Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1973, Az.: II ZR 94/71
Geltendmachung eines Anspruchs durch einen Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft gegen andere Gesellschafter; Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen; Abgrenzung der Rechte von Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft gegenüber denen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft; Änderung eines Gesellschaftsvertarges als Voraussetzung zur Abänderung der Rechte eines Gesellschafters; Abberufung eines Prokuristen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung; Absehen von der pflichtgemäßen Anrufung einer Gesellschafterversammlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1973
- Aktenzeichen
- II ZR 94/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 22.07.1971
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 2236-2237 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 178-181 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2198-2200 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Werner T., S., R.weg ...
2. Johannes V., S., R.straße ...
3. Jürgen V. S., R.straße ...
Prozessgegner
Friedrich V.-F., S.straße ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch ein selbst nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter, der eine pflichtwidrige Geschäftsführungsmaßnahme des geschäftsführenden Gesellschafters maßgeblich beeinflußt, kann der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sein.
- b)
In der handelsrechtlichen Personengesellschaft ist es in jedem Fall Sache der geschäftsführenden Gesellschafter, Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte geltend zu machen; § 432 BGB ist nicht anzuwenden.
- c)
Ein gesellschaftsvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz, der sich gegen eine der Gesellschaft angehörende Kommanditgesellschaft richtet, kann auch im Wege der Gesellschafterklage (actio pro socio) unmittelbar gegen deren persönlich haftenden Gesellschafter geltend gemacht werden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Juli 1971 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 3/4 zur Last.
Tatbestand
Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 sind persönlich haftende Gesellschafter der K. V.-Betriebsfirmen, zu denen neben sechs weiteren Gesellschaften die Kommanditgesellschaft Ko., N. & O. & Co. in S. gehört. Der Beklagte zu 3 ist - wie auch der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 - persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, F. V. in S., der sog. "Inhaberfirma", die als Kommanditistin mit 95 % am Kapital der Ko., N. & O. & Co. und den übrigen Betriebsfirmen beteiligt ist.
Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen vom 4. Januar 1966 bedürfen unter anderem folgende Geschäftsführungsmaßnahmen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:
- a)
alle Handlungen, denen ein geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter widerspricht;
- b)
alle besonders wichtigen oder außergewöhnlichen Handlungen, denen ein persönlich haftender, geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der Kommanditist in F. V. widerspricht;
- c)
die Ernennung und Abberufung von Prokuristen.
Persönlich haftende, geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafter haben den anderen Gesellschaftern von besonders wichtigen oder von außergewöhnlichen Geschäften vor Abschluß derselben Kenntnis zu geben (§ 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages).
§ 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß die Gesellschafterversammlung nur beschlußfähig ist, wenn die Kommanditistin F. V. vertreten ist, und daß jeder Gesellschafterbeschluß der vorherigen Zustimmung aller persönlich haftenden, geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter der F. V. bedarf und bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen die Gesellschafterversammlung der F. V. entscheidet.
Ohne Wissen des Klägers und der übrigen Gesellschafter und ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung kündigten die Beklagten zu 1 und 2 am 28. September 1967 dem Prokuristen der Ko., N. & O. & Co., Gunnar Ke., zum 30. März 1968. Der Kläger und die beiden weiteren persönlich haftenden Gesellschafter - Brüder des Klägers - widersprachen dieser Kündigung mit Schreiben vom 4. Oktober 1967. Eine Gesellschafterversammlung der F. V. KG vom 21. Oktober 1967 versagte mit Mehrheitsbeschluß der Kündigung die Genehmigung. In einem Rechtsstreit zwischen dem Klüger und seinen beiden Brüdern einerseits und den Beklagten zu 1 und 2 andererseits wurde die von den Beklagten erhobene Feststellungsklage, der Kläger und seine beiden Brüder hätten den Gesellschaftsvertrag dadurch verletzt, daß sie dem Prokuristen Ke. ab 1. Januar 1966 eine übergeordnete Funktion zugewiesen oder ihn in einer solchen belassen hätten, als unbegründet abgewiesen und auf den Widerklageantrag rechtskräftig festgestellt, daß die jetzigen Beklagten zu 1 und 2 mit der Kündigung des Prokuristen Ke. gegen § 6 Nr. 1 c des Gesellschaftsvertrags der Betriebsfirmen verstoßen haben.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Januar 1968 stellte das Arbeitsgericht auf Antrag des Prokuristen Ke. est, daß die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei, löste das Arbeitsverhältnis nach § 9 KSchG auf den 30. März 1968 auf und verurteilte die Ko., N. & O. & Co. zur Zahlung von 77.600 DM und zu den Kosten des Rechtsstreits (= 2.020,20 DM).
Mit der vorliegenden Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des der Ko., N. & O. & Co. entstandenen Schadens in Anspruch, den er mit 96.120,20 DM beziffert (77.600 DM + 2.020,20 DM sowie 16.500 DM für Gehaltszahlungen in der Zeit vom 1. November 1967 bis 31. März 1968, in der Ke. beurlaubt worden war). Er hat Leistung an die Gesellschaft beantragt und - soweit sich der Anspruch gegen den Beklagten zu 3 richtet - vorgetragen, dieser habe seit Frühjahr 1967 Angriffe gegen den Prokuristen Ke. "inszeniert", diesem mitgeteilt, daß er seinen Arbeitsbereich zu Unrecht ausübe, und mit den Beklagten zu 1 und 2 die Kündigung abgesprochen und das Kündigungsschreiben mit abgefaßt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten - unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags - als Gesamtschuldner verurteilt, an die Ko., N. & O. & Co. 71.120,20 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Zahlungsklage in vollem Umfange. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision den abgewiesenen Teil der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Zur Revision
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt, weil diese den Prokuristen Ke. ohne die nach § 6 Nr. 1 c des Gesellschaftsvertrags vorgeschriebene Zustimmung der Gesellschafterversammlung gekündigt und die Gesellschaft dadurch geschädigt hätten. Der Beklagte zu 3 sei zwar nicht Gesellschafter der Betriebsgesellschaft Ko., N. & O. & Co., er stehe jedoch in seiner Eigenschaft als persönlich haftender und geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter der Kommanditistin F. V. auch in unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu den Betriebsgesellschaften selbst. Jeder persönlich haftende Gesellschafter der F. V. habe ein persönliches Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der Geschäftsführung der Betriebsfirmen (§ 6 Nr. 1 b des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen), das Recht, jederzeit eine Gesellschafterversammlung der Betriebsfirmen einzuberufen (§ 9 Nr. 2 und 3) und dort Anträge zu stellen, sowie die Befugnis, jeden Beschluß der Betriebsgesellschaften durch die Versagung der Zustimmung zu verhindern (§ 9 Nr. 4). Die Betriebsfirmen hätten sich damit ein besonderes, zur Kontrolle und zur richtungweisenden Einflußnahme befugtes Organ geschaffen, an dem jeder persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft F. V. als solcher - und nicht etwa nur als Vertreter dieser Gesellschaft - beteiligt sei. Der Beklagte zu 3 habe diese Kontroll- und Mitwirkungsbefugnisse seit 1967 ausgeübt und mehrfach für sich in Anspruch genommen. Er sei deshalb auch gehalten gewesen, bei Einflußnahmen auf die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen zu achten und gegen erkennbare Vertragsverstöße einzuschreiten. Diese Verpflichtung habe er verletzt, als er mit Rat und Tat an der Kündigung des Prokuristen Ke. mitgewirkt habe. Er sei deshalb ebenso wie die Beklagten zu 1 und 2 zum Schadensersatz verpflichtet, weil er wie diese "zumindest fahrlässig" gehandelt habe. Die Befugnis des Klägers, diesen Anspruch auch gegen den Beklagten zu 3 geltend zu machen, folge aus § 432 BGB, weil er ein eigenes berechtigtes Interesse daran habe, dem kein gleichwertiges Interesse der Gesellschaft oder eines Dritten entgegenstehe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht durch.
1.
Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei zur Geltendmachung dieser Ansprüche sachlich legitimiert.
a)
Jeder Gesellschafter einer Personenhandelsgensellschaft ist befugt, Ansprüche, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, im eigenen Namen gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Dies gilt ohne weiteres für die hier in Frage stehenden Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2, die aus der Verletzung der ihnen obliegenden Geschäftsführerverpflichtungen entstanden sind, sofern - wie hier geschehen - Leistung an die Gesellschaft gefordert wird (vgl. BGHZ 25, 47, 49).
b)
Soweit das Berufungsgericht die Sachbefugnis des Klägers zur Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen den Beklagten zu 3 bejaht, halten seine Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht der gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Anspruch nicht auf dem Vertrag der Ko., N. & O. & Co., sondern darauf, daß dieser in besondere Rechtsbeziehungen zu dieser Gesellschaft getreten ist. In Fällen dieser Art ist aber der einzelne Gesellschafter grundsätzlich nicht befugt, eine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Das Berufungsgericht meint, von diesem Grundsatz im vorliegenden Falle eine Ausnahme machen zu können. Es beruft sich hierbei auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Januar 1963 (BGHZ 39, 14), übersieht hierbei jedoch, daß sich der Senat in jenem Urteil - wie auch in den dort zitierten Entscheidungen BGHZ 12, 308; 17, 340 - nur mit der Frage befaßt hat, ob die Gesellschafter einer bürgertich-rechtlichen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen nach § 432 BGB persönlich berechtigt sind, Gesellschaftsforderungen gegen Dritte in der Weise geltend zu machen, daß sie Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Für eine Anwendung dieser Grundsätze ist kein Raum, wenn es - wie hier - um Ansprüche einer Personenhandelsgesellschaft geht. Hier fordert der Umstand, daß die Einziehung einer Gesellschaftsforderung ein Akt der Geschäftsführung darstellt und grundsätzlich Aufgabe der geschäftsführenden Gesellschafter ist, uneingeschränkte Anerkennung. Im Unterschied zur bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft sind bei Personenhandelsgesellschaften alle gesellschaftlichen Rechte und Pflichten der Gesellschaft selbst - und nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand - zugeordnet. Die offene Handelsgesellschaft - wie auch die Kommanditgesellschaft - stellt im Rahmen des § 124 HGB ein eigenes Rechtssubjekt in dem Sinne dar, daß ihr eigene Ansprüche zustehen und eigene Verpflichtungen obliegen, die etwaigen Ansprüchen und Verpflichtungen der einzelnen Gesellschafter gegenüberstehen (BGHZ 10, 91, 100). Demgemäß braucht auch kein Gesellschafter zu dulden, daß ein nichtberechtigter Gesellschafter die in der klageweisen Geltendmachung einer Forderung gegen Dritte liegende Geschäftsführungsmaßnahme allein trifft und damit die gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis durchbricht.
Dieser Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil die Sachbefugnis des Klägers aus anderen Gründen zu bejahen ist. Der Beklagte zu 3 haftet der Gesellschaft nicht nur, weil er - wenn man dem Berufungsgericht folgt - eine eigene Verpflichtung verletzt hat, sondern auch weil er, wie unten noch näher auszuführen ist, bei der Kündigung des Prokuristen Ke. als geschäftsführender Gesellschafter der F. V. KG im Kreis derjenigen Pflichten tätig geworden ist, die diese in der Ko., N. & O. & Co. wahrzunehmen hatte; insofern hat die F. V. KG für seine Handlungen einzustehen und er selbst für die dadurch entstandene Gesellschaftsverbindlichkeit nach § 128 HGB einzutreten. Der Kläger macht daher - zumindest auch - einen auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Anspruch geltend, soweit er die auf Leistung an die Ko., N. & O. & Co. gerichtete Klage gegen den Beklagten zu 3 erhoben hat.
Der erkennende Senat hat bisher zwar nur ausgesprochen, daß der einzelne Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag erwachsende Ansprüche gegen seine Mitgesellschafter, geltend machen könne. Es kann jedoch nichts anderes gelten, wenn der gesellschaftsvertragliche Anspruch gegen den nach § 128 HGB unmittelbar und unbeschränkt haftenden Gesellschafter der Mitgesellschafterin geltend gemacht wird.
c)
Die Revision verneint die Sachbefugnis des Klägers auch mit der Begründung, die Gesellschafterversammlung der Inhabergesellschaft F. V. habe am 18. November 1969 auf Antrag des Beklagten zu 3 nur mit 9.746 Stimmen - bei 8.910 Nein-Stimmen (davon 2.330 Stimmen der drei Beklagten! und 3.344 enthaltenen Stimmen - ihr Einverständnis damit erklärt, daß aus der Entlassung des Prokuristen Ke. "namens einer unserer Firmen oder durch einen Gesellschafter gegen Mitgesellschafter Schadensersatzansprüche zu Gunsten der K. und V.-Firmen geltend gemacht werden" und ein Schadensersatzanspruch durch eine dieser Firmen angenommen wird. Sie meint, gegen die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche habe ein zulässiger Widerspruch vorgelegen, der nach § 7 Nr. 7 a und b des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft F. V. nur durch eine 2/3-Mehrheit hätte ausgeräumt werden können Dieser Angriff ist nicht begründet.
aa)
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden kann, daß die Gelltendmachung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche durch einzelne Gesellschafter ausgeschlossen ist, wenn bestimmte andere Gesellschafter - oder die Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluß - widersprechen. Denn dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle die Gesellschafterklage durch den Gesellschaftsvertrag der Betriebsfirmen nicht ausgeschlossen und - wie hinzuzufügen ist - auch nicht erschwert worden ist. § 6 des Gesellschaftsvertrages schränkt nach Wortlaut, Sinn und Zweck lediglich die Geschäftsführungsbefugnis, nicht aber die Ansprüche des einzelnen Gesellschafters ein. Ein Gesellschafterbeschluß, durch den einem Gesellschafter das Recht, eine Gesellschafterklage erheben zu können, eingeschränkt wird, greift deshalb in die Befugnis des betroffenen Gesellschafters ein, als Partner des Gesellschaftsvertrages Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages geltend zu machen, und setzt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages voraus. Nach § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen in Verbindung mit § 7 Nr. 8 a des Gesellschaftsvertrages der F. V. KG bedarf ein derartiger Beschluß der zur Entscheidung berufenen Gesellschafterversammlung der F. V. KG der 3/4-Mehrheit. Diese Mehrheit wäre bei der Abstimmung am 18. November 1969 selbst dann nicht erreicht worden, wenn man der Auffassung der Revision folgte, daß die Stimmenthaltungen den Nein-Stimmen zuzuzählen seien.
bb)
Der einzelne Gesellschafter kann allerdings Ansprüche der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis kraft eigenen Rechts nur geltend machen, wenn und soweit sie der Gesellschaft zustehen. Er muß deshalb auch Verfügungen gegen sich gelten lassen, die die Gesellschaft durch ihre dazu berufenen Organe in den Grenzen ihrer Zuständigkeit über den Anspruch getroffen hat. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß eine Verfügung über einen aus dem Gesellschaftsvertrag selbst entspringenden Anspruch kein Akt der Geschäftsführung, sondern ebenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 18. November 1969 könnte deshalb den Klageanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beeinträchtigen, weil die vorgeschriebene 3/4-Mehrheit nicht erreicht worden ist.
2.
Die Revision kann im Ergebnis auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für: gerechtfertigt hält, weil die Beklagten durch die ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Prokuristen Keim zumindest fahrlässig gegen § 6 Nr. 1 c des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen - der Beklagte zu 3 aufgrund der ihm persönlich der Gesellschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen - verstoßen hätten.
a)
Daß die Beklagten zu 1 und 2 ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag objektiv verletzt haben, steht rechtskräftig fest (vgl. Urt. des OLG Stuttgart v. 18. Juni 1970 - 3 U 14/70). Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. Sie greift das Berufungsurteil in diesem Zusammenhang nur an, soweit das Berufungsgericht bejaht hat, daß überhaupt eine Haftung des Beklagten zu 3 in Betracht kommen könne; aus dem Umstand, daß dem Beklagten zu 3 in dem Gesellschaftsvertrag der Betriebsfirmen gewisse Kontroll- und Widerspruchsrechte eingeräumt worden seien, könne nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden, daß er für gesellschaftswidriges Verhalten der Geschäftsführung, soweit er es unterstutze oder nicht verhindere, einzustehen habe.
Diese Angriffe bedürfen keiner Erörterung; wie sich aus den Ausführungen zu 1 ergibt, könnte die Verurteilung des Beklagten zu 3 mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts schon deshalb nicht aufrechterhalten werden, weil der Kläger zur Geltendmachung des vom Berufungsgericht als gegeben erachteten Anspruchs sachlich nicht legitimiert wäre. Seine Sachbefugnis besteht danach nur insoweit, als der Beklagte zu 3 nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der F. V. KG aus dem Gesellschaftsvertrag der Betriebsfirmen haftet. Bei der weiteren Beurteilung des Zahlungsanspruchs kommt es deshalb darauf an, ob er als organschaftlicher Vertreter für die F. V. KG tätig wurde, als er an der Kündigung des Prokuristen Ke. mitwirkte, und ob darin eine Verletzung der Gesellschafterpflichten der F. V. KG zu sehen ist.
Beide Fragen sind zu bejahen.
aa)
Der Beklagte zu 3 hat seine Stellung in der Ko. N. & O. & Co. und die damit verbundene Möglichkeit, die Entscheidungen und Naßnahmen der geschäftsführenden Gesellschafter zu beeinflussen, nur deshalb erlangt, weil er persönlich haftender, geschäftsführender und vertretungsberechtigter Gesellschafter der F. V. KG war. Selbst die Kontrollfunktionen, die ihm nach Auffassung des Berufungsgerichts persönlich zustehen sollten, hat er im Hinblick auf diese Stellung erlangt (vgl. § 6 Nr. 1 b, § 9 Nr. 2, 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen). Außerdem war er im Innenverhältnis zu seiner Gesellschaft gehalten, die gegenüber der Ko. N. O. & Co. bestehenden Gesellschafterpflichten zu erfüllen, insbesondere deren Gesellschaftsvertrag einzuhalten und alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung der gesellschaftsvertraglich übernommenen Verpflichtungen führen konnte. Wenn er unter diesen Umständen, wie das Berufungsgericht feststellt, an der Kündigung Ke. "mit Rat und Tat" mitwirkte, insbesondere den Kündigungsbrief vom 28. September 1967 mit verfaßte, so wurde er dadurch in seinem eigentlichen Aufgabenbereich als organschaftlicher Vertreter der P. V. KG tätig.
Eine Haftung dieser Gesellschaft käme allerdings nicht in Betracht, wenn der Beklagte zu 3 die beanstandeten Handlungen - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung meinte - nur "bei Gelegenheit" der Erfüllung der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen begangen hätte. Von einem Handeln "bei Gelegenheit" kann jedoch nicht die Rede sein, wenn die schadenstiftende Tätigkeit in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der zu erfüllenden Aufgabe steht. Eine Haftung scheidet insbesondere nicht deshalb aus, weil der Vertreter seine Vertretungsmacht mißbraucht oder seinen Auftrag überschreitet; selbst bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann dieser Zusammenhang noch gegeben sein (vgl. hierzu BGHZ 49, 19, 23 zu § 31 BGB). Demgemäß kann auch im vorliegenden Falle nicht angenommen werden, daß der erforderliche Zusammenhang deshalb aufgehoben wurde, weil der Beklagte zu 3 seine Befugnisse überschritten und seine eigenen gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der F. V. KG verletzt hat.
bb)
Daß der Beklagte zu 3 durch die im Zusammenwirken mit den Beklagten zu 1 und 2 ausgesprochene Kündigung Ke. objektiv gegen die seine Gesellschaft treffenden Gesellschafterpflichten verstoßen hat, ergibt sich aus der eindeutigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages der Betriebsfirmen, wonach die Abberufung von Prokuristen nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden darf (§ 6 Nr. 1 c). Allerdings war die F. V. KG selbst in der Betriebsfirma weder geschäftsführungs- noch vertretungsberechtigt. Der Vorwurf, mit der eigenmächtigen Entlassung Ke. die Geschäftsführungsbefugnisse überschritten zu haben, trifft daher unmittelbar nur die Beklagten zu 1 und 2. Zur allgemeinen Verpflichtung des Gesellschafters, den Gesellschaftsvertrag einzuhalten, gehört aber auch die Pflicht, alles zu unterlassen, was eine Vertragsverletzung durch Mitgesellschafter veranlaßt, fördert oder unterstützt. Da der Beklagte zu 3 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Kündigung des Prokuristen Ke. maßgeblich beeinflußt hat, haftet infolgedessen neben den Beklagten zu 1 und 2 auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens auch die F. V. KG (und für diese der Beklagte zu 3).
b)
Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe bei Prüfung des Verschuldens nicht beachtet, daß die Beklagten - der Beklagte zu 3 in seiner Eigenschaft als organschaftlicher Vertreter der Mitgesellschafterin F. V. KG - bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hätten, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegten, übersieht sie, daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, die mildere Haftung des § 708 BGB für sich geltend zu machen und darzulegen, daß sie in eigenen Angelegenheiten nicht sorgfältiger als geschehen handeln. Dies ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es sich hier mit dem - in anderem Zusammenhang gewürdigten (BU S. 39, 31 unter Bezugnahme auf S. 56 ff und S. 61 ff des Urteils des Berufungsgerichts vom 18. Juni 1970) - Vorbringen der Beklagten nicht besonders auseinandergesetzt hat, sie seien davon ausgegangen, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Kündigung eines Prokuristen sei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erforderlich, die Kündigung des Prokuristen Ke. liege außerdem im Interesse der Gesellschaft. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesen beiden Punkten ergibt sich, daß die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht insoweit in gröblicher Weise vernachlässigt haben. Das Berufungsgericht hätte darüber hinaus eine grob fahrlässige Verletzung des Gesellschaftsvertrages auch deshalb bejahen können, weil die Beklagten den Kläger und die übrigen Mitgesellschafter von der beabsichtigten Kündigung nicht vorher unterrichtet haben. Selbst wenn die Beklagten zu 1 und 2 allein - ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung - berechtigt gewesen wären, das Arbeitsverhältnis mit dem Prokuristen Ke. zu kündigen, hätten sie den Kläger nicht übergehen und vor vollendete Tatsachen stellen dürfen. Die Kündigung hätte in diesem Falle wenigstens eine außergewöhnliche Maßnahme dargestellt, die schon nach der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht vorher den Mitgesellschaftern hätte mitgeteilt werden müssen. Daß die Beklagten auch hierbei ihre Sorgfaltspflichten in gröblichem Maße verletzt, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt haben, ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt: Sämtliche Beklagten waren sich nicht nur bewußt, daß der Kläger und seine Mitgesellschafter in allen Fragen, die den Prokuristen Ke. betrafen, mitbeteiligt sein wollten, sondern gingen darüber hinaus davon aus, daß die beabsichtigte Kündigung auf deren Widerspruch stoßen werde.
3.
Die Revision rügt weiter - unter dem Gesichtspunkt, das Verhalten der Beklagten sei für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen -, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten, die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt gewesen und wäre bei rechtzeitiger Anrufung der Gesellschafterversammlung von dieser auch beschlossen worden, fehlerhaft lediglich unter dem Gesichtspunkt geprüft, in welcher Höhe ein Schaden eingetreten sei. Sie kann damit schon deshalb nicht durchdringen, weil entgegen ihrer Auffassung dem Vorbringen der Parteien nichts dafür entnommen werden kann, daß die Kündigung bei ordnungsgemäßer Anrufung der Gesellschafterversammlung mit deren Zustimmung ausgesprochen worden wäre. Nach § 9 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der Betriebsgesellschaften oblag bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den geschäftsführenden Gesellschaftern letztlich der Gesellschafterversammlung der F. V. KG die Entscheidung darüber, ob der Prokurist Ke. abberufen werden sollte. Diese aber hat der Kündigung am 21. Oktober 1967 mit Mehrheitsbeschluß ihre Genehmigung versagt. Da keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Gesellschafterversammlung anders entschieden hätte, wenn sie rechtzeitig vor der Kündigung angerufen worden wäre, konnte das Berufungsgericht schon aus diesem Grunde davon ausgehen, daß die Beklagten für ihr Vorgehen bei Beachtung der Vorschriften des Gesellschaftsvertrages keine Mehrheit gefunden hätten.
Über die Tatsache, daß die Beklagten ohne pflichtgemäße Anrufung der Gesellschafterversammlung gehandelt haben, könnte deshalb nur dann hinweggesehen werden, wenn eine Verpflichtung der Mitgesellschafter bestanden hätte, der Kündigung zuzustimmen. Soweit die Revision auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit ihrem Hinweis abheben will, die Kündigung sei sachlich gerechtfertigt gewesen, kann sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg haben. Im allgemeinen besteht keine Rechtspflicht, einer von einem Gesellschafter gewünschten Geschäftsführungsmaßnahme zuzustimmen. Im vorliegenden Falle könnte eine Zustimmungspflicht im günstigsten Falle dann in Betracht kommen, wenn es sich um eine notwendige Geschäftsführungsmaßnahme im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB handeln würde oder die betroffenen Gesellschafter die Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigern würden, obgleich der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft dies erfordern (vgl. zur Frage der einstimmigen Geschäftsführung BGH, LM BGB § 709 Nr. 7). Beide Voraussetzungen können nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht als gegeben erachtet werden. Die - rechtsfehlerfreien - Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 744 Abs. 2 BGB (Bl. 62 f des in Bezug genommenen Urteils des Berufungsgerichts vom 18.6.1970) greift die Revision nicht an. Daß die Verweigerung der Zustimmung vertretbar erschien, folgt schon aus der Feststellung des Berufungsgerichts, es habe eine Lösungsmöglichkeit bestanden, die den Prokuristen Ke. - nach einer Neuregelung der Zuständigkeiten - dem Unternehmen erhalten und damit eine Abfindungszahlung ohne Gegenleistung verhindert hätte (BU S. 42 f).
II.
Das Berufungsgericht erachtet die Beklagten als Gesamtschuldner für verpflichtet, der Gesellschaft den Betrag zu ersetzen, den diese aufgrund der pflichtwidrigen Kündigung aufwenden mußte, ohne hierfür eine Gegenleistung oder sonstige Vorteile zu erlangen. Es sieht demgemäß die Klage als begründet an, soweit die Gesellschaft gezahlt hat:
| a) | den vom Arbeitsgericht S. zugunsten Ke. auf 77.600 DM festgesetzten Abfindungsbetrag - abzüglich durch den Wegfall des Pensionsanspruchs ersparter 25.000 DM - | 52.600,- DM |
|---|---|---|
| b) | Gehalt des Prokuristen Ke. für die Zeit vom 1. November 1967 bis 30. März 1968, in der dieser für die Gesellschaft nicht mehr tätig geworden ist | 16.500,- DM |
| c) | Kosten des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Stuttgart in Höhe von | 2.020,20 DM |
| 71.120,20 DM |
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind ebenfalls unbegründet.
1.
Die Beklagten können insbesondere nicht geltend machen, die Gesellschaft müsse sich die durch das schadenstiftende Ereignis ersparten weiteren Gehaltszahlungen an Ke. anrechnen lassen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Ke. eine Arbeitskraft mit erheblichen Fähigkeiten war und bei weiterer Beschäftigung für die Gesellschaft Leistungen entsprechend dem Wert seiner Gesamtbezüge erbracht hätte. Das Berufungsgericht konnte deshalb im Rahmen des § 287 ZPO ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß die Gehaltseinsparungen dem Wegfall der Arbeitsleistung Ke. entsprechen und daher der Gesellschaft keinen Vorteil bringen konnten.
Es liegt auch kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, daß die Gesellschaft die Arbeiten, die auf Ke. entfallen sind, auf andere Schultern verteilt hat, ohne daß ein finanzieller Mehraufwand entstanden ist. Für die im Rahmen der Schadensberechnung vorzunehmende Vorteilsausgleichung ist es zwar nicht erforderlich, daß die schädigende Handlung selbst den Vorteil bewirkt hat; es genügt vielmehr, daß Schaden und Vorteil aus mehreren selbständigen Ereignissen fließen, sofern nach dem natürlichen Ablauf der Dinge das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, derartige Vorteile mit sich zu bringen und der Zusammenhang nicht so lose ist, daß er nach vernünftiger Lebensauffassung keine Berücksichtigung mehr verdient. In jedem Falle ist jedoch zu prüfen, ob eine Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht. Hierbei sind die Grenzen der Zumutbarkeit zu beachten; einerseits soll der Schadensersatz grundsätzlich nicht zu einer wirtschaftlichen Besserstellung des Geschädigten führen, andererseits soll aber auch der Schädiger nicht unbillig begünstigt werden (BGHZ 30, 29, 32, 33). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besondere Umstände, die für die Frage der Zumutbarkeit bedeutsam werden könnte nicht vorliegen und die hiernach zu treffenden Entscheidungen weitgehend tatsächlicher Art sind, liegt es innerhalb des Ermessens nach § 287 ZPO, wenn das Berufungsgericht die Leistungen der Firmenangehörigen nicht auf den Ersatzanspruch angerechnet, vielmehr angenommen hat, daß deren Mehrarbeit für die Gesellschaft erbracht wurde und nicht deshalb, um die Schädiger von der Schadensersatzpflicht freizustellen. Ob etwas anderes gelten würde, wenn und soweit die Beklagten selbst die Aufgaben Ke. übernommen hätten, bedarf hier keiner Entscheidung; denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann davon nicht ausgegangen werden.
Die Revision greift zwar diese Feststellungen an. Sie kann damit jedoch keinen Erfolg haben. Ihr kann insbesondere nicht zugestimmt werden, wenn sie in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Schätzung nach § 287 ZPO nicht mit den Behauptungen der Beklagten auseinandergesetzt, durch das Ausscheiden des Prokuristen Ke. seien betriebsinterne Schwierigkeiten und Reibereien entfallen, so daß nicht nur Gehalts- und Tantiemezahlungen entfallen, sondern auch Mehrgewinne entstanden seien. Dieses Vorbringen ist so unbestimmt und allgemein gehalten, daß es einer Wertung nicht zugänglich ist und im Rahmen des dem Tatrichter einen besonders weiten Ermessensspielraum gewährenden § 287 ZPO nicht ausdrücklich beschieden werden mußte.
