Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1973, Az.: 5 StR 212/73
Hinzuziehung eines Hilfsschöffen zu einer Hauptverhandlung; Kriterien bei der Heranziehung eines Hilfsschöffen; Pflicht zur umfassenden Aufklärung eines Sachverhalts durch einen Tatrichter; Verwertung einer Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1973
- Aktenzeichen
- 5 StR 212/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 19.10.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftliche menschengefährdende Brandstiftung u.a.
Prozessführer
1. Klaus-Peter M. aus H., dort geboren am ... 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Mileta S. aus L., geboren am ... 1929 in K. T. U./(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juni 1973,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Siemer, Herrmann, Schuster als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Rechtsanwalt von ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten M. und S. gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19. Oktober 1972 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. und S. wegen gemeinschaftlicher menschengefährdender Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen.
Gegen ihre Verurteilung haben beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten S. erhebt eine Verfahrensbeschwerde und macht geltend, daß "die Beweisführung im Urteil lückenhaft" sei. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt außerdem die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
A.
Die Revision des Angeklagten M.
I.
Die Verfahrensbeschwerden
a)
Die Revision beanstandet, daß an der Entscheidung die Hausfrau Ruth H. als Schöffin mitgewirkt hat und nicht der nächste in der Liste der Hilfsschöffen stehende Hilfsschöffe Gerhard He.
Hierzu hat der Landgerichtspräsident wie folgt Stellung genommen:
"Der Hauptschöffe Z. hat durch fernmündlichen Anruf bei der Geschäftsstelle am 18.9.1972 mitgeteilt, daß er verhindert sei, an der am 2.10.1972 beginnenden Sitzung teilzunehmen. Die Verhinderungsanzeige des für die Strafkammer 3 ausgelosten Hauptschöffen I. bezüglich der Sitzung am 25.9.1972 ist am 20.9.1972 bei der Geschäftsstelle eingegangen. Darauf ist die an bereitester Stelle stehende Hilfsschöffin, H. in der Strafkammer 8 und der ihr in der Hilfsschöffenliste nachfolgende Hilfsschöffe He. in der Strafkammer 3 eingesetzt worden."
b)
Entgegen dem Vortrage der Revision hat der Vorsitzende § 21 g GVG n.F. (bzw. § 69 Abs. 2 GVG a.F.) beachtet, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung im Zusammenhang mit seiner Geschäftsverteilung vom 5. Januar 1972 ergibt. Dagegen, daß der Vorsitzende "ad hoc den Berichterstatter für jedes Verfahren" bestimmt, ist nichts einzuwenden. Es gibt einen "gesetzlichen Richter", aber keinen "gesetzlichen Berichterstatter".
c)
Die Revision meint, das Landgericht habe die ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, weil es den Rechtsanwalt Dr. W. nicht vernomen habe.
Der Verteidiger des Angeklagten M. hatte in das Wissen des Rechtsanwalts Dr. Wedekind gestellt, "daß die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Zeugen R. von ihm stammte und allein den Zweck hatte, zu erfahren, ob R. es war, der den Angeklagten M. der Brandstiftung bezichtigte". Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer diesen Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, daß die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werde.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Strafkammer mit der Wahrunterstellung nicht in Widerspruch gesetzt. Die Ablehnung war auch dann nicht unzulässig, wenn sich Rechtsanwalt Dr. W. zeitweilig an Gerichtsstelle befunden hat. Daß die Voraussetzungen des § 245 StPO vorlagen, behauptet der Verteidiger selbst nicht.
d)
Daß die Strafkammer den Antrag auf Beiziehung von Privatklageakten abgelehnt hat, war ebenfalls kein Verfahrensverstoß. Das Landgericht hat auch diesen Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt, "weil die Tatsachen, die bewiesen werden sollen ... schon erwiesen sind". Zu Unrecht sieht die Revision einen Verstoß darin, daß im gesamten Urteil von einer Bilanzfälschung durch den Steuerberater G. nichts zu lesen sei. Das war nicht erforderlich. Das Gericht brauchte nicht zu allen für erwiesen erachteten Tatsachen ausdrücklich Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich noch nicht, daß "hier eine als erwiesen angesehene Tatsache nicht beachtet" worden ist.
e)
Die Rüge, die Strafkammer habe aufklären müssen, wie lang die Strecke Hameln/Landshut sei und welche Witterungsverhältnisse in dieser Nacht geherrscht hätten, ist offensichtlich unbegründet.
f)
Schließlich bestanden auch keine durchgreifenden Bedenken, den Richter am Amtsgericht Landshut W. darüber zu vernehmen, was die Ehefrau des Mitangeklagten S. als Zeugin, die nunmehr da. Zeugnis verweigert hat, vor ihm bekundet hat. Der Zeuge W. hat die Ehefrau S. als Ermittlungsrichter vernommen, nachdem er (vgl. UA S. 46) sie "ordnungsgemäß belehrt und sie auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen" hatte. Darauf hat die Zeugin Aussagen gemacht, die ihren Ehemann, den Mitangeklagten, belasteten und daher bei dem vernehmenden Richter den Eindruck erweckten, sie habe seine anfängliche Belehrung nicht verstanden. Er belehrte sie daher noch einmal ausführlich. Nunmehr verweigerte Frau S. die Aussage vor dem Richter W. später in der Hauptverhandlung. Daraufhin wurde der Richter sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung über die Bekundungen der Zeugin vor der Aussageverweigerung vernommen.
Das ist im Gegensatz zum Vortrage der Revision nicht zu beanstanden. Die Vernehmung des Zeugen W. und die damit mittelbare Einführung und Verwertung der früheren Aussage der Zeugin Gerda S. waren zulässig, wie die Strafkammer eingehend und zutreffend dargelegt hat. Die Strafkammer war überzeugt, daß die Ehefrau des Mitangeklagten S. ihre ursprüngliche Aussage vor dem Ermittlungsrichter im Bewußtsein und im Verständnis der Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses gemacht hat, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch zu machen und auszusagen. Wie das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, war es bei der Prüfung und Feststellung, ob die Zeugin S. sich der Tragweite und Bedeutung ihres Entschlusses bewußt gewesen ist, nicht an die Überzeugung des Vernehmungsrichters W. gebunden. Auf die Ausführungen UA S. 46/47 wird Bezug genommen. Ein Verstoß gegen § 252 StPO liegt daher nicht vor.
II.
Die Sachrüge
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft, ob es Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten M. enthält. Das ist nicht der Fall. Was die Revision unter Berufung auf BGHSt 10, 208, 214/215 und BGHSt 16, 394 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
B.
Die Revision des Angeklagten S.
I.
Der Beschwerdeführer S. beanstandet, daß zwar ein Dolmetscher zur Hauptverhandlung hinzugezogen worden sei, dieser aber nicht übersetzt habe.
Diese Rüge ist unbegründet. Ob und inwieweit der vorsorglich bestellte Dolmetscher in der Hauptverhandlung heranzuziehen war, blieb dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGHSt 3, 285). Daß dieser sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich, zumal in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt keine Anträge gestellt worden sind.
II.
Was die Revision des Angeklagten im übrigen vorbringt, ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Art und daher unzulässig (§ 337 StPO).
Schmidt
Siemer
Herrmann
Schuster