Änderung der ErstVO vom 5. Februar 1966 von 100 zu 133 auf 100 zu 102 herabgesetzt worden, wodurch Weizenflocken im Ergebnis dem gequetschten Weizen gleichgestellt worden seien. Diese Herabsetzung des Umrechnungssatzes ist bereits durch die 4. VO zur Änderung der ErstVO vom 8. Dezember 1965 (BAnz Nr. 233) erfolgt und war daher schon bei den Beratungen im Interministeriellen Ausschuß am 10. Januar 1966 bekannt.

30

Dem - nicht durch eine Rechtsänderung veranlaßten - Meinungswechsel des Bundesministers der Finanzen lag auch keine Änderung der Verkehrsauffassung zugrunde. Die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle behauptet das selbst nicht und auch der Inhalt des Erlasses vom 23. Januar 1967 gibt dafür nichts her. Vielmehr teilten schon damals Teile des Handels, vor allem aber die Handelschemiker, die nach den Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle zur Ausstellung von Untersuchungsattesten berufen waren, die Ansicht der Klägerin.

31

III.

Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch ein Verschulden der verantwortlichen Amtsträger der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle angenommen. Sie waren häufig mit der Auslegung der Erstattungsverordnung befaßt. Von ihnen muß daher erwartet werden, daß sie die Bedeutung der Ausfuhrbescheinigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 ErstVO) richtig beurteilten und nicht im Hinblick auf den Vermerk des Hauptzollamts L. von jeder weiteren Sachprüfung Abstand nahmen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Vorwurf fahrlässigen Handelns auch nicht etwa deshalb entfällt, weil das Landgericht die Auslegung der vorgenannten Bestimmung durch die Einfuhr- und Vorratsstelle gebilligt und das Vorgehen ihrer Beamten als pflichtgemäß angesehen hat. Zwar ist nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Verschulden des Beamten in der Regel zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorgfältiger Prüfung das Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGB-RGRK a.a.O. § 839 Anm. 48; Staudinger/Schäfer a.a.O. § 839 Rdn. 307, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos, sondern stellt nur eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts dar. Die Regel kommt hier, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, schon deshalb nicht zum Zuge, weil das Landgericht trotz der insoweit klaren und eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 1 ErstVO die Rechtslage verkannt hat (vgl. BGHZ 27, 338, 343). Zudem besaß das rechtskundige Kollegialgericht im Verhältnis zu den Beamten hier keine überlegenen Beurteilungsmöglichkeiten; vielmehr ging es um rechtliche Spezialfragen, mit denen die Beamten der Einfuhr- und Vorratsstelle als der zuständigen Marktordnungsstelle besonders vertraut waren (vgl. Senatsurteil in LM § 839 (B) BGB Nr. 20; BGB-RGRK a.a.O. § 839 Anm. 48; Staudinger/Schäfer a.a.O. § 839 Rdn. 309).

32

Die Bediensteten der Einfuhr- und Vorratsstelle mußten auch erkennen, welche Bedeutung der Inhalt der Erstattungszusage für ihre Entscheidung besaß. Schließlich mußte den Beamten im Hinblick auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt sein, daß sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten hatten und für sie die Pflicht zu konsequentem Verhalten bestand.

33

B.

Die Revision der Klägerin

34

I.

1.

Die Klägerin erblickt eine Amtspflichtverletzung des Bundesministers der Finanzen zunächst darin, daß er zur Abgrenzung der einzelnen Tarifstellen des Abschöpfungstarifs eine Verwaltungsanordnung und nicht - wie nach ihrer Ansicht gemäß § 78 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG) geboten - eine Rechtsverordnung erlassen hat. Dieses Vorbringen kann der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bundesminister der Finanzen von den in § 78 Abs. 2 ZG bzw. § 9 Abs. 3 des Abschöpfungserhebungsgesetzes enthaltenen Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung Durchführungsvorschriften zur Auslegung und Anwendung des Abschöpfungstarifs, besonders der Tarifnummern und Tarifstellen, zu erlassen, hätte Gebrauch machen müssen und deshalb gehindert war, die Form von Verwaltungsanordnungen zu wählen. Es braucht auch nicht entschieden zu werden, ob der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung den Begriff "Weizenflocken" in dem Sinne, in dem ihn nach dem Vortrag der Klägerin die allgemeine Verkehrsauffassung verstand, hätte umschreiben müssen. Denn eine etwaige Amtspflicht zum Erlaß einer derartigen Rechtsverordnung hätte für den Bundesminister der Finanzen nicht gegenüber der Klägerin bestanden; sie gehörte nicht zu dem Kreis der "Dritten" im Sinne des § 839 BGB. Die Staatshaftung für das Unterlassen oder die Verzögerung rechtssetzender Akte der Exekutive beurteilt sich nach den Regeln, die für die Ersatzpflicht des Staates wegen sogenannten legislativen Unrechts gelten (vgl. BGHZ 56, 40; ferner Dagtoglou in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Zweitbearbeitung Art. 34 GG Rdn. 437, 426 ff). Die rechtssetzenden Organe des Staates oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften nehmen - bei Tätigwerden oder Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen als Dritten wahr (BGHZ 56,40, 46 m.w.N.). Nur ausnahmsweise - etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen - können die Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als Dritte im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (BGH a.a.O.; Dagtoglou a.a.O. Rdn. 432). Davon kann indes hier keine Rede sein, da die von der Klägerin für erforderlich erachtete Rechtsverordnung generellen Charakter gehabt und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen geregelt hätte.

35

2.

Die Revision sieht eine Amtspflichtverletzung des Bundesministers der Finanzen ferner darin, daß er in den Anweisungen zur Tarif-Nr. 11.02 (8) den Begriff "Weizenflocken" fehlerhaft erläutert habe. Der Bundesminister der Finanzen habe sich zu der allgemeinen Verkehrsauffassung in Widerspruch gesetzt, wenn er nur Getreidekörner, die im Zuge der Verarbeitung geschält worden seien, als Flocken angesehen habe. Auch wenn man dieser Ansicht folgen wollte, könnte das nicht dazu führen, der Klägerin einen Amtshaftungsanspruch zuzubilligen. Es fehlt nämlich - wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat - wiederum an der "Drittbezogenheit" einer dem Bundesminister der Finanzen etwa obliegenden Amtspflicht. Bei den Anweisungen zum Abschöpfungstarif handelt es sich, wie oben ausgeführt, um gesetzesauslegende Verwaltungsanordnungen. Sie richteten sich unmittelbar nur an die nachgeordneten Verwaltungsstellen und dienten dazu, eine einheitliche Auslegung der einzelnen Tarifnummern des Abschöpfungstarifs zu gewährleisten. Derartigen Verwaltungsvorschriften kommt grundsätzlich nur eine innerdienstliche Wirkung zu. Als interne Auslegungshilfen und -anweisungen, die dazu bestimmt sind, die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörden gegenüber der Allgemeinheit zu vereinheitlichen, wenden sich solche Erlasse nicht an oder gegen einzelne, sondern berühren regelmäßig nur die Interessen der Gesamtheit (Senatsurteil in NJW 1971, 1699 = LM § 839 (Cb) BGB Nr. 18 m.w.N.).

36

Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob es nicht schon an der Kausalität der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden fehlt, weil die Anweisungen über den Umfang des Schälvorgangs nichts besagten.

37

II.

Entgegen der Ansicht der Revision hat der mit der Erstattung des Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt in Mü. vom 4. Februar 1966 betraute Beamte seine Amtspflichten nicht schuldhaft verletzt.

