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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1973, Az.: VI ZR 46/72

Voraussetzungen für den Ersatz einer Mehrwertsteuer neben den entstandenen Instandsetztungskosten bei der Selbstvornahme der Reparatur eines Kfz; Beurteilung der Höhe der zu erstattenden selbstvorgenommenen Reparaturkosten an einem Kfz nach den Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt; Beschränkung der Schadensersatzpflicht nur auf den tatsächlich verlorengegangen Vermögenswert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1973
Aktenzeichen
VI ZR 46/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 17.01.1972
LG Hagen - 03.03.1971

Fundstellen

  • BGHZ 61, 56 - 59
  • DB 1974, 477 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 216 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1647-1648 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1971 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1973, 964-965 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat der Schädiger dem Eigentümer, der seinen Kraftwagen selbst wieder instandgesetzt hat, die gedachten Kosten einer Reparatur in einer gewerblichen Werkstätte zu ersetzen, dann umfaßt der Anspruch auch die Mehrwertsteuer, die in diesen Kosten enthalten wäre.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1972 insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von weiteren DM 80,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1970 abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 3. März 1971 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Im übrigen hat es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sein Bewenden.

Tatbestand

1

Am 31. Januar 1970 wurde ein dem Kläger gehöriger Sportwagen durch Zusammenstoß mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftwagen des Erstbeklagten beschädigt. Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugschlosser hat den Schaden unter Verwendung gekaufter Ersatzteile selbst behoben. Er verlangt Ersatz dieses Schadens in Geld.

2

Beide Vorinstanzen haben der Klage nur teilweise stattgegeben. Während das Landgericht von einem Eigenverschulden des Klägers zu 1/4 ausgegangen ist, hat das Oberlandesgericht dem Kläger 3/4 seines Schadens selbst zugerechnet.

3

Dies greift die Revision des Klägers nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß ihm das Berufungsgericht im Gegensatz zum Gericht des ersten Rechtszugs anteiligen Ersatz der Mehrwertsteuer versagt hat, die auf den Arbeitsanteil der Instandsetzung nach Abzug der Materialkosten entfallen wäre, wenn eine Kraftfahrzeugwerkstätte die Reparatur entgeltlich ausgeführt hätte. Insofern hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß die Beklagten die "fiktive" Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen haben, wie folgt:

5

Der Kläger könne zwar, obwohl er seinen Wagen selbst instandgesetzt habe, die Reparaturkosten (anteilig) verlangen, die in einer Kraftfahrzeugwerkstatt entstanden wären. Mehrwertsteuer könne er dagegen nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen sei. Die Schadensersatzpflicht beziehe sich nämlich immer nur auf den Vermögenswert, der dem Geschädigten durch die Schädigung verlorengegangen sei. Dieser umfasse aber nicht eine Steuer, die nicht in Rechnung gestellt worden sei und auch nicht in Rechnung gestellt werden könne. Die gegenteilige Auffassung "widerspreche dem Rechtsgefühl" (Werber VersR 1971, 981, 993).

6

II.

Die zur Entscheidung gestellte Meinung des Berufungsgerichts wird in der Rechtsprechung (OLG München VersR 1971, 1025 ohne Begründung; LG München, VersR 1973, 532; AG Köln VersR 1970, 384; AG Bonn VersR 1973, 431) und im Schrifttum (Werber a.a.O.) vereinzelt vertreten. Es kann ihr aber nicht gefolgt werden.

7

1.

Der Kläger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstelle der vom Gesetz in erster Linie vorgesehenen Wiederherstellung in Natur den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 S. 2 BGB). Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß die Instandsetzung nicht unmittelbar durch die Beklagten durchgeführt oder veranlaßt worden ist. Es kann sich auch dann anders verhalten, wenn sich der Geschädigte - wie häufig - auf das Ansinnen des Haftpflichtversicherers einläßt, ihn eine bestimmte Instandsetzungsart "genehmigen" zu lassen. Dann kann der Geschädigte, der so den Einwand eines nicht "erforderlichen" Aufwandes vermeidet, in Wirklichkeit als Beauftragter des Schädigers bei der Herstellung tätig sein (vgl. dazu auch Streck BB 1971, 1085 zu II). Hier liegt eine solche Gestaltung offensichtlich nicht vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, denn es billigt dem Kläger im übrigen einen vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu, von dem feststeht, daß er sich nicht mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen deckt.

8

2.

Ersatz von Mehrwertsteuer wäre allerdings nicht in Frage gekommen, wenn die unter den besonderen Verhältnissen des Klägers übliche und auch gegenüber den Beklagten zumutbare Art der Schadensbeseitigung ausnahmsweise darin bestanden hätte, das Fahrzeug selbst zu reparieren (vgl. BGHZ 54, 82: Verkehrsbetrieb mit eigener Reparaturwerkstätte); dann nämlich hätte der erforderliche Herstellungsaufwand keine Mehrwertsteuer umfaßt (dazu Streck a.a.O. S. 1087). Das Berufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, daß es dem Kläger nicht zuzumuten war, seine persönlichen Kenntnisse als Kraftfahrzeughandwerker und seine Freizeit im Interesse der Beklagten einzusetzen (BGH a.a.O. S. 86 mit Nachw.); es billigt ihm daher zu, als "erforderlichen" Betrag den in Rechnung zu stellen, der bei Inanspruchnahme eines solche Arbeiten anbietenden Unternehmens entstanden wäre.

9

Dieser Ersatzanspruch nach § 249 S. 2 BGB ist nach allgemeiner Meinung davon unabhängig, ob der Kläger seinen Schaden in der seiner Berechnung zugrundegelegten Weise behoben hat oder beheben will; auch auf die Schadensbeseitigung ganz zu verzichten, steht ihm frei. Damit kommt diesem Anspruch schon insgesamt ein fiktiver oder besser abstrakter Charakter zu.

10

3.

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann für die Erstattung der "fiktiven" Mehrwertsteuer nichts anderes gelten. Auch hier handelt es sich nicht, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, um den Einzug einer "Steuer", die dann aber nicht abgeführt wird; das würde in der Tat dem Rechtsgefühl widerstreben. Es liegt vielmehr auch hier ein echter Schadensposten vor, dem - anders als in dem vom Senatmit Urteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 = NJW 1972, 1460 entschiedenen Fall - kein anzurechnender Vorteil gegenübersteht. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, daß sie als Objekt- bzw. hier leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch (RFH RStB 38, 903 zur Umsatzsteuer) nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor (vgl. insoweit auch Seltmann NJW 1969, 1153; Hübner NJW 1973, 1029, 1030; beide im übrigen allerdings zu der hier nicht interessierenden Frage des Vorsteuerabzugs im Schadensrecht) ist als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben.

11

Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert (vgl. zu allem die eingehenden Ausführungen von Streck a.a.O. sowie NJW 1970, 1550; ferner - allerdings den etwas verschieden gelagerten Fall des wirtschaftlichen Totalschadens betreffend - LG Mainz NJW 1970, 708; LG Aachen NJW 1971, 621; Palandt/Heinrichs, BGB 32. Aufl. Anm. 2 b zu § 249). Daher kann zunächst der Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs angemessen nur unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bewertet werden, nicht so sehr weil diese Aufwendung bei seinem Erwerb im Zweifel erforderlich gewesen war, sondern weil sie als regelmäßig erforderlich seinen Wert mitbestimmt. Soweit, wie hier, Gegenstand des Ersatzes eine Dienstleistung ist, die bezweckt, den unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen, muß sinngemäß das Gleiche gelten. Es kann dem Berufungsgericht also nicht gefolgt werden, wenn es meint, bei Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnung des Ersatzbetrages fließe dem Kläger eine Entschädigung zu, die nicht durch eine ihr entsprechende Vermögenseinbuße gerechtfertigt sei.

12

III.

Nach allem hat im Umfang des Revisionsangriffs das Berufungsurteil keinen Bestand, vielmehr ist insoweit die erst instanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

13

Wegen der Entscheidung über die Kosten der Revision vgl. § 96, im übrigen § 92 ZPO.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann