Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1973, Az.: X ZR 25/70
Patent betreffend die Einrichtung eines Gemeinschaftsraums zur Körperreinigung; Kombinierte Wasch- und Duschanlage; Annahme der erforderlichen Erfindungshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1973
- Aktenzeichen
- X ZR 25/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 03.12.1969
Rechtsgrundlage
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1973
durch
die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 1969 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagten sind die Erben des verstorbenen Inhabers des am 23. August 1958 angemeldeten Patents ..., dessen einziger Anspruch wie folgt lautet:
"Einrichtung eines Gemeinschaftsraumes zur Körperreinigung, dadurch gekennzeichnet, daß der als Standplatz vor einer an sich bekannten Reihenwaschanlage vorgesehene Teil des Fußbodens des Raumes wahlweise auch als Duschplatz benutzbar ist, indem zusätzlich über jedem Waschbrausekopf (7) der Reihenwaschanlage je ein mit einem eigenen Stellhahn versehener, den Standplatz (9) vor der Waschrinne (1) beaufschlagender Dusch-Brausekopf (7) an einem besonderen Wasserverteilungsrohr (6) fest angeordnet ist, dessen schräg nach vorn abwärts gerichteter Strahlenkegel (8) ein Abduschen des aufrecht stehenden Benutzers ermöglicht."
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat das Patent mit der Begründung für nichtig erklärt, sein Gegenstand weise nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten, gestützt auf ein Privatgutachten des Professors Dipl.Ing. P., ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der zum gerichtlichen Sachverständigen bestellte Architekt Dipl.-Ing. Klaus Bar. hat ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
1.
Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung eines Gemeinschaftsraumes zur Körperreinigung.
Die Patentschrift geht davon aus, daß in Schulen, Lehrlingswerkstätten, Turnhallen, Sportstadien und ähnlichen Einrichtungen regelmäßig ein mit einer Reihenwaschanlage zur Reinigung des Oberkörpers ausgerüsteter Gemeinschaftsraum vorhanden sei. Wo außerdem Duschplätze zur Reinigung des ganzen Körpers vorhanden seien, habe man diese bisher entweder in den Ecken des Gemeinschaftswaschraumes oder in besonderen Duschräumen eingerichtet. Für diese zusätzlichen Duschräume sei stets ein Mehraufwand an umbautem Raum erforderlich gewesen. Die dadurch bedingten Mehrkosten hätten dazu geführt, daß regelmäßig weniger Duschplätze als Waschplätze eingerichtet worden seien.
a)
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, die Kapazität der Körperreinigungsanlage bei gleichbleibender Raumgröße derart zu vergrößern, daß den Benutzern ebenso viele Duschplätze wie Waschplätze zur Verfügung stehen, wobei die Wahl der Benutzungsart nicht jedem einzelnen Benutzer freigestellt, sondern der Benutzergruppe jeweils nur die eine oder die andere Benutzungsart gestattet oder - zweckmäßigerweise - technisch ermöglicht werden soll.
b)
Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, eine kombinierte Wasch- und Duschanlage dadurch zu schaffen, - oder eine bereits vorhandene Reihenwaschanlage dadurch entsprechend zu erweitern -, daß der vor jedem Waschplatz vorgesehene Teil des Fußbodens des Raumes wahlweise auch als Duschplatz benutzbar ist, indem über jedem Wasch-Brausekopf der Reihenwaschanlage je ein mit einem eigenen Stellhahn versehener, den Standplatz vor der Waschrinne beaufschlagender Dusch-Brausekopf an einem besonderen Wasserverteilungsrohr fest angeordnet ist, dessen schräg nach vorn abwärts gerichteter Strahlenkegel ein Abduschen des aufrecht stehenden Benutzers ermöglicht.
c)
Den Gegenstand des Streitpatents bildet demgemäß eine Einrichtung eines Gemeinschaftsraumes zur Körperreinigung mit folgenden Merkmalen:
- (1)
Es handelt sich um eine Reihenwaschanlage, bei der
- (2)
über jedem über der Waschrinne angebrachten Wasch-Brausekopf
- (3)
ein Dusch-Brausekopf,
- (a)
der mit einem eigenen Stellhahn versehen ist
und
- (b)
an einem besonderen Wasserverteilungsrohr
- (4)
derart fest angeordnet ist, daß
- (5)
sein schräg nach vorn abwärts gerichteter Strahlenkegel den
- (6)
den Standplatz des Benutzers vor der Waschrinne bildenden Teil des Fußbodens beaufschlagt.
II.
Die Lehre des Streitpatents war im Anmeldezeitpunkt gegenüber dem Stand der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen beschreibt eine Reihenwaschanlage, bei der die Standplätze der Benutzer zugleich als Duschplätze dienen:
1.
Die Zeitschrift "Sanitäre Technik" (Nr. 10; 1955) beschreibt auf Seite 384 eine Einzel-Wasch- und Duschanlage, nicht eine Reihenwaschanlage.
2.
Das gleiche gilt für die USA-Patentschriften ... und ...
3.
Dagegen zeigt die Zeitschrift "Sanitäre Technik" (Nr. 10; 1955) Seite 379 eine Reihenduschanlage mit zusätzlichen Zapfstellen für die Fußwäsche. Sie weist aber keine Becken zum Waschen des Oberkörpers auf.
4.
Entsprechendes gilt für die deutsche Patentschrift ..., die in der Form eines runden Brunnens ebenfalls eine für den Gemeinschaftsgebrauch bestimmte Duschanlage mit zusätzlichen Fußwasch-Zapfstellen, aber keine Becken für die Oberkörperwäsche aufweist.
5.
Das Buch "Der Umkleideraum, Wasch- und Baderaum im gewerblichen Betriebe" Ausgabe 1936 von Steinwarz läßt auf Seite 55 (Abb. 72) eine Reihenwaschanlage mit aneinandergebauten Waschbecken erkennen. Für je zwei Becken ist ein Mischventil mit Schwenkarm vorgesehen. Verhältnismäßig hoch über jedem Waschbecken ist ein Brausekopf angeordnet, der aber seinen Strahlenkegel nicht auf den Standplatz vor der Rinne, sondern in diese hinein richtet. Es spricht nichts dafür, daß der Brausekopf schräg nach vorn gerichtet werden kann, zumal ein besonderer Ablauf für vor den Becken auftreffendes Wasser nicht erkennbar ist.
III.
In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ist der Lehre des Streitpatents auch ein technischer Fortschritt zuzuerkennen. Da - wie dargelegt - keiner der Entgegenhaltungen eine wahlweise zum Waschen wie zum Duschen geeignete Gemeinschaftsanlage zu entnehmen ist, können für die Frage des Fortschritts zum Vergleich nur Anlagen herangezogen werden, die entweder nur eine dieser beiden Benutzungen ermöglichen, oder bei denen außer einer Gemeinschaftswaschanlage eine geringere Zahl von Duscheinrichtungen gesondert vorgesehen ist. Der ersten Gruppe gegenüber erzielt die Lösung nach dem Streitpatent den Vorteil, daß sie - wahlweise - das Waschen und das Duschen ermöglicht, gegenüber der zweiten Gruppe den, daß die Kosten des höheren Raum- und Materialbedarfs gespart und dennoch die Zahl der Duschplätze so vermehrt wird, daß sie der der Waschplätze gleichkommt. Wie hoch die Ersparnis zu veranschlagen ist, kann dabei auf sich beruhen, da auch eine nicht besonders beträchtliche Kostenverringerung als Vorteil zu werten ist.
Unverkennbar weist die Anlage nach dem Streitpatent allerdings auch Nachteile auf. Sie ist gegenüber getrennten Wasch- und Duschräumen weniger individuell verwendbar und läßt Störungen durch gegenseitiges Bespritzen benachbarter Benutzer unvermeidbar erscheinen.
Immerhin bietet sie für alle Fälle, in denen aus Kostengründen auf die Erstellung getrennter Anlagen verzichtet werden muß, den Vorteil, mit geringerem Aufwand eine zum Waschen und zum Duschen geeignete Anlage einrichten zu können. Noch bedeutsamer wirkt sich dieser Vorteil für bereits bestehende, nur mit einer Reihenwaschanlage ausgestattete Gemeinschaftsräume aus, die danach ohne zusätzliche Raumbeanspruchung zu kombinierten Wasch- und Duschräumen ausgebaut werden können.
IV.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt aber die erforderliche Erfindungshöhe.
1.
Der Fachmann, der sich im Anmeldezeitpunkt vor die Aufgabe gestellt sah, den Benutzern einer Reihenwaschanlage bei gleichbleibender Raumgröße ebensoviele Duschplätze wie Waschplätze zur Verfügung zu stellen, konnte seinen Überlegungen mehrere druckschriftliche Vorveröffentlichungen zugrunde legen, in denen kombinierte Wasch- und Duschvorrichtungen beschrieben waren.
a)
So zeigt insbesondere das Buch von Steinwarz "Der Umkleideraum, Wasch- und Baderaum in gewerblichen Betrieben" Ausgabe 1936 auf Seite 55 in der Abbildung 72 eine Reihenwaschanlage, die über den Becken sowohl Armaturen für die Gesichts- und Oberkörperwäsche als auch - vier Kachelhöhen darüber angebrachte - Brauseköpfe mit gesonderten Stellhähnen aufweist. Diese Brausen sind - soweit ersichtlich - nicht schräg nach vorn, sondern nach unten gerichtet, so daß der Duschstrahl in das Becken hinein und nicht auf den Standplatz des Benutzers vor dem Becken trifft. Daraus folgt, daß die Brausen dieser Anlage nur zum Waschen des über das Becken gebeugten Kopfes und Oberkörpers bestimmt sind. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu jedoch überzeugend ausgeführt, daß es, um mit Hilfe dieser Brausen ein Abduschen des ganzen Körpers zu ermöglichen, lediglich eines Verstellens der Duschköpfe nach vorn bedurft hätte; verstellbare Duschköpfe seien im Jahre 1958 bekannt gewesen, und es hätte in technischer Hinsicht nur rein handwerklicher Maßnahmen bedurft, um von dieser Anlage zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen.
b)
Eine Reihenduschanlage, die aber auch mit einer zusätzlichen Wascheinrichtung ausgestattet ist, ist in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" Jahrgang 1955 auf Seite 379 abgebildet. Sie zeigt nebeneinander vor einer Kachelwand angebrachte Duscharmaturen, die - ohne durch Zwischenwände getrennt zu sein - ihren Strahlenkegel nach vorn unten auf den Standplatz des Benutzers richten. Zwischen ihnen ist in geringerer Höhe eine gleiche Zahl von Wasserzapfstellen angebracht, unterhalb deren ein oben abgeschrägter Wandvorsprung als, Fußauflage ausgebildet ist. Die zusätzliche Wascheinrichtung dient demgemäß nicht der Oberkörperwäsche in einem Becken, sondern sie ist zum Waschen der Füße auf einem Sockel bestimmt. Der Fachmann konnte der Abbildung entnehmen, daß Reihenduschanlagen offen nebeneinander so installiert werden können, daß neben dem Duschen des gesamten Körpers eine partielle Körperreinigung möglich ist. Um von dieser Anlage zum Gegenstand des Streitpatents zu kommen, hätte anstelle der vorspringenden Fußauflage eine Beckenreihe in etwas größerer Höhe angebracht und hätten die Brauseköpfe mehr nach vorn gerichtet werden müssen, Maßnahmen, die aus technischer Sicht nicht mehr als handwerkliches Können erforderten.
c)
Der Gedanke, aus Raumersparnisgründen bei kombinierten Wasch- und Duschanlagen das Duschen des gesamten Körpers in der Weise zu ermöglichen, daß der Duschstrahl über ein vorhandenes Waschbecken hinweg auf den Standplatz des Benutzers vor dem Becken gelenkt wird, hat schließlich in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" Jahrgang 1955 Seite 384, linke Abbildung, Ausdruck gefunden. Zwar handelt es sich dabei um eine für den Einzelgebrauch bestimmte Kombination, und es mag angesichts ihrer sonstigen konstruktiven Eigenheiten zweifelhaft sein, ob es - wie das Bundespatentgericht meint - genügt hätte, mehrere solcher Anlagen aneinander zu reihen, um zu einer Reihenanlage im Sinne des Streitpatents zu gelangen. Das kann aber auch dahinstehen. Entscheidend ist, daß der einzige wesentliche Gedanke, der die Lehre des Streitpatents von den beiden Reihenanlagen nach den zuvor erörterten Druckschriften unterscheidet, durch diese Entgegenhaltung offenbart ist. Eine Einbeziehung ihres Lösungsprinzips in die erforderliche Gesamtbetrachtung des Standes der Technik hätte dem Fachmann die im Streitpatent offenbarte Lösung nahegelegt.
2.
a)
Die Beklagten halten demgegenüber die Lehre ihres Patents für erfinderisch, weil die zugestandenermaßen technisch einfachen Schritte, die zu ihrer Verwirklichung notwendig waren, jedenfalls für eine Gemeinschaftsanlage von keiner Entgegenhaltung gelehrt und auch in der Praxis nicht vollzogen worden seien, obwohl ein Bedürfnis für eine raumsparende kombinierte Gemeinschafts-Wasch- und Duschanlage von jeher bestanden habe. Sie führen das darauf zurück, daß die Fachwelt die Bedenken, die offenbar dagegen bestanden hätten, bei einer Gemeinschaftsanlage den Duschstrahl über eine Beckenreihe hinweg auf den Standplatz des Benutzers zu lenken, nicht überwunden habe, obgleich es sich bei diesen Bedenken um ein bloßes Vorurteil gehandelt habe, das sich - wie die rege Benutzung und die praktische Bewährung ihrer Anlage zeige - als unbegründet erwiesen habe. Ein solches Vorurteil sei als Beweisanzeichen für die vorhandene Erfindungshöhe zu werten.
b)
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
aa)
Daß ein allgemeines Bedürfnis für die Schaffung kombinierter Wasch- und Duschanlagen, wie sie das Streitpatent vorschlägt, bestanden habe, kann nicht anerkannt werden. Bereits aus der Patentschrift geht hervor, daß sich der Vorschlag nur an einen begrenzten Kreis von Interessenten wendet, nämlich solchen, die bereit sind, bei der Benutzung der Anlage gewisse Nachteile in Kauf zu nehmen. Das haben die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Sie haben nicht bestritten, daß die ihnen patentierte Lösung nicht allen Forderungen genügt, die der Benutzer sonst an die Ausgestaltung von Körperreinigungseinrichtungen in bezug auf individuelle Bedienungsmöglichkeit, Wahrung der Intimsphäre und ungestörte Bewegungsfreiheit zu stellen gewöhnt ist, und die bei voneinander getrennten Wasch- und Duschräumen erfüllbar sind. Ist danach davon auszugehen, daß für Anlagen nach dem Streitpatent von vornherein nur ein erheblich eingeschränktes Bedürfnis bestanden hat, so können daraus, daß die patentierte Lösung nicht früher vorgeschlagen worden ist, nicht die gleichen Schlußfolgerungen gezogen werden wie im Falle der Feststellung eines allgemeinen und uneingeschränkt vorhanden gewesenen Bedürfnisses.
Dem entspricht es, wenn der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1965 (I a ZR 290/63, zitiert bei Benkard, Patentgesetz 5. Aufl. § 1 Anm. 73 a.E.) festgestellt hat, daß für eine Lösung, die sowohl Vorzüge als auch Nachteile aufweist, ein dringendes Bedürfnis, das als Anzeichen für Erfindungshöhe zu werten wäre, nicht anerkannt werden kann.
bb)
Ohne Erfolg machen die Beklagten schließlich zur Begründung der Erfindungshöhe geltend, durch die Lehre nach dem Streitpatent sei ein über einen langen Zeitraum hin von der Fachwelt gehegtes Vorurteil überwunden worden. Die Fachwelt, so meinen sie, habe die patentierte Lösung deshalb nicht gefunden und nicht finden können, weil sie es zu Unrecht nicht für möglich gehalten habe, die angestrebte Raumersparnis bei kombinierten Wasch- und Duschanlagen dadurch zu erreichen, daß über jedem Waschbrausekopf ein Duschbrausekopf angebracht wird, der seinen Strahlenkegel über das Waschbecken hinweg auf den vor diesem Becken stehenden Benutzer richtet.
Es mag sein, daß in der Fachwelt Bedenken gegen eine solche Lösung bestanden haben. Um ein technisches Voruteil handelt es sich dabei aber nicht. Denn die technischen Maßnahmen, die zu ihrer Verwirklichung erforderlich waren, sind einfacher Natur und konnten dem Fachmann keine Schwierigkeiten bereiten. Seine Bedenken konnten sich demnach nur darauf richten, daß die mit dem Betrieb der Anlage unvermeidlich verbundenen Nachteile den Benutzern nicht zuzumuten seien. Dabei dürften die Störungen durch gegenseitiges Bespritzen im Vordergrund gestanden haben, die zwar auch bei üblichen offenen Reihenduschanlagen auftreten können, bei der Lösung nach dem Streitpatent aber dadurch erheblich verstärkt werden, daß hier dem einzelnen Benutzer zum Duschen nur der durch die Breite eines Beckens begrenzte Raum (das bedeutet jedenfalls bei nachträglichem Einbau nur etwa 65 cm) zur Verfügung steht, und daß das Spritzwasser zudem auch das Becken treffen und von diesem unkontrolliert in die verschiedensten Richtungen zurückgesprengt werden wird.
Diese Bedenken waren nicht unbegründet, denn die befürchteten Nachteile treten tatsächlich auf und sind auch durch die Lehre nach dem Streitpatent nicht vermieden oder beseitigt worden. Von einem unbegründeten Vorurteil, das durch die patentierte Lösung überwunden worden wäre, kann daher nicht die Rede sein.
V.
Nach allem konnte - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - dem Gegenstand des Streitpatents eine ausreichende Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden.
Die Berufung der Beklagten war danach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2 und 36 Abs. 1 PatG.
Bruchhausen
Ochmann
Bendler
Häußer