38

Er folgte bei der Eingruppierung des untersuchten Getreideerzeugnisses der Auffassung des Interministeriellen Überwachungsausschusses Marktordnung. Dieser hat die Aufgabe, in den mit der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs mit Marktordnungswaren zusammenhängenden Fragen eine übereinstimmende Rechtsauffassung der beteiligten Behörden und Stellen herbeizuführen, um die aus den Feststellungen der Verwaltungsbehörden zu ziehenden Folgerungen aufeinander abzustimmen und die Erfahrungen der beteiligten Behörden und Stellen auszutauschen (Abschnitt V der Prüfungs- und Überwachungsrichtlinien EWG-Marktordnung des Bundesministers der Finanzen vom 25. Oktober 1965, BZBl 1965, 932, 936). Der Ausschuß hatte kurz zuvor (am 10. Januar 1966) die umstrittene Frage, ob Getreidekörner für die Flockenherstellung vollständig geschält werden müßten, nach eingehender Erörterung bejaht. Der Beamte der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt handelte nicht schuldhaft, wenn er sich in einer zweifelhaften, nicht höchstrichterlich geklärten Frage an die Auffassung des Ausschusses hielt (vgl. Senatsurteil in NJV 1968, 2144, 2145).

39

Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt brauchte sich - anders als die Einfuhr- und Vorratsstelle - nicht mit der Auslegung der Erstattungszusage und mit der Frage zu befassen, ob die Klägerin aufgrund der Zusage Vertrauensschutz genieße. Sie hatte sich vielmehr gutachtlich allein zu der Frage zu äußern, ob die untersuchten Proben "Weizenflocken" im Sinne der Dienstanweisungen des Bundesministers zum Gebrauchs-Abschöpfungstarif und der erwähnten Stellungnahme des Überwachungsausschusses vom 10. Januar 1966 darstellten. Denn der an die Auffassung ihrer vorgesetzten Behörden gebundenen Zollbehörde kam es ersichtlich darauf an, die Ware anhand der Dienstanweisungen und der vom Bundesminister der Finanzen gebilligten Verwaltungspraxis einzutarifieren.

40

III.

Auch die Beamten des Hauptzollamts L. haben nicht schuldhaft gegen ihre Amtspflichten verstoßen. Das Hauptzollamt war als Versandzollstelle gemäß § 8 Abs. 3 ErstVO befugt, die Angaben der Klägerin im Antrag auf Erteilung der Ausfuhrbescheinigung zu überprüfen. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, das Hauptzollamt hätte im Hinblick auf das Untersuchungsattest des Handelschemikers Dr. Ho. von einer erneuten Begutachtung der Ware absehen müssen. Die Revision übersieht, daß die Prüfung der Warenbeschaffenheit durch die Versandzollstellen gerade eine weitere Kontrolle der Angaben des Antragstellers bilden sollte, also durch die Zeugnisse der Handelschemiker usw. nicht entbehrlich wurde.

41

Es war auch sachgerecht, daß sich die Zollbehörde zur Untersuchung der Warenart der hierfür zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bediente. Das Hauptzollamt war verpflichtet, das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme in der Ausfuhrbescheinigung zu vermerken, da der Untersuchungsbefund für die Entscheidung der Einfuhr- und Vorratsstelle über den Erstattungsantrag ersichtlich von Bedeutung war. Ein Schuldvorwurf kann gegen die Beamten des Hauptzollamts um so weniger erhoben werden, als sie in dem Vermerk ausdrücklich darauf hinwiesen, daß es sich nach dem Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt um gequetschten Weizen handelte. Unter diesen Umständen konnte das Hauptzollamt davon ausgehen, daß die Einfuhr- und Vorratsstelle das Gutachten selbst anfordern werde, wenn die Kenntnis seiner Einzelheiten für sie von Bedeutung sei.

42

Entgegen der Ansicht der Revision haben die Beamten des Hauptzollamts L. ihre Amtspflichten auch nicht dadurch schuldhaft verletzt, daß sie - ebenso wie die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - die ausgeführte Ware nach Maßgabe der Anweisungen zum Abschöpfungstarif und der Stellungnahme des Überwachungsausschusses, eingruppierten. Diese Anweisungen, die das Erstattungsrecht, nicht wie die Revision meint das Zollrecht betrafen, waren von dem Bundesminister der Finanzen auch zu dem Zweck erlassen worden, den nachgeordneten Zollbehörden die Abgrenzung zwischen den einzelnen Tarifpositionen zu erleichtern. Diese Verwaltungsanordnung ihrer obersten Dienstbehörde und die von ihr gebilligte Stellungnahme des Überwachungsausschusses waren für die Beamten des Hauptzollamts bindend.

43

Die Revision beachtet nicht genügend, daß allein die Einfuhr- und Vorratsstelle über die Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr zu entscheiden hatte, während das Zollamt sie dabei lediglich unterstützte, indem es vornehmlich die tatsächlichen Angaben der Klägerin über die Beschaffenheit des Exportguts nachprüfte. Im Hinblick auf diese Teilung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche oblag die Entscheidung der Frage, ob das Exportgut den in der Erstattungszusage gestellten Anforderungen entsprach, ausschließlich der Einfuhr- und Vorratsstelle. Die Eintarifierung der ausgeführten Ware als gequetschter Weizen durch das Hauptzollamt L. stellte daher nur eine die Einfuhr- und Vorratsstelle nicht bindende Maßnahme dar.

44

IV.

Schließlich hat das Oberlandesgericht der Klägerin mit Recht Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs versagt. Die Verweigerung der Genehmigung zur abschöpfungsfreien Einfuhr stellt weder einen Eingriff in das Sacheigentum noch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar. Ein Anspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur gegeben, wenn ein bereits vorhandener Vermögenswert betroffen wird, nicht aber, wenn - wie hier - eine Aussicht oder eine Chance auf einen Vermögenszuwachs durch den genehmigungsbedürftigen Getreideimport vereitelt wird. Daran ändert es nichts, daß die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Einfuhrgenehmigung hatte und deren Versagung rechtswidrig war. Eine Enteignung kommt bei einer solchen Fallgestaltung nur in Betracht, wenn - über den Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hinaus - in bereits bestehen - des Sacheigentum oder ein gleichzubehandelndes Vermögensrecht eingegriffen wird (Senatsurteile in LM Art. 14 (Ce) GG Nr. 39 unter II 2 m.w.N. und in NJW 1967, 1857). Daran fehlt es hier.

45

Aber auch ein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor. Der Schutzbereich des Art. 14 GG umfaßt nicht alle geschäftlichen Erwerbschancen. Vielmehr setzt ein enteignender Eingriff in den Gewerbebetrieb eine gegen seine Substanz gerichtete hoheitliche Maßnahme voraus. Indes ist die Substanz eines Gewerbebetriebes nur berührt, wenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als solche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen und dessen ungestörtes Funktionieren unterbunden oder beeinträchtigt wird. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn infolge behördlicher Maßnahmen eine bestimmte Warenmenge nicht eingeführt werden kann, ohne daß der Betrieb als solcher in seinem ungestörten Funktionieren dadurch berührt wird (Senatsurteil in NJW 1967, 1857 m.w.N.). Eine derartige Störung des Gewerbebetriebs der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an.

46

V.

Die Kosten des Rechtsstreits sind, soweit die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben, nach § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Insoweit wäre die Klägerin, wenn sie diesen Teil des Klageanspruchs im vorliegenden Rechtsstreit weiter geltend gemacht hätte, unterlegen. Denn in Höhe des für erledigt erklärten Klagebetrages von 10.674,72 DM besitzt die Klägerin bereits einen rechtskräftigen Titel. Aus ihrem eigenen Vorbringen ergibt sich, daß dieser Teil ihrer Klageforderung in dem ihr durch Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17. Dezember 1970 - VII 1126/68 - zuerkannten Betrag von 28.753,31 DM bereits enthalten ist.

47

Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat konnte über die Kosten des Revisionsrechtszugs abschließend entscheiden. Über die Kosten der Vorinstanzen konnte er dagegen nur insoweit befinden, als die Kostenentscheidung durch den Ausgang des Betragsverfahrens nicht mehr beeinflußt werden kann; insoweit war die Entscheidung dem Schlußurteil vorzubehalten.

Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Krohn