Schließlich kann auch der Angriff nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe die Behauptung der Beklagten, gerade die Beklagten zu 1 und 2 hätten die Aufgaben Ke. mitübernommen, im Rahmen des § 287 ZPO nicht als nicht ausreichend substantiiert zurückweisen dürfen, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen (§ 139 ZPO).
Da es auf der Hand lag, daß die mit der Vorteilsausgleichung zusammenhängenden Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits Bedeutung erlangen konnten, bestand keine Pflicht, die durch einen Anwalt vertretenen Beklagten über die sich aus Gesetz und Rechtsprechung eindeutig ergebenden Rechtsfolgen ihres Vorbringens zu belehren.
2.
Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die steuerlichen Konsequenzen der Schadensersatzleistung der Beklagten außer Betracht gelassen, weist sie selbst darauf hin, daß es einstweilen völlig offen ist, welche steuerlichen Belastungen die von den Beklagten zu erbringende Schadensersatzleistung auslösen wird. Solange aber nicht dargetan ist, daß die Steuerlast im Zeitpunkt der Ersatzleistung nicht geringer ist als im Zeitpunkt der Schadensentstehung, kann es nicht beanstandet werden, wenn der Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO von gleichbleibenden steuerlichen Verhältnissen ausgeht und den Schädiger demgemäß zum Ersatz des nachgewiesenen Schadens verurteilt. Ob ein Rückerstattungsanspruch besteht, wenn bei der Gesellschaft im Ergebnis tatsächlich eine Steuerersparnis eintritt, bedarf hier keiner Entscheidung.
3.
Es kann offenbleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens der Gesellschaft verneint hat. Das Mitverschulden des Klägers würde, auch nach Auffassung der Revision, nur darin bestehen, daß er über die von ihm getroffenen Maßnahmen (Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses über die Nichtgenehmigung der Kündigung) hinaus die gesellschaftswidrige Kündigung nicht rückgängig gemacht, insbesondere die Prozeßführung der Beklagten zu 1 und 2 vor dem Arbeitsgericht nicht durch Gegenanträge "blockiert" hat. Sein Verschulden wäre danach im Vergleich zu dem der Beklagten so gering, daß es ihm nach § 254 BGB nicht entgegengehalten werden könnte.
B.
Die Anschlußrevision ist ebenfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht hat 23.000 DM des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruchs mit der Begründung aberkannt, die Ertragsminderung und damit der Schaden der Gesellschaft habe sich entsprechend verringert. Durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, an den Prokuristen Keim 77.600 DM zu zahlen, sei die Gesellschaft in die Lage versetzt worden, die für Ke. unstreitig angesammelte Pensionsrückstellung aufzulösen. Dies sei jedenfalls schadensrechtlich als Vorteil anzusehen, der mit der gezahlten Abfindung zu verrechnen sei. Auch das Arbeitsgericht habe in seinem Urteil ausdrücklich ausgeführt, bei der Festsetzung des Abfindungsbetrages sei der Wegfall des Pensionsanspruchs berücksichtigt worden.
Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß aus dem buchmäßigen Vorgang der Auflösung von Rückstellungen noch nichts dafür entnommen werden kann, ob und in welchem Umfange der Gesellschaft ein Vorteil zugeflossen ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Berechtigung zur Auflösung von Pensionsrückstellungen in Höhe von 25.000 DM nur als Anzeichen dafür angesehen hat, daß der Wert der dem Prokuristen vertraglich zugesagten Pesionsanpprüche zum Zeitpunkt des Ausscheidens diesen Betrag erreicht hatte und mit dem Wegfall dieser Ansprüche aufgrund der Abfindungszahlung der Gesellschaft ein entsprechender Vorteil erwachsen ist. Angesichts des Umstandes, daß Ke. bereits seit 1. Januar 1954 für die Gesellschaft tätig war und aufgrund des Schreibens der Ko., N. & O. & Co. vom 20. Dezember 1960 eine Pensionszusage in Höhe von 300 DM monatlich erhalten hatte, die am 20. Dezember 1962 auf 1.000 DM monatlich erhöht wurde, sind hiergegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow